article banner
News. KMU.

Journal Mai 2017

Umsatzsteuer bei Dreiecksgeschäften 

Bei Lieferungen von Waren an denen mehrere, in unterschiedlichen Staaten ansässige Unternehmer beteiligt sind, kann es aus umsatzsteuerlicher Sicht für den österreichischen Unternehmer zu zusätzlichen Verpflichtungen kommen.

So ist der österreichische Unternehmer unter Umständen dazu gezwungen, sich im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen und dort neben monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen auch eine Umsatzsteuerjahreserklärung (gegebenenfalls über einen lokalen Finanzvertreter) abzugeben. In diesem Zusammenhang enthält das österreichische Umsatzsteuergesetz für sogenannte innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte jedoch Vereinfachungsregeln, bei welchen strenge Formalerfordernisse zu erfüllen sind.

An einem Dreiecksgeschäft sind drei Unternehmer beteiligt, die in drei verschiedenen Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt. Der mittlere Unternehmer wird als Erwerber, der letzte Unternehmer als Empfänger bezeichnet.


Beispiel

Ein deutscher Unternehmer (= Empfänger) bestellt eine Maschine bei seinem österreichischen Händler (= Erwerber). Dieser wiederum bestellt diese Maschine beim italienischen Produzenten (= Erstlieferant) und weist diesen an, die Maschine direkt an den deutschen Unternehmer zu senden.

In solch einem Fall kann sich der Erwerber (mittlerer Unternehmer) die Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke im Ausland unter ganz bestimmten Voraussetzungen ersparen. So ist es für die Inanspruchnahme der Vereinfachung unter anderem notwendig, dass die Rechnung des Erwerbers an den Empfänger zusätzlich einen ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes sowie auf die Steuerschuldnerschaft des Rechnungsempfängers enthält. Zudem hat der Erwerber im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung bestimmte Angaben betreffend das Dreiecksgeschäft zu machen.


Fehler in der Rechnung

Kommt es in der Rechnung des Erwerbers an den Empfänger der Lieferung oder in der Zusammenfassenden Meldung zu Fehlern, so geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Anwendung der oben angeführten Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte nicht möglich ist. Eine formale Berichtigung wird von der Finanzverwaltung nicht anerkannt. Allerdings hegt der Verwaltungsgerichtshof Zweifel an der Auffassung, dass wegen formaler Fehler „verunglückte“ Dreieckgeschäfte nachträglich nicht saniert werden können. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes bleibt hier abzuwarten.

Bei Dreiecksgeschäften ist somit insbesondere auf formale Voraussetzungen zu achten. Ob die vereinfachenden Bestimmungen für Dreiecksgeschäfte tatsächlich zur Anwendung gelangen oder nicht, hängt maßgeblich vom jeweiligen Einzelfall ab, der bereits im Vorfeld der Lieferung abgeklärt werden muss. 

> zur Themenübersicht

Vermietung von Liegenschaften an den Gesellschafter-Geschäftsführer

Wird eine Vermietung von Liegenschaften an den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu Bedingungen wie zwischen Fremden abgeschlossen, sind steuerliche Konsequenzen kaum zu vermeiden.

Rechtsbeziehungen zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern sind steuerlich anzuerkennen, wenn diese unter fremdüblichen Bedingungen abgeschlossen werden. Fremdüblich bedeutet, dass die Vereinbarung nach außen ausreichend zum Ausdruck kommt, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hat und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Ist eine fremdübliche Vereinbarung nicht gegeben (beispielsweise im Falle einer Überlassung von Immobilien zu einer „besonders geringen“ Miete), so führt dies zu einer sogenannten verdeckten Gewinnausschüttung.

