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DBA-Anpassungen in den Golfstaaten: Bedeutung für Privatvermögen und Stiftungen

Von: Mag. Richard Prendinger

Die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den Golfstaaten verändern sich. Neue OECD-Standards wirken sich auf Privatvermögen, Stiftungen und Wegzüge aus. Was Steuerpflichtige bei VAE, Katar und Kuwait jetzt beachten sollten.
Inhalt

Die DBA mit den Golfstaaten galten lange als besonders attraktiv für vermögende Privatpersonen, Unternehmer:innenfamilien, Family Offices und internationale Investor:innen. Mit den bereits umgesetzten Änderungen im Verhältnis zu den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), dem Änderungsprotokoll zu Kuwait sowie der kürzlich unterzeichneten Revision des DBA Katar setzt sich jedoch die Anpassung an OECD- und BEPS-Standards konsequent fort. Für Privatvermögen, internationale Familienstrukturen und Privatstiftungen verändern sich damit wichtige steuerliche Rahmenbedingungen. 

Die Golfregion bleibt zwar ein bedeutender Standort für Investitionen und internationale Vermögensstrukturen. Im Fokus stehen künftig jedoch weniger klassische DBA-Vorteile als vielmehr Fragen der steuerlichen Ansässigkeit, wirtschaftlichen Substanz, Wegzugsbesteuerung und internationalen Nachfolgeplanung. 

1. Ausgangspunkt: Neue Ausrichtung der österreichischen DBA-Politik

Den Anstoß für die jüngsten Anpassungen gab unter anderem die Diskussion über sehr weitreichende österreichische Quellensteuerentlastungen auf Dividenden im Verhältnis zu einzelnen Golfstaaten. Seither zeigt sich ein klarer Trend zu einer stärkeren Orientierung an den OECD-Musterabkommen und den Vorgaben des BEPS-Projekts.

Besonders sichtbar wurde diese Entwicklung bei den VAE. Das Änderungsprotokoll zum DBA VAE ist seit 2023 anwendbar und sieht insbesondere ein Quellenbesteuerungsrecht des Quellenstaates für Portfoliodividenden von bis zu 10 % vor. Gleichzeitig wurde auf österreichischer Seite grundsätzlich von der Befreiungs- auf die Anrechnungsmethode umgestellt. 

Ein ähnlicher Weg zeichnet sich nun auch bei Kuwait und Katar ab. Das am 17. Juni 2025 unterzeichnete Änderungsprotokoll zu Kuwait sowie das am 3. Mai 2026 unterzeichnete Änderungsprotokoll zu Katar verfolgen eine vergleichbare Zielrichtung und stärken insbesondere die Quellenbesteuerung, die Missbrauchsbekämpfung und den Informationsaustausch. 

2. Revision des DBA Katar

Da das multilaterale BEPS-Instrument (MLI) im Verhältnis zu Katar keine Anwendung findet, erfolgt die Anpassung des DBA durch ein bilaterales Änderungsprotokoll.

Das Protokoll wurde am 3. Mai 2026 unterzeichnet, ist jedoch erst nach Abschluss der jeweiligen innerstaatlichen Ratifikationsverfahren und dem Austausch der diplomatischen Notifikationen anwendbar. Die nachstehenden Änderungen stehen daher noch unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens. 

Quellensteuer auf Dividenden

Eine der wesentlichsten Änderungen betrifft die Besteuerung von Dividenden. Künftig soll der Quellenstaat grundsätzlich das Recht erhalten, Dividenden mit bis zu 10 % des Bruttobetrages zu besteuern.

Von dieser Quellenbesteuerung ausgenommen bleiben insbesondere:

  • der jeweils andere Vertragsstaat,
  • Gebietskörperschaften,
  • qualifizierte staatliche Einrichtungen,
  • Kapitalgesellschaften, die unmittelbar mindestens 10 % am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft halten.

Damit endet auch im Verhältnis zu Katar die bisherige weitgehende Quellensteuerfreiheit vieler österreichischer Dividendenzahlungen. 

