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Internationale Rechnungslegung

Entwurf zum Digitalsteuergesetz (DiStG) veröffentlicht

Mag. Christoph Schmidl Mag. Christoph Schmidl

Das Bundesministerium für Finanzen hat den Entwurf eines DiStG zur Begutachtung an die Interessenverbände versandt. Ein Kernpunkt des Entwurfs ist die Einführung der Digitalsteuer auf Online-Werbung.

Hier finden Sie einen ersten Überblick über den Steuergegenstand und eine Erläuterung, wen das DiStG betreffen wird.

  1. Steuergegenstand: Inländische Onlinewerbeleistungen von Großkonzernen.

Ab Anfang 2020 soll eine Digitalsteuer auf Onlinewerbung mit Österreichbezug eingeführt werden. Onlinewerbeleistungen sind Werbeeinschaltungen auf einer digitalen Schnittstelle. Dazu zählen insbesondere Bannerwerbung, Suchmaschinenwerbung sowie vergleichbare Werbeleistungen. Nicht erfasst ist die Lieferung digitaler Inhalte (z.B. Software oder Streaming).

Wichtig: Die Onlinewerbung muss sich an inländische Nutzer richten. Eine Onlinewerbeleistung wird im Inland erbracht, wenn sie „auf dem Gerät eines Nutzers mit inländischer IP-Adresse erscheint und sich ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung nach (auch) an inländische Nutzer richtet.“ Individualisierte Onlinewerbung richtet sich daher immer an österreichische (inländische) Nutzer; auch Bannerwerbung für Österreich richtet sich an inländische Nutzer. Dagegen richtet sich fixe Bannerwerbung für alle Nutzer / Leser einer ausländischen Zeitungshomepage nicht an inländische Nutzer.

Zur Erläuterung nachfolgend einige Definitionen:

Nutzer sind natürliche oder juristische Personen, die über Geräte zum Zugriff auf digitale Schnittstellen verfügen.

Eine digitale Schnittstelle bezeichnet jede Art von Software (einschließlich Websites oder Teilen davon, sowie mobile Anwendungen) auf die Nutzer zugreifen können.

Die IP-Adresse bezeichnet eine Folge alphanumerischer Zeichen, die einem Netzwerkgerät zugeordnet ist, um dessen Kommunikation über das Internet zu ermöglichen. Wird eine andere Technologie zur Geolokalisierung verwendet (sog. Geotargeting oder Geolocation), ist eine solche Technologie der IP-Adresse gleichgestellt.

  1. Steuerschuldner (= Onlinewerbeleister):

Als Onlinewerbeleister gelten Unternehmen, die Onlinewerbeleistungen gegen Entgelt erbringen oder dazu beitragen und innerhalb eines Jahres

  • einen weltweiten Umsatz (unabhängig vom Geschäftsmodell) von zumindest EUR 750 Mio. und
  • einen inländischen Umsatz aus Onlinewerbeleistungen von zumindest EUR 25 Mio. erzielen.

Der Onlinewerbeleister kann die Werbeleistung entweder selbst erbringen (Beispiel: Nutzer sucht Begriff mittels Google) oder dazu auch nur „beitragen“ (Beispiel: Eine Onlinezeitung bedient sich Google für individualisierte Werbung). In die Bemessungsgrundlage ist jegliches Entgelt (einschließlich der Gegenwert bei Bartergeschäften) einzurechnen.

  1. Steuersatz und Abfuhr der Steuer: Der Steuersatz soll 5% betragen und die Digitalsteuer wäre künftig bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehens des Steueranspruchs zu entrichten. Drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres hat der Steuerschuldner (Onlinewerbeleister) künftig eine Jahressteuererklärung abzugeben.

  2. Die Höhe der erklärten Entgelte kann unter Umständen von der Finanzverwaltung über die schon bisher erforderliche Zusammenfassende Meldung (ZM) für in Österreich erbrachte Werbeleistungen auf Plausibilität hinterfragt werden.