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Pillar Two: Mindeststeuervoranmeldung in FinanzOnline verfügbar

Von: Dr. Peter Grau, Selen Saimler, MSc, LL.B.

Erfahren Sie, wer zur Einreichung verpflichtet ist, welche Fristen gelten und was bei der österreichischen Ergänzungssteuer zu beachten ist.
Inhalt

Überblick

Mit der Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung durch das österreichische Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) entstanden für betroffene Unternehmensgruppen neue Compliance-Verpflichtungen. Ein weiterer wichtiger Schritt in der praktischen Umsetzung erfolgte nun durch die Finanzverwaltung: Das Formular für die österreichische Mindeststeuervoranmeldung ist ab sofort in FinanzOnline verfügbar. Betroffene Unternehmensgruppen sollten daher frühzeitig prüfen, welche österreichische Geschäftseinheit zur Einreichung verpflichtet ist und ob für österreichische Geschäftseinheiten eine Ergänzungssteuer zu ermitteln und zu entrichten sein wird. 

Verpflichtung zur Einreichung der Mindeststeuervoranmeldung

Die Mindeststeuervoranmeldung gemäß § 77 Abs 1 MinBestG stellt die österreichische Pillar 2-Steuererklärung für Zwecke der globalen Mindestbesteuerung dar. Darin ist die für österreichische Geschäftseinheiten zu ermittelnde Ergänzungssteuer offenzulegen und gegebenenfalls zu entrichten.

Zu beachten ist, dass die Verpflichtung zur Einreichung der Mindeststeuervoranmeldung grundsätzlich auch dann besteht, wenn für österreichische Geschäftseinheiten keine Ergänzungssteuer anfällt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung eines Safe Harbours, wie etwa des Transitional CbCR Safe Harbours, erfüllt sind. In diesen Fällen ist nach der derzeitigen Ausgestaltung der Mindeststeuervoranmeldung dennoch eine entsprechende Nullmeldung einzureichen. 

Wer muss die Mindeststeuervoranmeldung einreichen?

Die Verpflichtung zur Abgabe der Mindeststeuervoranmeldung trifft grundsätzlich nur eine österreichische Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe. Diese übernimmt als sogenannte abgabepflichtige Geschäftseinheit gemäß § 76 Abs. 2 MinBestG die Einreichung der Mindeststeuervoranmeldung. Zudem führt sie eine etwaige Mindeststeuer für sämtliche österreichischen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe ab. 

Bei der Ernennung zur abgabepflichtigen Geschäftseinheit sieht das MinBestG eine abgestufte Reihenfolge vor. Zunächst kann die oberste Muttergesellschaft eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit als abgabepflichtige Geschäftseinheit bestimmen. Wird von der obersten Muttergesellschaft jedoch keine entsprechende Bestimmung vorgenommen, geht diese Funktion grundsätzlich auf die oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit innerhalb der österreichischen Beteiligungsstruktur über. Alternativ übernimmt ein  in Österreich gelegenes Stammhaus der Unternehmensgruppe diese Funktion. Besteht keine solche Geschäftseinheit, ist die wirtschaftlich bedeutendste österreichische Geschäftseinheit für die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem MinBestG zuständig.

Zu beachten ist, dass die für die Einreichung der Mindeststeuervoranmeldung zuständige abgabepflichtige Geschäftseinheit nicht zwingend mit jener Geschäftseinheit identisch sein muss, die den Mindeststeuerbericht (GloBE Information Return, „GIR“) einreicht. Sie muss auch nicht mit jener  Geschäftseinheit identisch sein, die in Österreich als benannte örtliche Geschäftseinheit bestimmt wurde und die Mitteilungen 1 und 2 abgegeben hat. Unternehmensgruppen sollten daher die jeweiligen Zuständigkeiten gesondert prüfen.

Fristen und Fälligkeit der Mindeststeuervoranmeldung 

Die abgabepflichtige Geschäftseinheit hat gemäß § 77 Abs. 1 MinBestG die Mindeststeuervoranmeldung spätestens am gesetzlichen Fälligkeitstag einzureichen und eine allfällige Ergänzungssteuer ist bis zu diesem Zeitpunkt zu entrichten.

Für Unternehmensgruppen mit Regelwirtschaftsjahr (Bilanzstichtag 31. Dezember 2024) ist die erste Mindeststeuervoranmeldung grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2026 einzureichen. Bei abweichenden Wirtschaftsjahren, die erstmals in den Anwendungsbereich des MinBestG fallen und im Jahr 2025 enden, ergibt sich die erstmalige Einreichung regelmäßig erst zum 31. Dezember 2027. Bis zum jeweiligen Fälligkeitstag ist daher nicht nur die Mindeststeuervoranmeldung einzureichen, sondern auch eine allfällige Ergänzungssteuer zu entrichten. Zu beachten ist zudem, dass die Mindeststeuervoranmeldung nicht von der steuerlichen Quotenregelung erfasst wird, sodass keine quotenbedingte Fristverlängerung in Anspruch genommen werden kann.

Fazit 

Mit der Veröffentlichung des Formulars in FinanzOnline wurde ein weiterer wichtiger Schritt für die praktische Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung in Österreich gesetzt. Auch wenn die erste Einreichung für viele Unternehmensgruppen erst Ende 2026 beziehungsweise Ende 2027 ansteht, empfiehlt es sich bereits jetzt, die internen Prozesse und Zuständigkeiten für die Pillar Two-Compliance zu überprüfen.

Besonderes Augenmerk sollte dabei auf die Bestimmung der abgabepflichtigen Geschäftseinheit nach § 76 MinBestG und die rechtzeitige Datenerhebung gelegt werden, um die fristgerechte Einreichung der Mindeststeuervoranmeldung gewährleisten zu können. Zu beachten ist zudem, dass die Abgabeverpflichtung grundsätzlich auch dann besteht, wenn aufgrund von Safe-Harbour-Regelungen oder aus anderen Gründen keine österreichische Ergänzungssteuer anfällt. In diesem Fall ist lediglich eine Nullmeldung einzureichen.

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