
Überblick
Im FAQ-Prozess werden Fragen von der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) an das BMF herangetragen, die vom BMF beantwortet und inklusive der rechtlichen Würdigungen bzw. Kommentierungen der KSW selbst veröffentlicht werden. Die zweite Anfragenbeantwortung wurde am 27. Juni 2025 veröffentlicht (FAQs zum Mindestbesteuerungsgesetz (Teil 2), siehe hierzu auch unser Tax News Artikel vom 10. Juli 2025). Sie behandelte die Fristen zur Einreichung im MinBestG, den Wegfall einer letzten österreichischen Geschäftseinheit als Abgabepflichtiger und das Unternehmensgesetzbuch (UGB) als anerkannten Rechnungslegungsstandard.
Die dritte Anfragenbeantwortung des BMF vom 12. Mai 2026 umfasst 4 Fragen, die nachfolgend behandelt werden.
Mitteilungspflichten im Überblick
Zur Einordnung ist voranzustellen, dass Mitteilung 1 und Mitteilung 2 nach dem MinBestG eine Informationsverpflichtung im Zusammenhang mit der Einreichung des Mindeststeuerberichts darstellen. Während der Mindeststeuerbericht selbst die maßgeblichen steuerlichen Informationen der Unternehmensgruppe enthält, erfolgt die Information zur einreichenden Geschäftseinheit über Mitteilung 1 und 2. Diese zeigen der Finanzverwaltung insbesondere, welche Geschäftseinheit den Mindeststeuerbericht einreicht und in welchem Staat die Einreichung erfolgt.
Das MinBestG unterscheidet für die vorgesehenen Berichtspflichten zwar zwischen Mitteilung 1 und Mitteilung 2, die praktische Umsetzung erfolgt in Österreich jedoch über ein einheitliches Formular in FinanzOnline („Mitteilung über die Einreichung des Mindeststeuerberichts gemäß § 69 Abs. 3 bzw § 70 Abs. 2 MinBestG“). Dieses Formular umfasst sowohl Mitteilung 1 als auch Mitteilung 2 und ermöglicht eine gebündelte Abwicklung der entsprechenden Mitteilungsverpflichtungen in Österreich.
Die Regelungen zu den Berichtspflichten – Mitteilung 1 und Mitteilung 2 – unterscheiden sich je nach Belegenheit der obersten Muttergesellschaft sowie der österreichischen Geschäftseinheiten. Wird ein Mindeststeuerbericht von der in Österreich ansässigen obersten Muttergesellschaft selbst eingereicht, bestehen keine zusätzlichen Mitteilungspflichten in Österreich. Anders verhält es sich, wenn eine in Österreich benannte örtliche Einheit die Einreichung übernimmt: In diesem Fall ist zumindest die Abgabe der Mitteilung 1 in Österreich erforderlich.
Erfolgt die Einreichung des Mindeststeuerberichts hingegen im Ausland, ist in Österreich die Mitteilung 2 an das Finanzamt zu übermitteln. Das gilt unabhängig davon, ob die Einreichung durch die oberste Muttergesellschaft oder durch eine entsprechend benannte berichtspflichtige Einheit erfolgt. Sie enthält insbesondere Angaben zur Identität der einreichenden Einheit sowie zu deren Ansässigkeitsstaat. Mitteilung 1 und Mitteilung 2 können dabei auch in einem gemeinsamen Vorgang abgegeben werden, sofern die Geschäftseinheit als benannte örtliche Einheit fungiert.
Einmal abgegebene Mitteilungen behalten grundsätzlich auch für die Folgejahre ihre Gültigkeit, solange sich die zugrunde liegenden Verhältnisse nicht ändern. Nur im Falle von Änderungen oder wenn künftig keine Meldung mehr erforderlich ist, besteht die Verpflichtung, aktiv eine aktualisierte Mitteilung oder eine entsprechende Leermeldung einzureichen.
Mitteilung 2 bei unterjährigem Gruppenwechsel
Wechselt eine österreichische Geschäftseinheit im Laufe des Jahres von einer unter den Anwendungsbereich des Mindestbesteuerungsgesetz fallenden Unternehmensgruppe zu einer anderen Unternehmensgruppe, die ebenfalls unter den Anwendungsbereich fällt, gilt eine klare Grundregel: Die Mitteilung 2 kann nur einmal pro Jahr abgegeben werden. Entscheidend ist dabei, zu welcher Gruppe die Geschäftseinheit am Jahresende zum 31.12. gehört. Für diese „neue“ Gruppe erfolgt die Meldung regulär über FinanzOnline.
Die Informationen zur „alten“ Gruppe gehen jedoch nicht verloren. Diese müssen zusätzlich separat an das Finanzamt für Großbetriebe übermittelt werden, und zwar in Form eines sonstigen Anbringens. Wichtig ist dabei auch die Angabe, in welchem Zeitraum des Jahres die Zugehörigkeit zur ursprünglichen Gruppe bestand.