Vergleich Renditemiete mit Marktmiete


Um das Ausmaß dieser verdeckten Gewinnausschüttung und die damit verbundenen Konsequenzen zu ermitteln, ist zu prüfen, ob die betreffende Immobilie für eine fremdübliche, marktkonforme Nutzungsüberlassung geeignet und daher jederzeit im betrieblichen Geschehen einsetzbar ist.
Um das Vorliegen dieses Kriteriums zu prüfen, muss die sogenannte Renditemiete“ mit der erzielbaren Marktmiete für die betreffende Immobilie verglichen werden. Die Renditemiete ist laut Finanzministerium jene Miete, mit der für das eingesetzte Kapital die durchschnittliche Rendite einer Immobilienveranlagung in dieser Lage erreicht wird (Immobilienrendite der betreffenden Region).

Findet die Renditemiete in der Marktmiete Deckung, so dass die Liegenschaft zu Marktkonditionen fremdüblich vermietet werden kann, handelt es sich um eine jederzeit im betrieblichen Geschehen einsetzbare Immobilie. Ist in diesem Fall das zwischen der Körperschaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbarte Mietentgelt niedriger als eine angemessene (fremdübliche) Miete, so liegt in Höhe der Differenz zur Marktmiete eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Die Differenz ist auf Ebene des Gesellschafters mit 27,5% zu besteuern und auf Ebene der Gesellschaft der steuerlichen Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen, welche der 25%igen Körperschaftsteuer unterliegt.

Findet die Renditemiete hingegen in der Marktmiete keine Deckung, sodass die Immobilie nicht zu Marktkonditionen fremdüblich vermietet werden kann, handelt es sich um eine nicht jederzeit im betrieblichen Geschehen einsetzbare Liegenschaft. Das ist etwa bei besonders repräsentativen oder speziell auf die Wohnbedürfnisse des Gesellschafter-Geschäftsführers abgestimmte Immobilien der Fall, weil sie schon ihrer Erscheinung nach für die private Nutzung durch den Anteilsinhaber bestimmt sind.
Wird die Immobilie in diesem Fall zu einem unter der Renditemiete liegenden Betrag an den Gesellschafter-Geschäftsführer vermietet, kommt es in Höhe der gesamten von der Körperschaft getragenen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Immobilie zu einer verdeckten Ausschüttung mit den damit verbundenen steuerlichen Konsequenzen. 

Ob bzw. inwieweit auf Basis der oben dargestellten Kriterien der Finanzverwaltung bei der Überlassung von Immobilien an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt und welche konkreten gesamtsteuerlichen Konsequenzen daraus folgen, ist stets im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. 

 > zur Themenübersicht

Arzt-Nachfolge steuerschonend in die Ordination einbinden

Das Ärzte- und Zahnärztegesetz sieht neben der auf ein reines Innenverhältnis gestützten Ordinations- und Apparategemeinschaft auch die Möglichkeit der Bildung von Gruppenpraxen als echte Behandlungsgesellschaften vor.


Die Gruppenpraxis stellt eine Partnerschaft von Ärzten zum gemeinschaftlichen Betrieb einer ärztlichen Ordination dar. Hierbei wird der Behandlungsvertrag direkt zwischen der Gruppenpraxis und dem Patienten bzw. den Sozialversicherungsträgern abgeschlossen. Das Ärztegesetz sieht für die Zusammenarbeit von Ärzten in Form einer selbständig berufsbefugten Gruppenpraxis die Rechtsform der OG oder GmbH vor. Eine Gruppenpraxis in Form einer KG oder GmbH & Co KG ist nicht zulässig. Bei der Gründung von Gruppenpraxen in Form einer OG oder GmbH ist auf die unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern zu achten.

Job-Sharing-Modell


Eine weitere Form der Zusammenarbeit bietet das Job-Sharing-Modell. Bei diesem Modell können Kassenärzte ihren bestehenden Kassenvertrag mit einen oder mehreren Ärzten gleicher Fachrichtung ohne Kassenverträge im Innenverhältnis teilen, um so eine 100%ige Erfüllung des Kassenvertrags gewährleisten zu können. Das Versorgungsniveau darf dadurch allerdings nicht ausgeweitet werden. Hinsichtlich der weiteren jeweiligen Voraussetzungen ist auf die unterschiedlichen Regelungen auf Länderebene zu achten.