Einführung des Principal-Purpose-Tests

Mit dem neuen Principal-Purpose-Test (PPT) wird ein international anerkannter Missbrauchsvorbehalt in das DBA aufgenommen.

Künftig können DBA-Vorteile versagt werden, wenn die Erlangung dieser Vorteile einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war. Gleichzeitig bleibt eine Begünstigung möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass ihre Gewährung mit Ziel und Zweck der einschlägigen Abkommensbestimmungen vereinbar ist. 

Erweiterter Informationsaustausch

Die Regelungen zum Informationsaustausch werden an die aktuellen OECD-Standards angepasst und weiterentwickelt. Steuerbehörden erhalten dadurch erweiterte Möglichkeiten zur Zusammenarbeit und Überprüfung grenzüberschreitender Sachverhalte. 

Kein Methodenwechsel

Anders als beim DBA mit den VAE sieht das Änderungsprotokoll zu Katar derzeit keine generelle Umstellung von der Befreiungs- auf die Anrechnungsmethode vor. Für österreichische Steuerpflichtige bleibt dieser Unterschied von erheblicher praktischer Bedeutung. 

3. Konsultationsvereinbarung mit VAE – ADNOC als qualifizierte staatliche Einrichtung

Mit Erlass des BMF vom 16. Juni 2026 wurde die Konsultationsvereinbarung mit den VAE veröffentlicht, wonach die Abu Dhabi National Oil Company (ADNOC) als qualifizierte staatliche Einrichtung im Sinne des DBA anerkannt wird.

Dividendenzahlungen an ADNOC können daher bei Vorliegen der übrigen DBA-Voraussetzungen weiterhin von der österreichischen Quellensteuer befreit sein. Gleichzeitig zeigt die Vereinbarung, dass derartige Begünstigungen an eine ausdrückliche Qualifikation sowie an die Erfüllung der jeweiligen DBA-Voraussetzungen geknüpft sind. Eine bloße Staatsnähe eines Unternehmens reicht für eine entsprechende Begünstigung nicht automatisch aus. 

4. Praktische Auswirkungen für Privatvermögen

Ende der vollständigen KESt-Entlastung

Für in den VAE ansässige Privatpersonen ist eine vollständige Rückerstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer auf Portfoliodividenden grundsätzlich nicht mehr möglich. Österreich darf nach dem DBA regelmäßig eine Quellensteuer von bis zu 10 % des Bruttobetrags der Dividende einbehalten.

Nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls wird sich dieselbe Entwicklung voraussichtlich auch im Verhältnis zu Katar ergeben. 

Anrechnungsmethode bei VAE-Einkünften

Für in Österreich ansässige Personen mit Einkünften aus den VAE ist insbesondere die Umstellung auf die Anrechnungsmethode relevant.

Soweit in den VAE keine oder nur eine geringe anrechenbare Steuer anfällt, kann Österreich sein Besteuerungsrecht grundsätzlich bis zur Höhe der nach österreichischem Recht ermittelten Steuer ausüben. In vielen Fällen führt dies dazu, dass die steuerliche Gesamtbelastung näher an das österreichische Besteuerungsniveau heranrückt. 

Wegzugsbesteuerung

Die VAE und Katar gelten aus österreichischer Sicht als Drittstaaten. Verlegt eine natürliche Person ihre steuerliche Ansässigkeit in einen dieser Staaten und verliert Österreich dadurch sein Besteuerungsrecht an stillen Reserven bestimmter Kapitalanlagen, kann die Wegzugsbesteuerung nach § 27 Abs 6 EStG ausgelöst werden.

Betroffen sein können insbesondere:

  • Aktien und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften,
  • Investmentfondsanteile,
  • Wertpapierdepots,
  • Anleihen,
  • sonstige Kapitalanlagen im steuerlichen Kapitalvermögen.

Anders als bei Wegzügen innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums steht bei einem Wegzug in die VAE oder nach Katar grundsätzlich keine Nichtfestsetzung der Steuer zur Verfügung. 

