Liechtensteinische Familienstiftung: BFG qualifiziert laufende Zuwendungen als steuerpflichtige wiederkehrende Bezüge

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Von: Katrin Weissenböck-Liedl LL.M.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) befasste sich mit der steuerlichen Behandlung von laufenden Zahlungen einer liechtensteinischen Familienstiftung an eine in Österreich steuerlich ansässige begünstigte Person.

Die Entscheidung zeigt: Bei ausländischen Stiftungsstrukturen ist nicht allein die zivilrechtliche Gestaltung entscheidend ist, sondern vor allem die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse.

Der Sachverhalt

Erkenntnis RV/7100218/2017 vom 30. März 2026

Im Streitzeitraum erhielt die Begünstigte regelmäßig Zahlungen, die als „Unterhalt“, „Urlaubsgeld“ oder „Weihnachtsgeld“ bezeichnet wurden. Die Mittel stammten aus einer liechtensteinischen Familienstiftung, die ursprünglich vom Großvater errichtet und mit Vermögen ausgestattet worden war. Die erhaltenen Zahlungen sollten Unterhaltszahlungen darstellen, die mangels Erwerbstätigkeit und dem späteren Ableben ihres Vaters, von der Familienstiftung als Zahlstelle getragen wurden.  

Im Verfahren stellte sich insbesondere die Frage, ob diese Zahlungen:

  • als steuerfreie Unterhaltsleistungen iSd § 29 Z 1 TS 2 EStG,
  • als steuerpflichtige Zuwendungen einer Stiftung iSd § 27 (5) Z 7 EStG oder
  • als sonstige steuerpflichtige Einkünfte iSd § 29 Z 1 EStG „wiederkehrende Bezüge“

zu qualifizieren sind.

Die wesentlichen Aussagen des BFG

1. Wirtschaftliche Betrachtungsweise steht im Vordergrund

Das BFG gelangte zum Ergebnis, dass die betreffende liechtensteinische Stiftung steuerlich nicht mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sei. Ausschlaggebend war insbesondere, dass der Stifter, der Großvater der Beschwerdeführerin, nach Ansicht des Gerichts weiterhin maßgeblichen Einfluss auf das Vermögen und die Mittelverwendung ausübte. Der Stiftungsrat war zum bloßen Vollzugsorgan einer Vermögensweitergabe ohne eigenen Wirkungsbereich konzipiert.

2. Keine steuerfreien Unterhaltsleistungen

Das Gericht verneinte einen steuerfreien Unterhaltscharakter der Zahlungen. Nach Auffassung des BFG bestand kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegenüber der Familienstiftung. Die Familienstiftung selbst war nicht unterhaltspflichtig und die vorgebrachte Unterhaltspflicht des Großvaters als Stifter, konnte mangels entsprechenden Gerichtsbeschlusses nicht glaubhaft gemacht werden.

Die Zahlungen erfolgten vielmehr aufgrund von Stiftungsregelungen bzw. entsprechenden Entscheidungen innerhalb der Stiftung. Grundlage dafür war die Begünstigenstellung der Beschwerdeführerin und nicht eine rechtlich durchsetzbare Unterhaltspflicht. Auch eine aus einer sittlichen Pflicht entstammende Unterhaltspflicht konnte die Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht nachweisen.

Da die Familienstiftung jedoch die Auflage hatte, regelmäßige Zahlungen an die Begünstigte zu tätigen, sah das BFG den Zuwendungsbegriff des § 27 Abs 5 Z 7 EStG im konkreten Fall dennoch nicht erfüllt.

3. Besteuerung als wiederkehrende Bezüge

Die regelmäßigen und laufenden Zahlungen aus der Familienstiftung wurden vom BFG letztlich als „wiederkehrende Bezüge“ im Sinne des § 29 Z 1 EStG qualifiziert, welche aus unionsrechtlichen Gründen wie Zuwendungen von inländischen Privatstiftungen begünstigt zu besteuern sind.

Damit unterliegen die erhaltenen Beträge grundsätzlich der österreichischen Einkommensteuer und können nicht allein aufgrund ihrer Bezeichnung als Unterhaltsleistungen steuerfrei behandelt werden.

Praktische Konsequenzen für Stifter und Begünstigte

Die Entscheidung verdeutlicht, wie stark eine wirtschaftliche Betrachtungsweise für internationale Stiftungsstrukturen in den Fokus gerückt ist:

  • Besteht zwischen Stifter und Stiftungsvermögen faktisch keine ausreichende Trennung, kann dies erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Die Finanzverwaltung und die Gerichte prüfen zunehmend, ob eine Stiftung über einen unabhängigen Stiftungsvorstand tatsächlich eigenständig agiert oder lediglich als „verlängerter Arm“ des Stifters fungiert. Auch das Fehlen eines Mandatsvertrags, wie im gegenständlichen Fall, wird nicht als eindeutiges Zeichen für eine unwiderrufliche Trennung des Stiftungsvermögens von der Sphäre des Stifters gewertet.
  • Die reine Bezeichnung einer Zahlung als „Unterhalt“ ist für die steuerliche Beurteilung nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche rechtliche und wirtschaftliche Grundlage der Leistung.

Fazit

Das BFG bestätigt mit seiner Entscheidung, dass bei ausländischen Familienstiftungen die wirtschaftliche Betrachtungsweise im Vordergrund steht. Laufende Zahlungen an Begünstigte können steuerpflichtige wiederkehrende Bezüge darstellen, wenn kein steuerlich relevanter Unterhaltsanspruch besteht und die Stiftung nicht als intransparenter Vermögensträger anerkannt wird. Gestaltungsmöglichkeiten zur steuerfreien Auszahlung aus einer ausländischen Familienstiftung werden damit weiter eingeschränkt und auch alte Sachverhalte im Ergebnis mit der neuen Fassung des § 27 (5) Z 7 EStG faktisch gleichgestellt.

Ausländische Stiftungen bedürfen daher stets einer sorgfältigen steuerlichen Analyse. Für österreichische Steuerpflichtige, die Zuwendungen bzw. Zahlungen von internationalen Stiftungen erhalten, sollte regelmäßig überprüft werden, ob die Struktur aus österreichischer Sicht (noch) den gewünschten steuerlichen Wirkungen entspricht.