Mitarbeiterprämie 2026: Steuerfreie Zusatzleistung für Arbeitnehmende

Blog.Payroll

Von: Andrea Baumgartner, Mejrima Hodic

Mit der Mitarbeiterprämie 2026 können Arbeitgebende ihren Arbeitnehmenden unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerlich begünstigte Zusatzleistung gewähren. Welche Regelungen gelten und worauf zu achten ist, erfahren Sie hier.

Neue Voraussetzungen

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2026 wurde erneut die Möglichkeit geschaffen, Arbeitnehmenden eine steuerfreie Mitarbeiterprämie in Höhe von bis zu EUR 500,00 zu gewähren.

Im Gegensatz zur Mitarbeiterprämie 2025 muss die aktuelle Mitarbeiterprämie 2026 jedoch zur Gänze auf einer lohngestaltenden Vorschrift beruhen, um in den Genuss der steuerfreien Behandlung zu kommen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Prämie in einem Kollektivvertrag vorgesehen ist oder aufgrund einer kollektivvertraglichen Ermächtigung durch eine Betriebsvereinbarung geregelt wird.

Sofern weder ein Kollektivvertrag noch eine Kammerzugehörigkeit vorliegt und auch keine Betriebsvereinbarung besteht, kann die Mitarbeiterprämie 2026 durch eine schriftliche Einzelvereinbarung mit allen Arbeitnehmenden des Unternehmens geregelt werden.

Steuerliche Behandlung

Damit die Steuerfreiheit der Mitarbeiterprämie gewährt werden kann, muss es sich um eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebenden handeln, die üblicherweise bislang nicht gewährt wurde. (Bereits in den Vorjahren ausbezahlte steuerfreie Mitarbeiterprämien gelten dabei nicht als schädlich.)

Der maximale steuerfreie Betrag beträgt im Kalenderjahr 2026 EUR 500,00 pro Arbeitnehmenden, wobei die Auszahlung ausschließlich im Zeitraum 01.07.2026 bis 31.12.2026 erfolgen kann. Eine Nachzahlung für das Kalenderjahr 2026 ist bis spätestens 15.02.2027 im Rahmen einer steuerlichen Aufrollung ebenfalls möglich.

Wie bereits in den Vorjahren darf die Mitarbeiterprämie nicht dazu verwendet werden, bestehende Entgeltbestandteile umzuwandeln oder bereits vereinbarte Gehaltsbestandteile zu ersetzen. Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfolgt weder eine Erhöhung des Jahressechstels noch eine Anrechnung auf das Jahressechstel.

Werden im Kalenderjahr 2026 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 als auch eine Mitarbeiterprämie gewährt, sind beide Begünstigungen insgesamt bis zu einem Betrag von EUR 3.000,00 pro Kalenderjahr steuerfrei. Übersteigt die Summe beider Begünstigungen diesen Grenzbetrag, unterliegt der darüberhinausgehende Teil der Lohnsteuerpflicht.

Sozialversicherung

Während die Mitarbeiterprämie unter bestimmten Voraussetzungen lohnsteuerfrei gewährt werden kann, besteht keine entsprechende Begünstigung im Bereich der Sozialversicherung. Die Prämie ist daher voll beitragspflichtig und unterliegt den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.

Ob die Mitarbeiterprämie in der Sozialversicherung als laufender Bezug oder als Sonderzahlung zu behandeln ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Wird über die Gewährung der Mitarbeiterprämie jedes Jahr erneut entschieden und stellt der Arbeitgebende keine wiederkehrende Auszahlung für die Zukunft in Aussicht, ist grundsätzlich von einem laufenden Bezug auszugehen.

Sofern sich der Arbeitgebende hingegen unabhängig davon entscheidet, die Prämie regelmäßig bzw. wiederkehrend zu gewähren, können die Voraussetzungen für die Qualifizierung als Sonderzahlung vorliegen.

Sachliche Differenzierung

Bei Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift muss die steuerfreie Mitarbeiterprämie 2026 nicht zwangsläufig allen Arbeitnehmenden in gleicher Höhe oder zwingend allen Arbeitnehmenden gewährt werden. Eine sachliche Differenzierung ist grundsätzlich zulässig, sofern diese auf objektiv nachvollziehbaren und betriebsbezogenen Kriterien beruhen. Diese sollten dabei klar begründbar und entsprechend dokumentierbar sein. Nicht zulässig sind hingegen willkürliche oder unsachliche Differenzierungen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mitarbeiterprämie 2026 in Ihrem Unternehmen vorliegen. Dabei beraten wir Sie insbesondere zum Erfordernis einer lohngestaltenden Vorschrift bzw. einer kollektivvertraglichen Ermächtigung.