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Das beinhaltet der neue Rahmenkollektivvertrag für Gastronomie und Hotellerie

Von:
Madeline Brabenetz
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In diesem Beitrag

Kollektivvertragliche Erhöhungen in allen Bundesländern

Bereits mit 1. Mai 2024 wurden die kollektivvertraglichen Mindestgehälter in allen österreichischen Bundesländern im Durchschnitt um 6,24 % erhöht. Mit 1. November 2024 soll eine weitere Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter um durchschnittlich 2,10 % erfolgen. Zusätzlich wurde zwischen der Gewerkschaft und der Wirtschaftskammer eine Erhöhung ab 1. Mai 2025 um die Jahresinflation  zuzüglich 1 % vereinbart.

Erweiterter Durchrechnungszeitraum bei Mehrarbeit 

Bisher konnte mit Teilzeitkräften ein Durchrechnungszeitraum für die Mehrarbeit bis zu 3 Monate (13 Wochen) vereinbart werden. Ab 1. November 2024 besteht die Möglichkeit, diesen Durchrechnungszeitraum auf 6 Monate (26 Wochen) auszudehnen. Für Beschäftigte mit einem befristeten Vertrag ist sogar ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 9 Monaten (39 Wochen) möglich. 

Mehrarbeit von Teilzeitkräften, welche innerhalb des Durchrechnungszeitraumes nicht mit Zeitausgleich ausgeglichen werden kann, ist mit einem Zuschlag von 50 % abzugelten. Für Teilzeitkräfte gilt, dass maximal 8 Stunden Mehrarbeit pro Woche im Durchrechnungszeitraum berücksichtigt werden können. Jede weitere angefangene Mehrarbeitsstunde ist sofort mit einem Zuschlag von 50 % abzugelten. 

Neu für Teilzeitkräfte ist das Recht auf Aufstockung der vereinbarten Normalarbeitszeit, wenn über einen gewissen Zeitraum regelmäßig Mehrarbeit geleistet wurde.

Verlängerung bei befristeten Verträgen

Befristete Verträge können einmalig um bis zu vier Wochen - ohne Unterbrechung des Durchrechnungszeitraums - bis zu einem Zeitraum von maximal 9 Monaten verlängert werden. 

Neue Regelungen für Jugendliche und Lehrlinge

Mit Jugendlichen (Personen unter 18 Jahren) können Betriebe einzelvertraglich eine 14-tägige Durchrechnung vereinbaren. Auch die Sonntagsbeschäftigung soll flexibler im Zusammenhang mit der betrieblichen Notwendigkeit organisiert werden können, wobei weiterhin im Jahresdurchschnitt mindestens die Hälfte der Sonntage arbeitsfrei bleiben müssen. Für Lehrlinge im ersten Lehrjahr sind die ersten acht Sonntage jedenfalls arbeitsfrei. 

Überdies wurde ein Lehrabschlussbonus festgesetzt. Eine Lehrabschlussprüfung, welche beim erstmaligen Antritt mit ausgezeichnetem oder gutem Erfolg abgeschlossen wird, wird mit einer Förderprämie von EUR 250 bzw. 200 entlohnt. 

Neue Regelung des Nachtarbeitszuschlags

Der Nachtarbeitszuschlag wird ab 1. November 2024 neu geregelt und betrifft alle Beschäftigten, die auch nach Mitternacht arbeiten. Dabei wird der Zuschlag in drei Abschnitte (00:00 bis 02:00 Uhr, 02:00 bis 04:00 Uhr, 04:00 bis 06:00 Uhr) unterteilt. Pro Abschnitt wird die oder der Beschäftigte mit einem Zuschlag von EUR 9 entlohnt. Hierbei gibt es zwei Ausnahmen: Bei Arbeitsbeginn ab 05:00 Uhr gebührt ein Zuschlag von EUR 4,50 und bei einem Arbeitsbeginn ab 05:30 Uhr gebührt kein Zuschlag. 

Anspruch auf freie Sonntage 

Im Kollektivvertrag wird ab 1. November 2024 ein Anspruch auf 12 garantierte freie Sonntage im Jahr verankert. Diese müssen im Zusammenhang mit einem Montag oder einem Samstag konsumiert werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Betriebe mit mindestens einem fixen Sperrtag, Beschäftigte mit befristeten Verträgen bis zu neun Monaten sowie Beschäftigte, die mindestens einen fixen freien Tag haben oder ausschließlich am Wochenende arbeiten. 

Urlaubs- und Weihnachtsgeld: Berechnung nach tatsächlichem Lohn/Gehalt und verkürzte Wartefrist 

Bis 31. Oktober 2024 werden in den österreichischen Bundesländern, mit Ausnahme von Wien, die Sonderzahlungen auf Basis des KV-Gehalts/Lohns berechnet. In der Zukunft werden in allen Bundesländern die Sonderzahlungen auf Basis des tatsächlichen Lohnes/Gehaltes berechnet und ausbezahlt. Zusätzlich wird die Wartefrist der Arbeiter:innen von zwei Monaten auf einen Monat gekürzt.

Ausdehnung des Probemonats

Bisher war im Kollektivvertrag eine Probezeit von 14 Tagen festgelegt. Diese wird ab 1. November auf einen ganzen Monat ausgedehnt. Ausnahme hiervon sind neuerliche Beschäftigungen im selben Betrieb innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr mit derselben Tätigkeit. In diesen Fällen entfällt die Probezeit zur Gänze. 

Neuregelung der Lohn/Beschäftigungsgruppe 4

Bisher waren Beschäftigte mit einer Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung in die Lohn- bzw. Beschäftigungsgruppe 4 einzustufen. Mit 1. Mai 2025 findet eine Neuregelung der Gruppe 4 statt. Ab diesem Zeitpunkt werden ausgelernte Lehrlinge sofort in eine höhere Gruppe mit höherer Entlohnung eingestuft. Die Lohngruppe 4 ist ab diesem Zeitpunkt für Hilfskräfte ohne Lehrabschlussprüfung nach 10 Jahren Branchenerfahrung oder mit einer Ausbildung ohne Abschluss anzuwenden. 

Info: Die nachfolgende Regelungen sind derzeit nur für Angestellte ab 1. November 2024 festgesetzt. Ob die Regelungen auch für Arbeiter:innen gelten werden, bleibt abzuwarten.

Zusätzlicher Freizeittag bei mehr als sechs Feiertagen im Arbeitsjahr

Wird ein Beschäftigter innerhalb eines Arbeitsjahres vom Arbeitgeber mehr als sechs Mal an einem Feiertag als „frei“ eingetragen, bekommt er ab dem siebten Mal einen zusätzlichen Freizeittag gutgeschrieben.

Umwandlung von Jubiläumsgeld in Freizeit

Ab 1. November 2024 können Jubiläumsgeldansprüche nach beidseitiger Vereinbarung in Freizeit umgewandelt werden. Für Vollzeitbeschäftigte gilt dabei, dass ein Monat 22 Tagen Freizeit entspricht. Die Umwandlung kann auch nur zum Teil erfolgen. 

10 Minuten als Umkleidezeit

Mit 1. November 2024 werden pro Dienst 10 Minuten als Umkleidezeit und damit als Arbeitszeit berücksichtigt, wenn die Umkleidezeit im Betrieb anfällt und es sich um dienstnotwendige Kleidung handelt.

Erweiterung der Dienstverhinderungsgründe: Führerscheinprüfung 

Für die erstmalige erfolgreiche Ablegung der Führerscheinprüfung „B“ erhält der Beschäftigte einen freien Tag. 

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