Arbeiten bei Hitze: Maßnahmen der Hitzeschutzverordnung

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Von: Madeline Brabenetz, BA, Andreas Fink, BA

Für Arbeiten im Freien gilt seit diesem Jahr die Hitzeschutzverordnung (Hitze-V). Was bedeutet das für Arbeitgeber:innen?

Wichtig zu wissen: Die Verordnung begründet kein generelles Recht auf „Hitzefrei“ oder Ähnliches, es gibt somit auch keine fixen Temperaturgrenzen.

Bei einer Hitzewarnung der Stufe 2 („Vorsicht, gelb“) ist mit einer erhöhten Hitzebelastung zu rechnen. Sie liegt nach den Angaben des Österreichischen Hitzeschutzplans ab einem Schwellenwert von ≥ 30 °C bis 34 °C gefühlter Temperatur vor. 

Die tagesaktuellen Hitzewarnungen sowie die Vorhersage für die folgenden vier Tage sind auf der Website der GeoSphere Austria abzurufen.

Die Hitzeschutzverordnung verpflichtet Arbeitgeber:innen, die Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung zu beurteilen. Für die Ermittlung dieser Gefahren gibt die Verordnung eine Liste von Kriterien vor. Dazu zählen unter anderem die Schwere der Arbeit oder auch die Dauer der Exposition. Zum Schutz vor Gefahren durch Hitze ist ein Maßnahmenprogramm vorgesehen. Darunter fallen folgende geeignete technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen:

  • Die Zurverfügungstellung von Trinkwasser oder eines anderen gesundheitlich einwandfreien, alkoholfreien Getränks
  • Persönliche Schutzausrüstung (Kopfschutz, Hautschutz)
  • Entsprechende Aufenthaltsräume, um eine übermäßige Erwärmung zu vermeiden, sowie ausreichende Kühlung dieser Räume
  • Bei Arbeitsmitteln im Freien sind für Krankabinen und selbstfahrende Arbeitsmittel Kühlgeräte vorgeschrieben

Auch Notfallmaßnahmen für die Erste Hilfe bei Symptomen einer hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigung sind in der Hitzeschutzverordnung geregelt.

Bei Fragen zu Details zur Hitzeschutzverordnung kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gerne.