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Dienstgeberbeitragspflicht

... bei wesentlich beteiligtem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH für privat genutzten PKW

Gem. § 41 (1) FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) haben Dienstgeber einen Dienstgeberbeitrag (DB) für alle Dienstnehmer, die im Bundesgebiet beschäftigt werden (auch wenn diese ins Ausland entsendet wurden) zu leisten. Das FLAG definiert den Dienstnehmerbegriff weiter als das EStG und versteht als Dienstnehmer nicht nur Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd §47 (2) EStG stehen (d.s. etwa nichtselbständig erwerbstätige Personen oder nicht wesentlich an einer Gesellschaft beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer iSd § 25 EStG), sondern auch freie Dienstnehmer iSd §4 (4) ASVG und an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG (d.s. etwa wesentlich (>25%) beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer).

Gem. §41 (3) bemisst sich der DB aus der Summe der Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne der Einkommensteuer unterliegen oder nicht. Die Definition der Arbeitslöhne bei einem Dienstverhältnis iSd §47 EStG orientiert sich an § 25 (1) Z1 lit a+b  EStG, wobei die nicht einkommensteuerpflichtigen Bezüge des §26 EStG (zb Reisekosten, Berufskleidung,…) außer Ansatz bleiben. Werbungskosten reduzieren die Bemessungsgrundlage des DB jedoch nicht.

Die Definition der Arbeitslöhne für wesentlich an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen orientiert sich an § 22 Z2 EStG  und umfasst Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art. Da sich die nicht einkommensteuerpflichtigen Bezüge des § 26 EStG ausdrücklich nur auf Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit beziehen, können diese Bezüge bei Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit nicht außer Ansatz bleiben. Vielmehr liegen hier Betriebseinnahmen vor, denen (allenfalls gleich hohe) Betriebsausgaben gegenüberstehen. Folglich sind Vergütungen für Reisekosten, Berufskleidung etc. in die Bemessungsgrundlage des DB einzubeziehen. Betriebsausgaben beeinflussen die Bemessungsgrundlage des DB nicht.

Wird einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, der mit seinen Einkünften § 22 Z 2 EStG (Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit) unterliegt, ein firmeneigenes KFZ zur Verfügung gestellt, welches er auch für private Fahrten nutzen darf, so hat den geldwerten Vorteil darauf der Geschäftsführer in seiner Einkommensteuererklärung als Betriebseinnahme zu erfassen und der Dienstgeber in die DB Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

 Wird das Fehlen der Entrichtung des Dienstgeberbeitrags auf den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung eines firmeneigenen KFZ durch den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer im Zuge einer GPLA Prüfung festgestellt, so kann es sein, dass das Finanzamt die gesamten unternehmensrechtlichen PKW Kosten (betrieblich und außerbetrieblich) als Bemessungsgrundlage für den DB ansetzt.

Hierzu gibt es allerdings zwei Urteile des Bundesfinanzgerichts bzw. des UFS Wien in denen beide Senate feststellten, dass unter dem in die DB Bemessungsgrundlage einzubeziehenden geldwerten Vorteil nur der auf die Privatnutzung des firmeneigenen PKW entstehenden Vorteils verstanden wird und dass bei Fehlen entsprechender Aufzeichnungen nach den allgemeinen Grundsätzen des § 184 BAO zu schätzen ist. 

 

Autorin: Mag. (FH) Katrin Groiss
Steuerberaterin

katrin.groiss@at.gt.com