
Was regelt das Abkommen?
Das bilaterale Abkommen schafft einen Rahmen für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Personen, die in Österreich und der Mongolei arbeiten oder gearbeitet haben. Im Mittelpunkt stehen die Fragen, welches Sozialversicherungsrecht bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten anzuwenden ist und wie die Absicherung von Pensionsansprüchen gelingt.
Für Unternehmen ist das vor allem bei Mitarbeiterentsendungen relevant. Das Abkommen soll Doppelversicherungen vermeiden und die Planung internationaler Einsätze erleichtern.
Entsendungen: Eine Versicherung, klare Frist
Werden Arbeitnehmer:innen von einem österreichischen Unternehmen vorübergehend in die Mongolei entsendet, können sie weiterhin dem österreichischen Sozialversicherungsrecht unterliegen. Das gilt grundsätzlich dann, wenn die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit 60 Kalendermonate nicht überschreitet. Umgekehrt bestehen entsprechende Regelungen für Entsendungen aus der Mongolei nach Österreich.
Die Regelung ist besonders praxisrelevant, weil sie Unternehmen und Beschäftigten mehr Rechtssicherheit gibt: Sozialversicherungsbeiträge sollen während der Entsendung nicht parallel in beiden Staaten anfallen.
Bescheinigung rechtzeitig beantragen
Damit die anwendbaren Rechtsvorschriften nachgewiesen werden können, ist eine Bescheinigung erforderlich. Für österreichische Fälle kann der Antrag über den elektronischen Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) gestellt werden. Alternativ steht auch ein ausfüllbares PDF-Formular zur Verfügung.
Unternehmen sollten die Bescheinigung vor Beginn der Auslandstätigkeit beantragen. Sie dient als Nachweis gegenüber den Behörden des anderen Vertragsstaates, dass für die betreffende Person weiterhin die Rechtsvorschriften des Entsendestaates gelten.
Pensionszeiten
Auch für Personen mit Versicherungszeiten in beiden Staaten bringt das Abkommen Vorteile. Für den Erwerb eines Pensionsanspruchs können österreichische und mongolische Versicherungszeiten zusammengerechnet werden, sofern dies erforderlich ist und sich die Zeiten nicht überschneiden.
Die jeweilige Pension wird grundsätzlich nur auf Basis der im betreffenden Staat erworbenen Zeiten berechnet. Dadurch können unter bestimmten Voraussetzungen Teilpensionen aus beiden Staaten entstehen. Leistungen können auch dann erbracht werden, wenn der Wohnsitz im jeweils anderen Vertragsstaat liegt.
Wichtige Punkte auf einen Blick
| Thema | Bedeutung für die Praxis |
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Inkrafttreten
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Das Abkommen gilt seit 1. August 2026.
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Entsendungen
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Die Weitergeltung des Rechts des Entsendestaates ist grundsätzlich bis zu 60 Kalendermonate möglich.
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Nachweis
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Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften rechtzeitig beantragen. In Österreich über ELDA oder PDF-Formular möglich.
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Pensionen
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Versicherungszeiten können für den Anspruch zusammengerechnet werden. Die Berechnung erfolgt anteilig nach den Zeiten des jeweiligen Staates.
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Prüfung
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Vor Entsendungen sollten Dauer, Tätigkeit, zusätzliche Beschäftigungen und Meldepflichten individuell abgeklärt werden.
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Das neue Abkommen erleichtert internationale Einsätze, ersetzt aber keine Einzelfallprüfung. Vor jeder Entsendung sollten insbesondere folgende Punkte geklärt werden:
- Geplanter Zeitraum und tatsächlicher Tätigkeitsort in der Mongolei oder in Österreich
- Bestehendes Dienstverhältnis und mögliche zusätzliche Beschäftigungen im Einsatzstaat
- Erforderliche Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
- Auswirkungen auf Payroll, Sozialversicherungsbeiträge und interne Entsendeprozesse
- Mögliche Auswirkungen auf spätere Pensionsansprüche
Wir unterstützen Sie gerne bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Entsendungen zwischen Österreich und der Mongolei, bei der Beantragung der erforderlichen Bescheinigungen sowie bei der Abstimmung mit Payroll- und Mobility-Prozessen.
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