Möchte die Tochter bzw. der Sohn in der Ordination des Elternteils mitarbeiten, so bietet sich eine Zusammenarbeit im Rahmen eines Job-Sharing-Modells an, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Das Job-Sharing-Modell ermöglicht es der Tochter bzw. dem Sohn Punkte zu erwerben und somit ein besseres Ranking zu erreichen, weshalb die Chancen auf eine spätere Übernahme der Praxis des Elternteils erhöht werden können. Hierfür ist es erforderlich, dass sich die beiden an dem Job-Sharing-Modell beteiligten Ärzte zusammenschließen.

Zusammenschluss wirtschaftlich nicht sinnvoll

Nach den Grundsätzen des allgemeinen Steuerrechts wird bei einem Zusammenschluss ein steuerwirksamer Tauschvorgang begründet, der zu einer fiktiven Betriebsaufgabe mit Veräußerungsgewinnbesteuerung beim Zusammenschließenden führt. Durch die daraus folgende Besteuerung aller stillen Reserven einschließlich des Patientenstocks und des Firmenwerts wäre ein Zusammenschluss aus wirtschaftlichen Überlegungen nicht sinnvoll. 

Um diese ungewollten Steuerfolgen auszuschließen, sieht das Umgründungssteuerrecht die Möglichkeit vor, dass ein Zusammenschluss ohne Aufdeckung stiller Reserven und somit ohne Ertragsteuerbelastung erfolgen kann. Damit allerdings das Umgründungssteuerrecht zur Anwendung kommt, muss zumindest ein Partner eine betriebliche Einheit (z.B. Arztpraxis) mit positivem Verkehrswert übertragen.

Bei der steuerschonenden Umsetzung des Job-Sharing-Modells beraten wir Sie gerne! 

> zur Themenübersicht

Berechnung der neuen Abschreibungen bei Gebäuden

Die Berechnung der Abschreibung von Gebäuden ist nicht gerade einfach. Viele Bestimmungen müssen dabei in Einklang gebracht werden.

Bei betrieblich genutzten Gebäuden besteht für den Unternehmer die Verpflichtung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung bzw. AfA). Ohne Nachweis der konkreten Nutzungsdauer sieht das Gesetz bei Gebäuden fixe Abschreibungssätze vor. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, kam es zu einer Vereinheitlichung dieser Abschreibungssätze auf 2,5% pro Jahr.
Bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden beträgt die AfA nunmehr in der Regel 1,5%. Der Nachweis einer davon abweichenden Nutzungsdauer ist jedoch möglich.

Für „alte“ Wirtschaftsjahre, die vor dem 31.12.2015 begonnen haben, galten hingegen, abhängig vom Zweck der betrieblichen Nutzung, unterschiedliche Abschreibungssätze. Wurde gemäß der alten gesetzlichen Regelung für bereits vorhandene Gebäude ein AfA-Satz von beispielsweise 3% oder 2% angewendet, reduziert oder erhöht sich die AfA nunmehr auf 2,5%. Dies führt auch zu einer entsprechend veränderten Restnutzungsdauer.

Beispiel
Ein betrieblich genutztes Gebäude wurde im Februar 2006 mit Herstellungskosten von € 100.000 fertiggestellt und anschließend sofort in Betrieb genommen. In den Wirtschaftsjahren bis zum 31.12.2015 betrug der AfA-Satz 3% (33,3 Jahre). Der Buchwert zum 31.12.2015 betrug somit € 70.000 (bei einer linearen Abschreibung in Höhe von € 3.000 p.a.). Die Restnutzungsdauer liegt zu diesem Zeitpunkt bei 23,3, Jahren.
Aufgrund der Gesetzesnovelle reduziert sich der AfA-Satz auf 2,5%, womit der jährliche AfA-Betrag (basierend auf den ursprünglichen Herstellungskosten) seit dem 1.1.2016 € 2.500 beträgt. Dadurch verlängert sich auch die Restnutzungsdauer von 23,3 Jahren auf 28 Jahre (70.000/2.500 = 28).Vereinfacht kann auch der bisherige AfA-Betrag von € 3.000 um 1/6 verringert werden (3.000 * 0,8334= 2.500).

