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Änderungen bei der Sachbezugspflicht für Spezialfahrzeuge

Von:
Mejrima Hodic
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Eine neue Änderung der Sachbezugswerteverordnung und der Lohnsteuerrichtlinien (Rz 175) betrifft die Nutzung von Spezialfahrzeugen. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Fahrzeuge als Spezialfahrzeuge gelten, wann eine private Nutzung dieser Fahrzeuge zu einer Sachbezugspflicht führt und wie die Dokumentation der Fahrten zu erfolgen hat.
In diesem Beitrag

Definition von Spezialfahrzeugen

Spezialfahrzeuge sind Fahrzeuge, die durch ihre spezielle Ausstattung eine andere Nutzung praktisch ausschließen. Beispiele dafür sind: Pannenfahrzeuge, wie jene von ÖAMTC oder ARBÖ oder Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank

Wichtig ist, dass die Einbauten (Werkstatt, Regale, etc.) fest verbaut und nicht leicht entfernbar sind. Normale Klein-Lkw zählen in der Regel nicht als Spezialfahrzeuge.

Sachbezugspflicht bei privater Nutzung

Bislang musste für die Nutzung von Spezialfahrzeugen kein Sachbezug aufgrund des Vorteils aus dem Dienstverhältnis beachtet werden. Die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bleibt weiterhin sachbezugsfrei, da diese nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) als steuerfreier Werkverkehr gelten.

Jedoch führt die private Nutzung der Spezialfahrzeuge (z.B. für Umzüge, Einkäufe, oder Wochenendfahrten) nun zur Sachbezugspflicht. In solchen Fällen ist ein Sachbezug nach den üblichen Bestimmungen anzusetzen.

Führung eines Fahrtenbuchs

Um Diskussionen und mögliche Abgabennachzahlungen bei einer Prüfung der Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) zu vermeiden, wird dringend empfohlen, ein lückenloses Fahrtenbuch zu führen. Nur so kann dokumentiert und bewiesen werden, dass die Spezialfahrzeuge nicht privat genutzt werden.

Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn zwischen arbeitgebendem Unternehmen und Arbeitnehmer:in ein vollständiges Privatnutzungsverbot vereinbart wird, das auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einschließt und dessen Einhaltung lückenlos kontrolliert wird.

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