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Privatstiftungen: Zuwendung von Wertpapieren an Begünstigte

Von:
Hubertus Gheneff
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Die steuerliche Behandlung der Zuwendung von Wertpapieren an Begünstigte, insbesondere die Frage ob damit der Altbestandsstatus verloren geht, sorgten in der Vergangenheit für Unsicherheit. Ein aktuelles Urteil klärt die wichtigsten Fragen für Begünstigte.

Die steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus Privatstiftungen ist seit Jahren immer wieder Gegenstand intensiver Diskussionen in Literatur und Praxis. Besonders brisant war dabei die Frage, ob Wertpapiere, die ursprünglich dem steuerlich begünstigten Altbestand zuzuordnen waren, diesen Status durch eine Zuwendung an Begünstigte verlieren. Mit seinem Erkenntnis vom 27. Jänner 2026 (Ro 2024/15/0023) hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nun für Klarheit gesorgt und die zuvor ergangene Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) vom 12. Juni 2024, RV/5100730/2022 bestätigt.

Ausgangspunkt: Altbestandsvermögen in der Privatstiftung

Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine Privatstiftung bereits vor dem 1. Jänner 2011 Investmentfondsanteile erworben. Diese galten daher als steuerlicher Altbestand. Im Jahr 2015 wurden Teile dieser Fondsanteile im Wege einer Sachzuwendung an einen Begünstigten übertragen. In den Folgejahren veräußerte der Begünstigte einen Teil der erhaltenen Wertpapiere.

Strittig war, ob die Zuwendung aus der Privatstiftung steuerlich als unentgeltlicher Vorgang zu qualifizieren ist und damit der Altbestandsstatus erhalten bleibt. Alternativ stand zur Diskussion, ob durch die Zuwendung ein entgeltlicher Erwerb fingiert wird, der zum Verlust des Altbestandsstatus führt.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts

Das BFG qualifizierte die Zuwendung von Wertpapieren aus der Privatstiftung an den Begünstigten als steuerlich entgeltlichen Vorgang. Maßgeblich dafür war die gesetzliche Regelung des § 15 Abs 3 Z 2 EStG, wonach zugewendete Wirtschaftsgüter beim Begünstigten als angeschafft gelten und mit fiktiven Anschaffungskosten anzusetzen sind.

Nach Ansicht des BFG geht diese Anschaffungsfiktion zwingend mit einer Entgeltlichkeitsfiktion einher. In der Konsequenz werden sämtliche bis zum Zuwendungszeitpunkt in der Stiftung entstandenen stillen Reserven steuerlich realisiert. Der Altbestandsstatus der Wertpapiere geht dadurch verloren und spätere Veräußerungsgewinne unterliegen der Kapitalertragsteuer.

Bestätigung durch den Verwaltungsgerichtshof

Der VwGH schloss sich dieser Rechtsansicht an und bestätigte ausdrücklich, dass die gesetzliche Anschaffungsfiktion des § 15 Abs 3 Z 2 EStG nicht bloß eine Bewertungsregel darstellt, sondern auch die Qualifikation des Erwerbsvorgangs beeinflusst. Auch wenn die Zuwendung zivilrechtlich unentgeltlich erfolgt, ist sie steuerlich wie ein entgeltlicher Erwerb zu behandeln.

Der Gerichtshof stellte klar, dass ein Anschaffungsvorgang nach ständiger Rechtsprechung stets eine entgeltliche Überführung eines Wirtschaftsgutes voraussetzt. Dass bei Zuwendungen aus Privatstiftungen kein klassischer Leistungsaustausch vorliegt, ändert daran nichts. Der Altbestandscharakter der zugewendeten Wertpapiere geht somit verloren.

Praktische Auswirkungen für die Stiftungspraxis

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für Privatstiftungen und deren Begünstigte:

  • Sachzuwendungen von Wertpapieren aus Privatstiftungen führen regelmäßig zum Verlust des Altbestandsstatus.
  • Sämtliche bis zur Zuwendung aufgelaufenen stillen Reserven werden steuerlich erfasst.
  • Spätere Veräußerungsgewinne beim/bei der Begünstigten unterliegen der Kapitalertragsteuer.
  • Die steuerlichen Konsequenzen unterscheiden sich damit deutlich von klassischen unentgeltlichen Übertragungen im Privatvermögen.

Gerade bei älteren Stiftungsvermögen, die noch umfangreiche Altbestandswerte enthalten, kann dies zu erheblichen steuerlichen Mehrbelastungen führen.

Fazit

Mit dem Erkenntnis des VwGH ist nun höchstgerichtlich klargestellt, dass Zuwendungen von Wertpapieren aus Privatstiftungen steuerlich als entgeltliche Erwerbsvorgänge zu behandeln sind. Der Verlust des Altbestandsstatus ist damit regelmäßig die Folge. Für die Praxis bedeutet dies, dass geplante Zuwendungen aus Privatstiftungen, insbesondere von Wertpapiervermögen, sorgfältig steuerlich analysiert und strukturiert werden sollten, um unerwartete Steuerfolgen zu vermeiden.

Die Expert:innen von Grant Thornton Austria unterstützen Sie gerne bei der steuerlichen Planung und Optimierung von Stiftungs- und Vermögensstrukturen.