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Lohnverrechnung: Wichtige Neuerungen für das Jahr 2023

Mag. Michael Koehler
Von:
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Informieren Sie sich in unserem Artikel über Neuerungen in der Lohnverrechnung. Wir berichten über die Bereiche Pendlerpauschale im Zusammenspiel mit Fahrtkostenersatz & Jobticket, Sachbezug KFZ und Urlaubsverjährung.
INHALTE

Pendlerpauschale im Zusammenspiel mit Fahrtkostenersatz & Jobticket

Seit 1. Jänner 2023 ist es möglich, trotz Gewährung eines Jobtickets durch den Arbeitgeber, die Pendlerpauschale in Anspruch zu nehmen. Bisher stand bei Gewährung eines Jobtickets durch den Arbeitgeber meist keine Pendlerpauschale zu.

Aufgrund der neuen Regelung wird die Pendlerpauschale nunmehr so berechnet, als ob kein Fahrtkostenersatz bzw. kein Jobticket durch den Arbeitgeber gewährt wird. In einem zweiten Schritt wird die Pendlerpauschale um den Fahrtkostenersatz oder das gewährte Jobticket reduziert. Der Pendlereuro steht ungekürzt zu. Dies stellt für Dienstnehmer:innen eine Erleichterung dar, da in den meisten Fällen nun ein Pendlerpauschale trotz Gewährung eines Fahrtkostenersatzes bzw. Jobtickets durch den Arbeitgeber zusteht.

Sachbezug KFZ

Mit Stichtag 1. Jänner 2023 erfolgte eine Klarstellung in den Lohnsteuerrichtlinien (Rz 175): „Wird einem Arbeitnehmer nachweislich ab einem bestimmten Zeitpunkt im Lohnzahlungszeitraum ein arbeitgebereigenes KFZ erstmalig zur Verfügung gestellt bzw. dauerhaft entzogen, kann der Sachbezug für diesen Lohnzahlungszeitraum entsprechend aliquotiert werden.“ Es ist daher nunmehr möglich, den Sachbezug für das KFZ im Anschaffungs- bzw. Rückgabemonat tageweise zu aliquotieren.

Urlaubsverjährung

Erneut wurde vom EuGH entschieden, dass nicht konsumierter Urlaub nur dann verjähren kann, wenn der Arbeitgeber auf die bevorstehende Verjährung (§ 4 (5) UrlG zwei Jahre ab Ende des Urlaubsjahres) hingewiesen hat und die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer dazu aufgefordert hat, den Urlaub zu konsumieren (EuGH 22.9.2022, Rs C‑120/21).