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Brexit

Brexit - Was kommt nach der Übergangsphase?

Mit dem 31. Jänner 2020 tritt Großbritannien aus der EU aus. In der folgenden 11-monatigen Übergangsphase müssen aber noch viele Punkte geklärt werden. Die Unsicherheit für Unternehmen bleibt bestehen.

Mehr als dreieinhalb Jahre, nachdem die Briten in einem Referendum für den Austritt gestimmt hatten, wird der Brexit zur Realität. Bis Ende 2020 wird es für Großbritannien noch eine Übergangsphase geben, in der keine grundlegenden Änderungen erfolgen. Das Vereinigte Königreich bleibt bis dahin im EU-Binnenmarkt und in der Europäischen Zollunion.

Innerhalb dieses Zeitraums müssen sich die EU und Großbritannien allerdings über ihre künftigen Beziehungen einig werden: Es gibt ein breites Spektrum von bisher ungeklärten Punkten. Dazu gehören beispielsweise der Abschluss eines Handelsabkommens oder die Ausgestaltung der künftigen Partnerschaft im Kampf gegen Verbrechen und Terrorismus

 

Der künftige Status von Großbritannien ist noch unklar

Die Auswirkungen des Brexits im steuerlichen Bereich sind nach wie vor nicht absehbar. Betroffen sind hauptsächlich Unternehmen, die in Großbritannien mittelbar oder unmittelbar tätig sind: für Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in UK könnten sich nach der Übergangsphase höhere steuerliche Belastungen ergeben. Auch bei Exportgeschäften und Kooperationen könnte die Steuerbelastung für österreichische Unternehmen steigen.

Das Vereinigte Königreich hat aufgrund von Übergangsbestimmungen bis zum 31.12.2020 den gleichen Status wie ein EU-Mitglied. Trotzdem sollte während des Übergangszeitraums eine jeweilige Einzelfallprüfung in Bezug auf die Weitergeltung des zugrunde liegenden Unionsrechts vorgenommen werden. Mit Ablauf der Übergangsfrist wird Großbritannien zum Drittstaat und verlässt den Binnenmarkt und die Zollunion der Europäischen Union. 

 

Umsatz- und ertragsteuerliche Auswirkungen

Ein „Hard Brexit“ zum 1. Jänner 2021 ist immer noch möglich, wenn sich die EU und das Vereinigte Königreich bis zum 31. Dezember 2020 weder auf ein Freihandelsabkommen noch auf  eine Verlängerung der Übergangsfrist einigen. Sobald Großbritannien zum Drittstaat wird, würde dies aus steuerlicher Sicht einschneidende Veränderungen mit sich bringen. Nachfolgend einige Beispiele:

  • Umsatzsteuer: Die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie für Geschäfte zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich würde nicht mehr gelten. Lieferungen an Unternehmer in Großbritannien wären somit keine innergemeinschaftlichen Lieferungen, sondern Ausfuhrlieferungen. Warenbezüge von Unternehmern im Vereinigen Königreich würden keine innergemeinschaftlichen Erwerbe mehr darstellen und daher in der EU der Einfuhrverzollung unterliegen.

  • Ertragssteuern: Bei der Wegzugsbesteuerung entfällt in Wegzugsfällen in das Vereinigte Königreich ab 1.1.2021 die Möglichkeit der Ratenzahlung, die Steuerlast auf stille Reserven würde dann sofort fällig werden.

  • Für Unternehmen entfallen mit Ablauf der Übergangsphase auch die Vorgaben aus der Mutter-Tochter-Richtlinie, der Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie sowie der Fusionsrichtlinie im Verhältnis zum Vereinigten Königreich: Für österreichische Unternehmen mit verbundenen Unternehmen in Großbritannien bzw. für britische Unternehmen mit verbundenen Unternehmen in Österreich betrifft dies die Inanspruchnahme der Quellensteuerfreiheit für Dividenden gemäß § 94 Z 2 EStG sowie der Quellensteuerfreiheit für Zinsen und Lizenzgebühren gemäß § 99a EStG. Diesbezüglich sind hinsichtlich Dividenden, Zinsen und Lizenzen vergleichbare Regelungen in dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich vorgesehen, welche in Bezug auf die österreichischen Steuern bereits seit 1. Jänner 2020 Anwendung finden.

  • Neben den umsatz- und ertragsteuerlichen Auswirkungen wird der Brexit auch großen Einfluss auf Zölle, Sozialversicherungsangelegenheiten für grenzüberschreitend tätige Personen und viele andere Rechtsbereiche haben.

  • Sonderbestimmungen: Im Austrittsabkommen gibt es für den Bereich Umsatzsteuer und Zollrecht einige Sonderbestimmungen. Diese gelten beispielsweise für Warenlieferungen, deren Versendung oder Beförderung noch vor dem Ablauf des Übergangszeitraums beginnt, aber nach seinem Ablauf endet. Außerdem ist die Richtlinie 2006/112/EG noch fünf Jahre nach dem Ende des Übergangszeitraums  auf die Rechte und Pflichten von steuerpflichtigen Personen in Bezug auf vor Ende des Übergangszeitraums erfolgte Umsätze mit einem grenzüberschreitenden Element zwischen dem Vereinigten Königreich und einem Mitgliedstaat anzuwenden.

    Für die genauen Auswirkungen der Sonderbestimmungen auf umsatzsteuerliche und zollrechtliche Sachverhalte sollte gegebenenfalls eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden.

 

Was ändert sich für Briten in der EU und EU-Bürger?

Laut dem derzeit gültigen Vertrag sollten EU-Bürger in Großbritannien und Briten auf dem Festland unter bestimmten Voraussetzungen auch nach der Übergangsphase keine grundlegenden Einschnitte zu befürchten haben. Dies betrifft hauptsächlich das Recht auf Aufenthalt, Erwerbstätigkeit oder Familiennachzug.

Das Vereinigte Königreich ist kein Mitglied des Schengener Abkommens, das die Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen regelt. Wer bisher aus einem anderen EU-Land nach Großbritannien einreisen wollte, benötigte einen gültigen Personalausweis oder Reisepass und musste durch die Grenzkontrolle. Bis zum Ende der Übergangsfrist ändert sich daran nichts.

 

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Unser International Liaison Director Andrew Dickson nimmt den Brexit mit britischem Humor

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