
Pflichtveranlagung Tatbestand
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist laut EStG 1988 § 41 eine Veranlagung durchzuführen, wenn Folgendes zutrifft:
- Die oder der Steuerpflichtige hat andere Einkünfte bezogen, die EUR 730 übersteigen
- Im Kalenderjahr wurden zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert besteuert wurden, bezogen
- Im Kalenderjahr wurden folgende Bezüge ausgezahlt:
- Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung
- Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz
- Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung
- Bezüge durch die Auszahlung von Insolvenz-Entgelt
- Bezüge im Sinne des Dienstleistungscheckgesetzes
- Auszahlung von Bezügen gemäß Bauarbeiter- Urlaubs und Abfertigungsgesetz
- Auszahlung von Bezügen aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen
- Es wurde ein Freibetragsbescheid oder eine Zuzugsbegünstigung für das Kalenderjahr bei der Lohnverrechnung berücksichtigt
- Der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag oder Freibeträge nach § 62 Z 10 und Z 11 wurden berücksichtigt, aber die Voraussetzungen lagen nicht vor
- Es wurde ein Pendlerpauschale berücksichtigt, aber die Voraussetzungen lagen nicht vor oder es wurde ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt
- Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat eine unrichtige Erklärung gemäß Steuerbefreiungen abgegeben oder ist seiner Verpflichtung, Änderungen der Verhältnisse zu melden, nicht nachgekommen
- Es wurden Einkünfte aus Kapitalvermögen oder entsprechende betriebliche Einkünfte erzielt, die keinem Kapitalertragssteuerabzug unterliegen
- Es wurden Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen erzielt, für die keine Immobilienertragsteuer entrichtet wurde
- Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer wird als Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner unmittelbar in Anspruch genommen, da der Arbeitgeber keine inländische Betriebsstätte hat und die Einkommenssteuer durch Abzug vom Arbeitslohn nicht entsprechend den Vorschriften berechnet und abgeführt hat oder die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung vorliegen
- Es wurde ein Familienbonus Plus berücksichtigt, aber die Voraussetzungen lagen nicht vor oder wenn sich ergibt, dass ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde
- Im Kalenderjahr wurde mehr als EUR 3.000 Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt
- Es wurde eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestellt oder es wurden die Kosten einer solchen Karte übernommen, aber die Voraussetzungen lagen nicht vor oder ein nicht zustehender Betrag wurde unversteuert belassen
Ergänzung des § 41 EStG 1988
Der § 41 EStG 1988, der die Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften regelt, wurde um die folgenden Pflichtveranlagungstatbestände ergänzt:
Sportlerbegünstigung bei Aufwandsentschädigungen
In Abs. 1 Z 16 wurde folgender Tatbestand aufgenommen: die Voraussetzungen für die Auszahlung von steuerfreien, pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler:innen, Schiedsrichter:innen oder Sportbetreuer:innen lagen nicht vor oder ein zu hoher Betrag wurde unversteuert belassen.
Ebenso ist laut Abs 1 Z 16 eine Pflichtveranlagung durchzuführen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 38, das heißt die Voraussetzungen für die steuerfreie Behandlung von Zuschüssen oder sonstigen Leistungen von Sozialfonds nicht vorlagen oder die Betragsgrenzen überschritten wurden.
Geldwerter Vorteil aus Start-up-Mitarbeiterbeteiligung
Laut Abs. 1 Z 17 ist eine Pflichtveranlagung durchzuführen, wenn ein geldwerter Vorteil aus einer Start-up-Mitarbeiterbeteiligung (§67a) zugeflossen ist und kein oder ein zu geringer Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt ist.
Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten
41 EstG Abs 1 Z 18 bestimmt eine Pflichtveranlagung, wenn die Voraussetzungen für ehrenamtliche Tätigkeiten gemäß § 3 Abs 1 Z 42 nicht vorlagen.
Neuigkeiten zur Antragslosen Arbeitnehmerveranlagung (5 Euro Bagatellgrenze und „Heizkesseltausch“)
Ab der Veranlagung des Kalenderjahres 2022 gilt, dass aus verwaltungsökonomischen Gründen eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung unterbleibt, wenn sie zu einer Gutschrift führen würde, die lediglich einen Bagatellbetrag ausmacht.
Da § 242 Abs. 2 BAO vorsieht, dass Guthaben unter fünf Euro nicht von Amts wegen zurückzuzahlen sind, wird dieser Betrag als Untergrenze für die Durchführung einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung herangezogen.
Weiters gilt für die Veranlagungen des Kalenderjahres 2022, dass im Rahmen der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung auch jene pauschalen Sonderausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und „Heizkesseltausch“ berücksichtigt werden, für die eine Datenübermittlung gemäß § 40g TDBG 2012 erfolgt.