Private Gebäude

Bei privaten Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, kann ohne Nachweis der Nutzungsdauer unverändert ein AfA-Satz von 1,5% herangezogen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei bebauten Grundstücken von den Anschaffungskosten ein bestimmter Anteil des Grund und Bodens auszuscheiden ist. Bisher lag dieser Anteil bei 20%. Seit dem 1.1.2016 beträgt er abhängig von der Einwohnerzahl, vom durchschnittlichen Baulandpreis pro m² sowie von der Anzahl der Wohn- oder Geschäftseinheiten in der Regel pauschal 20%, 30% oder 40%. Ein davon abweichender auszuscheidender Anteil kann jedoch z.B. durch ein Gutachten nachgewiesen werden.

Beispiel
Ein Zinshaus wird im Jänner 2004 um € 3,4 Mio. angeschafft. Davon waren bis zum 31.12.2015 20%, somit € 680.000 als Grundanteil auszuscheiden. Die AfA betrug bis Ende 2015 daher € 40.800 ((€ 3,4 Mio. – € 680.000)*0,015). Seit dem 1.1.2016 beträgt der Grundanteil aufgrund der maßgeblichen Kriterien 40%. Ab dem 1.1.2016 beläuft sich die jährliche AfA daher auf € 30.600. 

> zur Themenübersicht

Registrierkasse: Erleichterungen für Vereine

Begünstigte Vereine sind für bestimmte Bereiche zur Gänze von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht befreit.

Für Vereine, die einen begünstigten Zweck verfolgen, bestehen viele abgabenrechtliche Begünstigungen. Vorausgesetzt wird aber, dass sowohl in der Vereinssatzung als auch bei der tatsächlichen Geschäftsführung diese gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke berücksichtigt werden.
Solche begünstigten Vereine sind etwa für nachstehende Bereiche zur Gänze von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht befreit. Laut Finanz gilt dies auch für begünstigungsschädliche Betriebe mit einem Umsatz von weniger als € 7.500 pro Jahr:

Unentbehrlicher Hilfsbetrieb

Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt dann vor, wenn

  • der Betrieb insgesamt auf die Erfüllung begünstigter Zwecke eingestellt ist,
  • die betreffende Betätigung für die Erreichung des Vereinszwecks in ideeller Hinsicht unentbehrlich ist und
  • zu abgabepflichtigen Betrieben (konkret) nicht in größerem Umfang in direkten Wettbewerb getreten wird.

Dabei ist wesentlich, dass die mit Einnahmen verbundene Tätigkeit mit dem statutenmäßigen Vereinszweck in unmittelbarem Zusammenhang steht. Beispiele sind etwa die Theatervorstellung eines Theatervereins oder der Amateursportbetrieb eines Sportvereines.

Bestimmte entbehrliche Hilfsbetriebe - kleine Vereinsfeste

Die Befreiung gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Das Vereinsfest wird im Wesentlichen von den Mitgliedern des Vereins oder deren Angehörigen getragen.
  2. Musik- oder andere Künstlergruppen verrechnen für ihren Auftritt üblicherweise nicht mehr als € 1.000 pro Stunde.
  3. Die Verpflegung ist von den Vereinsmitgliedern bereitzustellen. Wird diese an einen Unternehmer (z.B. Gastwirt) ausgelagert, gilt dessen Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfestes und ist für die Einstufung des Vereinsfestes als entbehrlicher Hilfsbetrieb unbeachtlich.
  4. Die Dauer solcher Veranstaltungen darf insgesamt 72 Stunden im Jahr nicht übersteigen.

Begünstigungsschädlicher Betrieb mit einem Umsatz von weniger als € 7.500 pro Jahr

Begünstigungsschädlich sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Hilfsbetriebe mehr sind, sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder Gewerbebetriebe, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, wie zum Beispiel große Vereinsfeste, die über den Vereinsrahmen hinausgehen, oder Warenverkaufsstellen. 