Steuerliche Ansässigkeit bleibt der zentrale Prüfungsmaßstab

In der Beratungspraxis liegt die entscheidende Fragestellung häufig nicht im DBA selbst, sondern in der Frage, ob Österreich sein Besteuerungsrecht tatsächlich verloren hat.

Eine Aufenthaltsbewilligung, steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung oder formale Registrierung in Dubai begründet für sich allein noch keinen Wegfall der österreichischen Steuerpflicht. Maßgeblich bleiben insbesondere:

  • das Vorliegen eines österreichischen Wohnsitzes,
  • der gewöhnliche Aufenthalt,
  • der Mittelpunkt der Lebensinteressen,
  • familiäre Bindungen,
  • wirtschaftliche Aktivitäten.

Gerade bei vermögenden Unternehmerfamilien gewinnt die sorgfältige Dokumentation einer tatsächlichen Wohnsitzverlagerung daher zunehmend an Bedeutung. 

Wirtschaftliche Substanz gewinnt an Bedeutung

Mit der Einführung des Principal-Purpose-Tests rücken wirtschaftliche Gründe und tatsächliche Substanz stärker in den Vordergrund.

Holdinggesellschaften, Family Offices und grenzüberschreitende Investmentstrukturen sollten daher über nachvollziehbare wirtschaftliche Funktionen, ausreichende organisatorische Substanz und eine dokumentierte Geschäftstätigkeit verfügen. Reine Steuergestaltungen werden künftig verstärkt hinterfragt werden. 

5. Besonderheiten für österreichische Privatstiftungen

Die beschriebenen Entwicklungen betreffen auch österreichische Privatstiftungen und deren Begünstigte.

Bei Zuwendungen österreichischer Privatstiftungen an in den VAE oder Katar ansässige Begünstigte ist zunächst zu prüfen, welcher Verteilungsnorm des jeweiligen DBA die Zuwendung zuzuordnen ist. Da Privatstiftungszuwendungen in vielen Doppelbesteuerungsabkommen nicht ausdrücklich geregelt werden, kann die abkommensrechtliche Qualifikation je nach Einzelfall unterschiedlich ausfallen.

Die Möglichkeit einer Quellensteuerentlastung hängt daher insbesondere von

  • der konkreten Ausgestaltung der Stiftung,
  • der Qualifikation der Zuwendung,
  • dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen,
  • den innerstaatlichen Entlastungsvoraussetzungen sowie
  • den allgemeinen Missbrauchsregelungen

ab.

Zugleich gewinnt die steuerliche Ansässigkeit von Stiftenden, Begünstigten und Familienmitgliedern zunehmend an Bedeutung. Für international tätige Unternehmerfamilien werden Privatstiftungen, Holdinggesellschaften und Family Offices künftig weniger unter dem Gesichtspunkt der Steueroptimierung und stärker als Instrumente einer langfristigen Vermögens-, Nachfolge- und Governance-Planung betrachtet. 

6. Fazit

Im Verhältnis zu den VAE, Kuwait und Katar zeichnet sich eine schrittweise Einschränkung bisheriger Quellensteuervorteile sowie eine stärkere Orientierung an OECD- und BEPS-Standards ab. 

Für vermögende Privatpersonen, Unternehmerfamilien, Family Offices und Privatstiftungen gewinnen deshalb andere Themen zunehmend an Bedeutung: steuerliche Ansässigkeit, wirtschaftliche Substanz, Wegzugsbesteuerung, internationale Nachfolgeplanung und eine belastbare Dokumentation der grenzüberschreitenden Vermögensstruktur. 

Die steuerliche Attraktivität der Golfregion verlagert sich damit zunehmend von der reinen Steueroptimierung hin zu einer ganzheitlichen Vermögens-, Nachfolge- und Governance-Planung. Bestehende Strukturen und geplante Wegzüge sollten daher rechtzeitig einer steuerlichen Überprüfung unterzogen werden. 

Die Expert:innen von Grant Thornton Austria unterstützen Sie gerne bei der steuerlichen Strukturierung internationaler Vermögens-, Nachfolge- und Stiftungsstrukturen mit Bezug zu den Golfstaaten.