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Privatstiftungen und EMIR

Von:
Hubertus Gheneff
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Privatstiftungen sind in letzter Zeit anlässlich Ihrer KYC-Verpflichtungen immer öfters mit der Frage konfrontiert, wie der EMIR-Gegenpartei-Status der Privatstiftung lautet. Der Stiftungsvorstand als organschaftlicher Vertreter der Privatstiftung hat sich daher mit der Frage auseinanderzusetzen, wie eine Privatstiftung nach EMIR einzustufen ist.

In diesem Zusammenhang wollen wir zum Verständnis eine kurze Übersicht über das Thema EMIR geben:

European Market Infrastructure Regulation

Die European Market Infrastructure Regulation (kurz EMIR) ist eine Verordnung der EU, welche 2012 in Kraft trat. Sie behandelt die Risikominderung, die Transaktionsregistrierung und vor allem das Clearing von Derivaten.

Clearing wird gemäß Artikel 2, Ziffer 3 der Verordnung wie folgt definiert: Prozess der Erstellung von Positionen, darunter die Berechnung von Nettoverbindlichkeiten, und die Gewährleistung, dass zur Absicherung des aus diesen Positionen erwachsenden Risikos Finanzinstrumente, Bargeld oder beides zur Verfügung stehen.

Durch EMIR werden sämtliche in der EU ansässige natürliche und juristische Personen – daher auch Privatstiftungen – als entweder  

  • Finanzielle Gegenpartei (FG) oder  
  • Nichtfinanzielle Gegenpartei (NFG) 

eingestuft. 

Unternehmen werden gemäß Art 2 Z 8 EMIR als Finanzielle Gegenpartei eingestuft, wenn sie Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, OGAWs oder alternative Investmentfonds (AIF) sind. Alle anderen Unternehmen werden daher im Umkehrschluss als Nichtfinanzielle Gegenparteien klassifiziert, somit auch eine österreichische Privatstiftung, sofern sie nicht als AIF fungieren.  

Wann wird EMIR für Privatstiftungen relevant?

EMIR wird für Unternehmen und auch für Privatstiftungen erst relevant, wenn sie so genannte Over the Counter-Derivate (OTC-Derivate) handeln (d.h. Vertragspartei werden bzw. einsetzen). OTC-Derivate werden dabei direkt zwischen zwei Parteien und nicht über eine regulierte Börse abgeschlossen.  Sie können individuell gestaltet werden und bieten daher höhere Flexibilität, bergen allerdings auch einige Risiken. Beispiele für häufig verwendete OTC-Derivate sind Zins- oder Währungsswaps, Credit Default Swaps sowie sogenannte Forwards. Sobald eine Privatstiftung oder ein verbundenes Unternehmen solche OTC-Derivate einsetzt, treten gewisse Verpflichtungen in Kraft.

Die beiden wichtigsten Verpflichtungen sind: 

  • Meldepflicht (Reporting) - alle Derivatekontrakte (OTC und börslich) müssen an ein Transaktionsregister gemeldet werden
  • Clearingpflicht - bestimmte, standardisierte OTC-Derivate müssen über eine zentrale Gegenpartei (Central Counterparty – CCP) „gecleart“ werden, wenn bestimmte Schwellenwerte für das kumulierte Geschäftsvolumen in OTC-Derivaten überschritten werden. Das bedeutet, dass solche OTC-Derivate durch eine zentrale Gegenpartei (CCP) abgewickelt und deren Risiken verwaltet werden, anstatt unerkannt direkt zwischen den Handelspartnern zu bestehen.

Abgesehen von den oben genannten Gegenparteien unterscheidet man folgende zwei Arten von Marktteilnehmern:

  • Nicht direkt von EMIR betroffene Marktteilnehmer:innen ist jede natürliche oder juristische Person als Bankkund:in, welche keiner unternehmerischen Tätigkeit nachgeht und sich weder als Finanzielle noch als Nichtfinanzielle Gegenpartei qualifiziert. Als unternehmerische Tätigkeit im Sinne von EMIR gilt gemäß der Auslegung der Europäischen Kommission und des Europäischen Gerichtshofs unabhängig von der Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung grundsätzlich jede Erbringung einer marktfähigen Leistung an Dritte.
  • Direkt von EMIR betroffene Marktteilnehmer:innen – alle anderen Bankkund:innen werden als direkt von EMIR betroffene Marktteilnehmer bezeichnet. Für diese gelten die entsprechenden EMIR-Verpflichtungen.

Im Ergebnis wird eine Privatstiftung, die OTC-Derivate einsetzt, üblicherweise als Nichtfinanzielle Gegenpartei und als direkt von EMIR betroffene Markteilnehmerin einzustufen sein.

Lediglich bei Privatstiftungen, die keine OTC-Derivate einsetzen, stellt sich die Frage, ob sie direkt oder nicht direkt von EMIR betroffene Marktteilnehmer sind:

  • Ist eine Privatstiftung lediglich im Rahmen der Verwaltung des eigenen Stiftungsvermögens tätig und erbringt dabei keine marktfähigen Leistungen an Dritte, weil sie beispielsweise ausschließlich Finanzvermögen veranlagt, dann stellen ihre Aktivitäten keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne von EMIR dar und die Privatstiftung wäre nicht direkt von EMIR betroffene Marktteilnehmerin.
  • Betreibt die Privatstiftung dagegen beispeilsweise die Vermietung und Verpachtung oder erbringt andere Leistungen an Dritte, dann gelten ihre Aktivitäten als unternehmerische Tätigkeit und die Privatstiftung wäre direkt von EMIR betroffene Marktteilnehmerin.

Handelt daher eine Privatstiftung mit OTC-Derivaten und ist der Stiftungsvorstand mit entsprechenden Fragestellungen in Formularen konfrontiert, oder plant die Privatstiftung den Einsatz von OTC-Derivaten, empfiehlt es sich, die Einstufung nach EMIR sowie die daraus folgenden Verpflichtungen im Detail zu prüfen.

Unsere Expert:innen von Grant Thornton Austria unterstützen Sie gerne dabei.