Kapitalgesellschaften: Sportwagen als außerbetriebliches Vermögen?

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Von: Hubertus Gheneff

Hochpreisige Sportwagen im Vermögen einer Kapitalgesellschaft rufen regelmäßig die Betriebsprüfung auf den Plan. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zeigt, dass die Vermutung privater Sammlerinteressen nicht automatisch greift und worauf es bei der Abgrenzung tatsächlich ankommt.

Die Zuordnung hochwertiger Wirtschaftsgüter zum Betriebs- oder außerbetrieblichen Vermögen einer Kapitalgesellschaft sorgt in der Praxis immer wieder für Auseinandersetzungen mit der Abgabenbehörde. Besonders sensibel ist die Behandlung von Luxusfahrzeugen und Sportwagen, hinter denen die Finanzverwaltung häufig private Interessen der Gesellschafter:innen vermutet. Mit seiner Entscheidung vom 3. März 2026, RV/3100518/2023, hat das Bundesfinanzgericht (BFG) die Grenzen dieser Vermutung präzisiert.

Ausgangspunkt: Wurzelausschüttung und außerbetriebliches Vermögen

Wirtschaftsgüter, die von einer Kapitalgesellschaft nicht im betrieblichen Interesse, sondern von vornherein im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse ihrer Gesellschafter:innen angeschafft werden, sind steuerlich nicht ohne Weiteres dem betrieblich veranlassten Vermögen zuzuordnen. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer verdeckten Ausschüttung „an der Wurzel“.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine Kapitalgesellschaft mehrere hochpreisige Mercedes-Sportwagen, limitierte Sondermodelle, angeschafft. Die Abgabenbehörde ordnete diese Anschaffungen den privaten Sammlerinteressen der Gesellschafter zu und bejahte das Vorliegen einer steuerpflichtigen Wurzelausschüttung.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts

Das BFG folgte dieser Beurteilung nicht und verneinte sowohl das Vorliegen von außerbetrieblichem Vermögen als auch einer Wurzelausschüttung.

Maßgeblich war für das Gericht die tatsächliche Nutzung der Fahrzeuge, die auf maximalen Werterhalt und nicht auf privaten Fahrgenuss ausgerichtet war. Die Sportwagen wurden im Innenbereich gelagert, zur Schonung der Reifen aufgebockt und ausschließlich zur Vermeidung von Standschäden bewegt. Das Beweisverfahren ergab zudem keine ausgeprägte Vorliebe aller oder einzelner Gesellschafter für Sportwagen des Luxussegments.

Werterhalt als Indiz für eine alternative Veranlagung

Nach Ansicht des BFG sprechen die maximale Wertbeständigkeit der Fahrzeuge, die Auswahl seltener Modelle und limitierter Sondermodelle sowie der optimale Erhaltungszustand und die langfristige Haltedauer für ein alternatives Investment beziehungsweise eine alternative Veranlagung. Der Wert derartiger Fahrzeuge wird gerade durch ihre nachlassende Verfügbarkeit geprägt.

Entscheidend war damit nicht die Art des Wirtschaftsgutes an sich, sondern der wirtschaftliche Zweck der Anschaffung. Wo dieser auf Wertsicherung und nicht auf private Nutzung gerichtet ist und eine persönliche Sammlerneigung der Gesellschafter nicht feststellbar ist, ist die Zuordnung zum außerbetrieblichen Vermögen zu verneinen.

Praktische Auswirkungen

Für Kapitalgesellschaften, die hochwertige Wirtschaftsgüter wie beispielsweise

  • Oldtimer,
  • Sammlerfahrzeuge,
  • Kunstwerke oder
  • andere wertstabile Sachanlagen

als langfristiges Investment halten, verdeutlicht die Entscheidung die Bedeutung der Dokumentation:

  • Für eine Zuordnung zum Betriebsvermögen spricht ein nachvollziehbarer Veranlagungs- beziehungsweise Investmentzweck.
  • Ein auf Werterhalt ausgerichteter Umgang mit dem Wirtschaftsgut (Lagerung, minimale Nutzung, Zustandserhaltung) ist zu dokumentieren.
  • Eine private Nutzung durch die Gesellschafter:innen sowie eine erkennbare persönliche Sammlerneigung erhöhen umgekehrt das Risiko einer verdeckten Ausschüttung erheblich.

Fazit

Das BFG stellt klar, dass die Zuordnung hochpreisiger Sportwagen zum außerbetrieblichen Vermögen nicht schematisch erfolgen darf, sondern eine Einzelfallbeurteilung anhand des tatsächlichen wirtschaftlichen Zwecks erfordert. Zu beachten ist jedoch, dass die Revision zugelassen wurde, da der Verwaltungsgerichtshof bislang noch nicht geklärt hat, ob der Erwerb mehrerer entsprechender Fahrzeuge üblicherweise privaten Sammlerinteressen zuzuordnen ist.

Es handelt sich somit um eine Einzelfallentscheidung ohne gesicherte höchstgerichtliche Judikatur, weshalb vergleichbare Konstellationen weiterhin sorgfältig zu analysieren und lückenlos zu dokumentieren sind.

Die Expert:innen von Grant Thornton Austria unterstützen Sie gerne bei der steuerlichen Beurteilung und Dokumentation von hochwertigen Wirtschaftsgütern im Betriebsvermögen.