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Tatbestand Pflichtveranlagung und Neuigkeiten zur Antragslosen Arbeitnehmerveranlagung

By:
Nina Sonnleitner
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Lohnsteuerpflichtige Einkünfte werden grundsätzlich nachträglich veranlagt. In diesem Artikel wird erläutert, wann eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist. Zudem lesen Sie ein Update zur Antragslosen Arbeitnehmerveranlagung.
Inhalte

Pflichtveranlagung Tatbestand

Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist laut EStG 1988 § 41 eine Veranlagung durchzuführen, wenn Folgendes zutrifft:

  • Die oder der Steuerpflichtige hat andere Einkünfte bezogen, die EUR 730 übersteigen
  • Im Kalenderjahr wurden zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert besteuert wurden, bezogen
  • Im Kalenderjahr wurden folgende Bezüge ausgezahlt:
    • Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung
    • Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz
    • Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung
    • Bezüge durch die Auszahlung von Insolvenz-Entgelt
    • Bezüge im Sinne des Dienstleistungscheckgesetzes
    • Auszahlung von Bezügen gemäß Bauarbeiter- Urlaubs und Abfertigungsgesetz
    • Auszahlung von Bezügen aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen
  • Es wurde ein Freibetragsbescheid oder eine Zuzugsbegünstigung für das Kalenderjahr bei der Lohnverrechnung berücksichtigt
  • Der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieher­absetzbetrag, der erhöhte Pensionisten­absetzbetrag, der erhöhte Verkehrs­absetzbetrag oder Freibeträge nach § 62 Z 10 und Z 11 wurden berücksichtigt, aber die Voraussetzungen lagen nicht vor
  • Es wurde ein Pendler­pauschale berücksichtigt, aber die Voraussetzungen lagen nicht vor oder es wurde ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt
  • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat eine unrichtige Erklärung gemäß Steuerbefreiungen abge­geben oder ist seiner Verpflichtung, Änderungen der Verhältnisse zu melden, nicht nachgekommen
  • Es wurden Einkünfte aus Kapital­vermögen oder entsprechende betriebliche Einkünfte erzielt, die keinem Kapitalertrags­steuerabzug unterliegen
  • Es wurden Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen erzielt, für die keine Immobilienertrag­steuer entrichtet wurde
  • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer wird als Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner unmittelbar in Anspruch genommen, da der Arbeitgeber keine inländische Betriebsstätte hat und die Einkommenssteuer durch Abzug vom Arbeitslohn nicht entsprechend den Vorschriften berechnet und abgeführt hat oder die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung vorliegen
  • Es wurde ein Familien­bonus Plus berücksichtigt, aber die Voraussetzungen lagen nicht vor oder wenn sich ergibt, dass ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde
  • Im Kalenderjahr wurde mehr als EUR 3.000 Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt
  • Es wurde eine Wochen-, Monats- oder Jahresk­arte für ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestellt oder es wurden die Kosten einer solchen Karte übernommen, aber die Voraussetzungen lagen nicht vor oder ein nicht zustehender Betrag wurde unver­steuert belassen

Neuigkeiten zur Antragslosen Arbeitnehmerveranlagung (5 Euro Bagatellgrenze und „Heizkesseltausch“)

Ab der Veranlagung des Kalenderjahres 2022 gilt, dass aus verwaltungsökonomischen Gründen eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung unterbleibt, wenn sie zu einer Gutschrift führen würde, die lediglich einen Bagatellbetrag ausmacht. 

Da § 242 Abs. 2 BAO vorsieht, dass Guthaben unter fünf Euro nicht von Amts wegen zurückzuzahlen sind, wird dieser Betrag als Untergrenze für die Durchführung einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung herangezogen.

Weiters gilt für die Veranlagungen des Kalenderjahres 2022, dass im Rahmen der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung auch jene pauschalen Sonderausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und „Heizkesseltausch“ berücksichtigt werden, für die eine Datenübermittlung gemäß § 40g TDBG 2012 erfolgt.