Erzielen die begünstigungsschädlichen Betriebe jedoch nur Umsätze von höchstens € 7.500 pro Jahr, besteht laut Finanzministerium auch für diese Umsätze weder Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht. 

 > zur Themenübersicht

Trinkgelder: steuerfrei oder nicht?

Wird im Zuge eines Restaurantbesuches dem Kellner ein Trinkgeld gewährt, so stellt sich die Frage, ob dieses zu versteuern ist. Die Steuerfreiheit von Trinkgeldern ist nämlich nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gegeben.

Das Trinkgeld muss

  • ortsüblich sein und
  • einem Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung von einem Dritten,
  • freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht sowie zusätzlich zu dem Betrag, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist,
  • zugewendet werden.

Liegen sämtliche Voraussetzungen vor, so sind Trinkgeldzahlungen von der Lohnsteuer sowie vom Dienstgeberbeitrag und der Kommunalsteuer befreit.

Ortsübliches Trinkgeld

Entscheidend ist daher insbesondere, dass das Trinkgeld ortsüblich, das heißt branchenüblich ist und in einer angemessenen Höhe ausbezahlt wird. Üblicherweise erhalten Trinkgelder etwa Arbeitnehmer im Frisörgewerbe, im Hotel- und Gastgewerbe oder im Gewerbe der Kosmetiker, Fußpfleger und Masseure.

Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass nur Trinkgelder, die einem Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugewendet werden steuerfrei sind. Sind etwa in einem Restaurantbetrieb der Unternehmer selbst und ein als Arbeitnehmer beschäftigter Kellner im Service tätig, so ist nur das von Kunden dem beschäftigten Kellner zugewendete Trinkgeld steuerfrei. Die dem Unternehmer zugewendeten Beträge stellen hingegen steuerpflichtige Einnahmen dar. Zulässig und somit für die Steuerfreiheit von Trinkgeldern unschädlich ist aber, dass das Trinkgeld von anderen Arbeitnehmern (z.B. Zahlkellnern) oder vom Arbeitgeber selbst entgegengenommen wird, wenn es im Anschluss dem Arbeitnehmer weitergegeben wird.

Beispiel

Aufgrund des hervorragenden Services vermerkt ein Gast eines Restaurants auf dem Rechnungsbeleg ein Trinkgeld für den Kellner in bestimmter Höhe. Dieses Trinkgeld bezahlt er gemeinsam mit der Konsumation mit Kreditkarte. Der gesamte Rechnungsbetrag wird zunächst auf ein Konto des Arbeitgebers des Kellners überwiesen. Dieser gibt jedoch das ausgewiesene Trinkgeld an den Kellner weiter. Das Trinkgeld ist bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen beim Kellner steuerfrei. Leitet hingegen der Arbeitgeber das Trinkgeld nicht weiter, so liegen beim Arbeitgeber steuerpflichtige Betriebseinnahmen vor.

Zu beachten ist jedoch, dass selbst bei Vorliegen sämtlicher, oben angeführter Voraussetzungen die Steuerfreiheit von Trinkgeldern dann nicht gegeben ist, wenn aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist! 
Ob Trinkgelder daher tatsächlich steuerfrei sind oder nicht, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

> zur Themenübersicht

19.000 Bank-Meldungen zu Kapitalzuflüssen aus Schweiz und Liechtenstein

Laut einer parlamentarischen Anfragebeantwortung durch Finanzminister Schelling sind von den Banken bereits über 19.000 Zufluss-Meldungen bei der Finanzverwaltung eingelangt.

