Mit dem am 21. Jänner 2026 vom Nationalrat beschlossenen Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (kurz: NaBeG) zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive in nationales Recht sind auch Anpassungen für die Rechnungslegung mitumfasst. Für Geschäftsjahr, die am oder nach dem 1. Jänner 2026 beginnen, sind in § 124 Abs 2 BörseG neue Aufstellungs- und Prüfpflichten im einheitlichen elektronischen Berichtsformat nach xhtml/xbrl aufgenommen worden, die die Regelpublizität für börsennotierte Unternehmen ergänzen.
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Elektronisches Berichtsformat: Neue Pflicht für Unternehmen laut Börsegesetz
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Umsetzung der Effektivzinsmethode durch das NaBeG
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Mit dem am 21. Jänner 2026 vom Nationalrat beschlossenen Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (kurz: NaBeG) zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive in nationales Recht sind auch Anpassungen im Bilanzrecht mitumfasst. Eine dieser Anpassungen betrifft die Öffnung der nationalen Rechnungslegung für die Effektivzinsmethode für Schuldinstrumente, die eine mehrjährige Laufzeit haben und bis zur Endfälligkeit gehalten werden sollen und können, nach Vorbild der internationalen Rechnungslegungsstandards.