
Konkrete Änderungen ab 01.01.2025
Bei den EUR 55.000 Umsatz handelt es sich um eine Bruttogrenze pro Kalenderjahr, aus den Umsätzen ist also keine fiktive Umsatzsteuer herauszurechnen. Eine Toleranzregelung erlaubt jedoch ein Überschreiten um bis zu 10 % - also bis EUR 60.500 - dann greift die Steuerpflicht erst mit Beginn des folgenden Kalenderjahres. Wird diese Toleranzgrenze jedoch bereits im laufenden Jahr überschritten, entfällt die Steuerbefreiung ab dem Umsatz, der zur Überschreitung der Grenze führt. Für die Umsätze vor dem Überschreiten der Toleranzgrenze bleibt die Steuerbefreiung jedoch aufrecht (d.h. es kommt zu keiner rückwirkenden Steuerpflicht).
Beispiel
U ist bisher Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG und tätigt im Jahr 2025 von Jänner bis Oktober Umsätze iHv EUR 52.000. Im November verkauft er weitere Waren um EUR 6.000 Bis zum Jahresende erzielt er im Dezember noch weitere Umsätze in Höhe von insgesamt EUR 1.500 und somit einen Jahresumsatz in Höhe von EUR 59.500.
U überschreitet in 2025 zwar die Umsatzgrenze, bleibt jedoch innerhalb der Toleranzgrenze von EUR 60.500 pro Kalenderjahr. Er kann daher die Steuerbefreiung für alle im Jahr 2025 erzielten Umsätze in Anspruch nehmen. Für ab dem 1.1.2026 ausgeführte Umsätze kann er jedoch die Kleinunternehmerbefreiung nicht mehr anwenden.
Variante: U verkauft am 1. November Waren im Wert von EUR 10.000. Mit diesem Umsatz überschreitet er auch die Toleranzgrenze. Für den Verkauf der Ware am 1. November sowie für alle danach erzielten Umsätze gilt die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer daher nicht mehr.
Anhebung der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerpauschalierung
Gleichzeitig mit der Anhebung der Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer wird auch die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer für Veranlagungen ab dem Jahr 2025 angehoben und damit an die der Umsatzsteuer angeglichen (§ 17 Abs 3a EStG). Da das Einkommensteuergesetz bei der Umsatzgrenze ausdrücklich auf die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung in § 6 Abs. 1 Z 27 UStG verweist, umfasst dies nach unserem Verständnis auch die oben genannte Toleranzgrenze von bis zu 10 %.
Bei Überschreiten der Toleranzgrenze ist jedoch zu beachten, dass die Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer dann für das gesamte Jahr nicht mehr anwendbar ist (im Gegensatz zur Umsatzsteuer, bei der nur die nachfolgenden Umsätze steuerpflichtig werden).
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