Für die Praxis bedeutet das, dass es zwar nur eine formale Mitteilung 2 braucht, dennoch müssen beide Zeiträume sauber dokumentiert werden. Die einmal abgegebene Mitteilung gilt zudem auch für Folgejahre weiter, solange sich keine Änderungen ergeben.
DAC9 Richtlinie als anerkanntes Abkommen iSd § 70 MinBestG
Für die Frage, wann in Österreich kein eigener Mindeststeuerbericht eingereicht werden muss, ist unter anderem relevant, ob ein funktionierender Informationsaustausch mit, der im Ausland den Mindeststeuerbericht einreichenden Geschäftseinheit besteht. Die DAC9‑Richtlinie gilt dabei bereits als ein solches anerkanntes Abkommen.
Grundsätzlich hätte die DAC9 Richtlinie bereits zum 31.12.2025 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Das BMF betont in seiner Fragebeantwortung allerdings, dass die Befreiung von der lokalen Einreichung grundsätzlich auch dann greifen kann, wenn einzelne EU‑Mitgliedstaaten die Richtlinie bis zum 30.06.2026 noch nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt haben. Unternehmen können daher im Regelfall davon ausgehen, dass der Informationsaustausch innerhalb der EU gewährleistet ist.
Eine wichtige Ausnahme besteht für Estland, Lettland, Litauen und Malta: Für diese Staaten gelten die genannten Voraussetzungen derzeit nicht, da diese Staaten die Pillar Two Regelungen nur eingeschränkt umgesetzt haben. In diesen Fällen kann es daher erforderlich sein, in Österreich einen Mindeststeuerbericht abzugeben.
GIR‑MCAA als anerkanntes Abkommen iSd § 70 MinBestG
Auch im Verhältnis zu Drittstaaten hängt die Befreiung von der Abgabe eines Mindeststeuerberichtes in Österreich davon ab, ob ein anerkannter und in Kraft befindlicher Informationsaustausch besteht. Grundlage dafür ist das sogenannte Multilateral Competent Authority Agreement on the Exchange of GloBE Information (GIR MCAA). Erst mit Wirksamkeit des Abkommens kann sich Österreich auf ein anerkanntes Abkommen im Rahmen des GIR-MCAA berufen.
Auf der Website der OECD kann eine Liste jener Staaten aufgerufen werden, mit denen bereits ein aktiver Informationsaustausch besteht (Automatic Exchange of Information - Exchange relationships | OECD). Befindet sich der betreffende Staat auf dieser Liste, kann eine Mitteilung 2 abgegeben und auf eine lokale Einreichung verzichtet werden. Zudem beabsichtigt das BMF, selbst eine Liste jener Steuerhoheitsgebiete zu veröffentlichen, mit denen eine aktive Austauschbeziehung auf Basis des GIR-MCAA vorliegt.
Das BMF sieht jedoch eine erleichterte Vorgangsweise im Hinblick auf den Mindeststeuerbericht für das Geschäftsjahr 2024 vor: So kann eine Mitteilung 2 bis zum Ablauf der Frist gemäß § 72 Abs. 3 MinBestG (spätestens bis zum 30. Juni 2026) bereits abgegeben werden. Voraussetzung ist, dass der Staat, in dem der Mindeststeuerbericht eingereicht wird, auf der vom BMF zu veröffentlichenden Liste aufscheint, auch wenn die Austauschbeziehung formal erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird. Die Voraussetzung ist allerdings, dass der Mindeststeuerbericht tatsächlich fristgerecht im Ausland eingereicht und in weiterer Folge auch an Österreich übermittelt wird.
Wichtig ist, dass der Informationsaustausch später auch tatsächlich erfolgt. Falls bis Ende 2026 keine anerkannte Austauschbeziehung bestehen sollte, ist der Mindeststeuerbericht nachträglich in Österreich einzureichen, und zwar spätestens bis Ende Jänner 2027.
Die erleichterte Vorgangsweise gilt sinngemäß auch für abweichende Geschäftsjahre 2024/2025.
Fazit
Die neuen Klarstellungen zu den Mitteilungspflichten bringen vor allem mehr Orientierung für die Praxis. Unternehmen können die Erfordernisse hinsichtlich Mitteilung 1 oder Mitteilung 2 besser nachvollziehen. Besonders relevant ist dabei die Möglichkeit, Meldepflichten zentral zu bündeln sowie die Weitergeltung von einmal abgegebenen Mitteilungen für Folgejahre. Gleichzeitig zeigen die internationalen Regelungen rund um DAC9 und das GIR‑MCAA, dass der Datenaustausch zwischen Staaten eine zentrale Rolle spielt und ein enges Monitoring hinsichtlich aller Compliance Vorschriften essentiell ist.
Jetzt keine Neuigkeiten mehr verpassen!