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Gerade bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten in Ländern außerhalb der EU ist es entscheidend, die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen sowie bestehende Meldepflichten zu kennen.
Entsendung in Drittstaaten: Sozialversicherungspflicht in Österreich
Bei einer vorübergehenden Entsendung in einen Staat außerhalb des EU-/EWR-Raums, der Schweiz sowie des Vereinigten Königreichs besteht grundsätzlich weiterhin Sozialversicherungspflicht in Österreich. Das gilt, wenn die Entsendung die maximale Entsendedauer nicht überschreitet. Sofern ein bilaterales Abkommen besteht, bestimmt sich die maximale Entsendedauer dabei nach dem jeweils anwendbaren Abkommen und beträgt in der Regel zwischen zwei und fünf Jahren. Grundsätzlich ist für jeden Staat ein eigenes Entsendeformular auszufüllen, welches dann vom zuständigen Krankenversicherungsträger bearbeitet wird.
Bei vorübergehenden Entsendungen in einen Staat, mit dem kein bilaterales Abkommen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit besteht, kann die Sozialversicherungspflicht in Österreich für Entsendungen mit einer Dauer von bis zu fünf Jahren weiterhin bestehen bleiben. Eine Entsendung in diesem Sinne liegt vor, sofern eine Person von ihrem/ihrer Arbeitgeber:in in einen anderen Staat als ihren gewöhnlichen Tätigkeitsstaat entsendet wird, um dort für den/die Arbeitgeber:in auf dessen/deren Rechnung eine Tätigkeit auszuüben.
Dabei bleibt die arbeitsrechtliche sowie organische Bindung zum entsendenden Unternehmen während der gesamten Dauer der Tätigkeit im ursprünglichen (gewöhnlichen) Tätigkeitsstaat aufrecht. In diesen Fällen gelten Entsendete weiterhin als im Inland beschäftigt, sofern die maximale Entsendedauer nicht überschritten wird.
Ungeachtet dessen ist aufgrund des Territorialitätsprinzips auch das jeweilige nationale Sozialversicherungsrecht des Tätigkeitsstaates zu beachten, da abkommensrechtliche Koordinierungsregelungen fehlen. Maßgeblich ist dabei der Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Tätigkeit im Rahmen der Entsendung tatsächlich ausgeübt wird. Eine Doppelversicherung kann daher in vielen Fällen nicht vermieden werden.
Kostenübernahme und Meldepflichten im Krankheitsfall
Bei Entsendungen in einen Drittstaat ohne bilateralem Abkommen hat der/die Arbeitgeber:in im Krankheitsfall die anfallenden Kosten für die zustehenden Leistungen aus der Krankenversicherung zunächst vorzufinanzieren. Eine (teilweise) Kostenerstattung kann jedoch beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantragt werden, sodass zumindest ein Teil der Aufwendungen rückvergütet werden kann. In der Regel sind dies bis zu 80 % des österreichischen Vertragstarifs. Dies ist jener Betrag, der bei Inanspruchnahme derselben Leistung bei inländischen Vertragsärzt:innen und –institutionen vom Krankenversicherungsträger bezahlt worden wäre. Bitte beachten Sie, dass der/die Arbeitgeber:in zur Sicherstellung der Rückvergütung den zuständigen Krankenversicherungsträger binnen einem Monat über den Eintritt des Versicherungsfalles verständigen muss.
Angesichts der Verpflichtung des/der Arbeitgeber:in, im Krankheitsfall die Kosten der Leistungen der Sozialversicherung vorzufinanzieren, sowie des Risikos, einen Teil dieser Kosten selbst tragen zu müssen, wird der Abschluss einer privaten Krankenversicherung dringend empfohlen. Dies gilt insbesondere bei Entsendungen in Staaten ohne bilaterales Abkommen mit Österreich. Auf diese Weise kann sowohl eine durchgehende und bedarfsgerechte medizinische Versorgung im Ausland sichergestellt als auch das Risiko finanzieller Mehrbelastungen deutlich reduziert werden.
Für weitere Fragen zum Thema Entsendungen stehen Ihnen unsere Expert:innen gerne zur Verfügung.
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