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Kapitalertragsteuer-Rückerstattung für US-Investmentfonds:
EuGH bestätigt § 188 InvFG als unionsrechtskonform

Von:
Katrin Weissenböck-Liedl
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bestätigt, dass § 188 Investmentfondsgesetz (InvFG) unionsrechtskonform ist. Dabei bleibt eine direkte Kapitalertragsteuerrückerstattung für bestimmte US-Investmentfonds ausgeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) folgt dieser Entscheidung.

Anlassfall: Kapitalsteuerrückerstattung eines US-Investmentfonds

Im Vorabentscheidungsersuchen des VwGH ging es um den Fall einer in den USA ansässigen Investmentgesellschaft, die eine Kapitalertragsteuerrückerstattung beim österreichischen Finanzamt beantragte. Konkret ging es um Dividenden aus dem Jahr 2013 aus Portfoliobeteiligungen an zwei österreichischen börsenotierten Aktiengesellschaften in Höhe von 15 % auf Basis von § 21 Abs 1 Z 1a KStG. Sie vertrat die Ansicht, dass unter Berücksichtigung des Unionsrechts auch Rechtsträgern aus Drittstaaten die Möglichkeit zur Beantragung einer Rückzahlung von entrichteten Quellensteuern offenstehe. 

Da die US-Investmentgesellschaft nach Durchführung eines sogenannten Typenvergleichs (dabei werden die Merkmale der ausländischen Gesellschaft mit den gesetzlich vorgesehenen Gesellschaftstypen (z.B. OG, KG, GmbH, AG) verglichen) einer österreichischen Kapitalgesellschaft entsprach, gewährte das BFG in erster Instanz die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer gem § 188 InvFG. Das Finanzamt erhob gegen diese Entscheidung Revision.  

Das Finanzamt brachte vor, dass die US-Investmentgesellschaft auch nach dem Aufsichtsrecht ihres Herkunftsstaates einen Investmentfonds darstellte, und daher nach der OGAW-Richtlinie einem Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapiere (OGAW) entspreche. Ein OGAW gilt als Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit und unterliegt daher der transparenten Fondsbesteuerung unabhängig seiner Rechtsform. Auch wenn er nach Typenvergleich einer inländischen intransparenten Kapitalgesellschaft entspricht, wird er im Inland steuerlich nicht als Körperschaft betrachtet. Dies hätte zur Folge, dass die US-Investmentgesellschaft selbst kein Steuersubjekt und daher nicht antragsberechtigt hinsichtlich einer Steuerrückerstattung sei. Nur die einzelnen Anleger:innen selbst könnten nach Maßgabe des jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens eine Rückerstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer beantragen.  

Vorlagefrage des VwGH an den EuGH 

Der VwGH stellte daher unter anderem die Frage an den EuGH, ob die Bestimmung des § 188 InvFG eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellt. Diese Bestimmung bewirkt, dass ausländische Gebilde (sprich der US-Investmentfonds), die mit einer inländischen Körperschaft vergleichbar sind, in Österreich von der Rückerstattung der Kapitalertragsteuer ausgenommen werden. Das gilt dann, wenn sie materiell einem OGAW entsprechen und daher im Inland nicht als Körperschaft tätig sein dürften. Für derartige Gebilde ist in Österreich nur die Rechtsform als transparentes Sondervermögen gemäß § 2 iVm § 46 InvFG vorgesehen.  

Höchstgerichtliche Entscheidungen – § 188 InvFG ist unionsrechtskonform

Mit Urteil vom 30. April 2025, C-602/23, hat der EuGH geantwortet, dass die Bestimmung des § 188 InvFG nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoße, sofern die von dem gebietsfremden Gebilde erzielten Einkünfte seinen Anteilinhaber:innen zugerechnet werden und in seinem Sitzstaat nicht auf seiner Ebene, sondern auf Ebene seiner Anteilinhaber:innen besteuert werden.

Vor dem Hintergrund der Beantwortung des EuGH entschied der VwGH mit Erkenntnis vom 28. Mai 2025, Ro 2022/13/0014, dass § 188 InvFG daher im Revisionsfall uneingeschränkt anwendbar ist. Grund dafür war, dass der US-Investmentfonds im Jahr 2013 keine US-Bundessteuern entrichtet hatte und bei Vollausschüttung im Ergebnis nur die Anteilinhaber:innen mit diesen Erträgen in den USA steuerpflichtig sind. Die erhaltenen Dividenden aus österreichischer Sicht wurden den Anteilinhaber:innen der Mitbeteiligten zugerechnet. Die Dividenden sind auch nicht höher besteuert worden als Dividenden an gebietsansässigen Investmentfonds. Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung daher auf. 

Auswirkungen für die Praxis

Fonds mit Sitz außerhalb der EU (z.B. USA, UK, Offshore-Strukturen) sollten daher eingehend prüfen, ob sie für österreichische Dividendenquellen eine Rückerstattung direkt auf Ebene des Fonds beantragen können oder ob zwingend die Anteilsinhaber:innen auf Basis des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) tätig werden müssen.

Für die Praxis von (Klein-)Anleger:innen bedeutet dies, dass Investmentfonds in Drittstaaten, die materiell einem OGAW entsprechen, als auch inländische Publikumsfonds in Österreich gleich besteuert werden. Daher bilden sie in dieser Hinsicht keinen steuerlichen Vorteil. Vielmehr ist für ausländische Anleger:innen eine Kapitalertragsteuerrückerstattung in Österreich nur individuell über das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen möglich, was zusätzlichen administrativen Aufwand bedeutet und bei geringeren Rückerstattungsbeträgen wirtschaftlich oft nicht sinnvoll ist.  

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