Diese Meldungen umfassen Beträge von rd. € 3,3 Milliarden! Auf die Schweiz entfallen dabei 15.345 Meldungen bzw. rd.  € 2,6 Mrd., auf Liechtenstein 3.844 Meldungen bzw. rd. € 701 Millionen.
2015 wurde ein Gesetz beschlossen, das die österreichischen Banken verpflichtet, bestimmte Kapitalzuflüsse auf österreichische Konten, die aus der Schweiz und aus Liechtenstein stammen, an die Finanzbehörde zu melden. Diese Überweisungen sind für die Behörde interessant, da sie davon ausgeht, dass Steuerpflichtige durch diese Überweisungen vermeiden wollten, unter die Nachversteuerungsregelungen der mit der Schweiz bzw. Liechtenstein in den Jahren 2011 bzw. 2012 abgeschlossenen Steuerabkommen zu fallen.

Selbstanzeige noch möglich

Laut Finanzminister Schelling werden nun die von den Banken übermittelten Daten analysiert, jedoch wurden in diesem Zusammenhang noch keine Prüfungsverfahren gegenüber Abgabepflichtigen eingeleitet. Sollten die Zuflussmeldungen im Zusammenhang mit noch nicht offengelegten Abgabenverkürzungen stehen, wäre auch jetzt noch eine Selbstanzeige möglich, da die von den Banken durchgeführten Meldungen für sich keine Verfolgungshandlungen oder Tatentdeckungen darstellen. 

Eine Selbstanzeige sollte aber jedenfalls rasch erfolgen, da nicht absehbar ist, ab wann die Finanzbehörde mit konkreten Ermittlungen beginnen wird! Wir beraten Sie dazu umfassend.

> zur Themenübersicht

Kommunalsteuerpflicht bei ausländischer Arbeitskräfteüberlassung?

Durch die Anknüpfung an eine inländische Betriebsstätte wird die Arbeitskräfteüberlassung durch ein in- oder ausländisches Unternehmen gleich behandelt. Ohne Bedeutung sind der Wohnsitz und die Staatsbürgerschaft der überlassenen Person.

Arbeitet ein österreichischer Unternehmer mit einem Subunternehmer aus dem Ausland zusammen und werden dessen Dienstnehmer zu stark in den Betrieb des österreichischen Unternehmers integriert, so können Sozialversicherung und Finanzverwaltung von einer Arbeitskräfteüberlassung durch den ausländischen Subunternehmer an den österreichischen Unternehmer ausgehen. 
Etwa dann, wenn die Arbeitsmittel des inländischen Unternehmers verwendet werden und der ausländische Unternehmer nicht für die Werkleistung haftet. Diese Einordnung hat für den österreichischen Unternehmer - neben haftungs- und arbeitsrechtlicher Konsequenzen - aber auch zur Folge, dass dieser in der Regel für die Dienstnehmer des ausländischen Subunternehmers kommunalsteuerpflichtig wird.

  • Ausländischer Subunternehmer ohne inländische Betriebsstätte
    Überlässt der ausländische Subunternehmer (Überlasser) seine Dienstnehmer an einen inländischen Unternehmer (Beschäftiger), dann geht die Kommunalsteuerschuld vom ersten Tag an auf den inländischen Beschäftiger über. 
    Die Kommunalsteuer beträgt in diesem Fall 2,1% des an den ausländischen Unternehmer bezahlten Entgelts (3% Kommunalsteuer von 70% des Netto-Entgeltes).
  • Ausländischer Subunternehmer mit inländischer Betriebsstätte
    Sollte der ausländische Überlasser für die Personalüberlassung bereits über eine inländische Betriebsstätte verfügen, dann hat der ausländische Überlasser die Kommunalsteuer selbst abzuführen. Eine solche inländische Betriebsstätte entsteht in der Regel jedoch erst nach einer Dauer von sechs Monaten.

Für den inländischen Unternehmer ist somit bei einer Zusammenarbeit mit einem ausländischen Unternehmer zur Vermeidung von Kommunalsteuernachzahlungen zu prüfen

  • ob es sich bei der Zusammenarbeit um eine Arbeitskräfteüberlassung handelt und
  • wenn dies der Fall ist, ob der ausländische Überlasser eine Betriebsstätte in Österreich hat oder nicht.

> zur Themenübersicht