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Ertragssteuerrecht | Jahressteuergesetz 2018

CFC-Besteuerung neu

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 werden verschiedene EU-Vorgaben in österreichisches Steuerrecht umgesetzt. Die neue Hinzurechnungs- bzw. CfC-Besteuerung bedeutet eine grundlegende Weiterentwicklung im nationalen Ertragssteuerrecht.

Künftig sollen bestimmte „Passiveinkünfte“ von niedrigbesteuerten Auslandstochtergesellschaften auf Ebene der beherrschenden Obergesellschaft in Österreich besteuert werden. Dadurch wird die bisherige steuerliche Abschirmwirkung von Körperschaften durchbrochen. Hier finden Sie eine detaillierte Beschreibung zur Funktion der neuen Besteuerungsregeln: 

Hinzurechnungsbesteuerung – Darum geht’s:

Die neu geschaffene Hinzurechnungsbesteuerung tritt bei niedrig besteuerten CfC-Gesellschaften (Controlled foreign Corporation) oder Betriebsstätten der österreichischen beherrschenden Körperschaft mit 1.1.2019 in Kraft. Zweck der Einführung einer Hinzurechnungsbesteuerung ist die Beseitigung von steuerlichen Anreizen,passive Einkunftsquellen in niedrig besteuernde Länderzu verlagern.  Die Situation für österreichische Unternehmen, die Beteiligungen im Ausland halten, wird also deutlich verschärft.

Bislang gab es lediglich die Regelung, dass es bei gewissen im Ausland erzielten niedrig besteuerten Passiveinkünften (z.B. bei Einkünften aus Zinsen oder Lizenzgebühren) zu einem Methodenwechsel kam. Diese Einkünfte unterlagen bei Gewinnausschüttung, trotz der grundsätzlichen Steuerbefreiung solcher Beteiligungserträge, der österreichischen Körperschaftsteuer in Höhe von 25 %, wobei die ausländische auf die österreichische Steuer angerechnet wurde. Niedrig besteuert bedeutet, dass die tatsächliche Steuerbelastung (und somit nicht der Nominalsteuersatz) 12,5 % oder weniger beträgt. Das Einkommen für diese Berechnung ist nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln.

Sollte es zwischen dem österreichischen und dem ausländischen Steuerrecht zu wesentlichen Ansatz- oder Bewertungsunterschieden kommen, kann es jetzt selbst in Ländern, die eigentlich nicht als „Steueroasen“ gelten, zu einer Hinzurechnungsbesteuerung kommen. Lediglich in speziellen Fällen (beispielsweise bei Verlust aus passiven Einkünften und Anfall der Körperschaftsteuer erst bei Ausschüttung) ist doch der nominelle Steuersatz für die Beurteilung der Niedrigbesteuerung heranzuziehen (Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 26.1.2019).

Passiveinkünfte – was zählt dazu?

  • Zinsen, Lizenzgebühren
  • Dividenden und Veräußerungsgewinn aus Beteiligungen, soweit sie bei der beteiligten Körperschaft steuerpflichtig wären
  • Einkünfte aus Finanzierungsleasing, Versicherungen, Banken und Abrechnungsunternehmen (mit Ausnahmen für ausländische Finanzunternehmen)

 

Wann kommt die Hinzurechnungsbesteuerung zur Anwendung?

Eine Hinzurechnung der Passiveinkünfte der ausländischen Tochter- an die österreichische Muttergesellschaft setzt (kumulativ) voraus, dass

  • die niedrig besteuerte ausländische Tochtergesellschaft passive Einkünfte von mehr als einem Drittel ihrer gesamten Einkünfte (statt bisher 50 %) erzielt,
  • die beherrschende österreichische Körperschaft unmittelbar oder mittelbar (über verbundene Unternehmen) mehr als 50% der Stimmrechte oder des Kapitals oder mehr als 50% Anspruch auf Gewinne hat,
  • die ausländische beherrschte Tochtergesellschaft keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (die Beweislast dafür trägt die Muttergesellschaft!).

 

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Hinzurechnung wird auf Antrag die auf die hinzugerechneten Passiveinkünfte entfallende tatsächliche Steuerbelastung der beherrschten Körperschaft angerechnet.

 

Was ändert sich noch?

Die Anwendungsfälle des Methodenwechsels werden erweitert, indem nunmehr

  • auch qualifizierte Portfoliobeteiligungen (Beteiligungshöhe mindestens 5%) betroffen sind
  • der passive Unternehmensschwerpunkt (mehr als die Hälfte der gesamten Einkünfte) jedes Jahr festzustellen ist und dabei auch steuerbefreite Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Kapitalanteilen zu den gesamten Einkünften zählen.

Für Privatstiftungen ist die Hinzurechnungsbesteuerung sinngemäß anzuwenden.

Die Auswirkungen der Hinzurechnungsbesteuerung können zurzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Wenn Sie erfahren möchten, wie sich die neue Regelung in der Praxis auf Ihr Unternehmen auswirkt oder welche Vorbereitungen Sie bereits jetzt treffen können, steht Ihnen unserer Experte Herr Werner Leiter gerne zur Verfügung.