Blog.Tax

Online-Plattformen: Steuerliche Mitteilungspflicht

insight featured image
Zahlreiche Tourist:innen buchen ihre Urlaubsunterkünftige über Online-Plattformen wie etwa booking.com oder Airbnb. Aufgrund dieses Trends gibt es immer mehr Jungunternehmer:innen, die unterschiedlichste Leistungen, wie beispielsweise die Vermittlung von Sonnenschirmen, Gesundheitsleistungen oder E-Bikes via Online-Plattformen anbieten. Dabei darf die steuerliche Mitteilungspflicht solcher Online-Plattformen nicht übersehen werden.
INHALTE

Aufzeichnungen über Leistungserbringung verpflichtend

Internet-Plattformen, die steuerpflichtige Leistungen an Privatpersonen (Konsument:innen) im Inland vermitteln bzw. diese unterstützen, müssen seit 01.01.2020 Aufzeichnungen über die Leistungserbringer:innen und deren Einnahmen führen und grundsätzlich Informationen an das Finanzamt weiterleiten. Diese gesetzliche Verpflichtung besteht zum Beispiel dann, wenn die Plattform die Vermietung von Wohnungen (Ferienwohnung an Tourist:innen) oder die entgeltliche Gäste-Beherbergung vermittelt. Das Finanzamt darf die Informationen auch den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden (auf deren Anfrage) weiterleiten.

 

Digitales Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG)

Aufgrund der Vorgaben einer EU-Richtlinie hat sodann im Jahr 2022 der österreichische Gesetzgeber das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) geschaffen, das die steuerlichen Pflichten der digitalen Plattformen noch umfassender regelt. Die vom Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz erfassten Tätigkeiten sind jene an Konsument:innen wie auch jene an Unternehmer:innen, insbesondere die Vermietung von Immobilien, persönliche Dienstleistungen, der Verkauf von Waren und die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel. Dieses Gesetz ist mit 01.01.2023 in Kraft getreten. Es verpflichtet die Plattformbetreiber:innen, Informationen einmal jährlich bis zum 31. Jänner des Folgejahres elektronisch dem Finanzamt zu übermitteln. Die erste Meldung für den Meldezeitraum 2023 hat bis spätestens 31.01.2024 an das Finanzamt zu erfolgen. Das Finanzamt kann die Daten auch den ausländischen Steuerverwaltungen weiterleiten. Spezielle Strafbestimmungen für Plattformen sollen abschreckend wirken. Bei schuldhafter Verletzung der Meldepflicht drohen Geldstrafen bis zu € 200.000. 

 

Meldepflichten auch in landesgesetzlichen Vorschriften

Zusätzlich sind in landesgesetzlichen Vorschriften betreffend Tourismusabgaben (Ortstaxe, Aufenthaltsabgabe, Nächtigungsabgabe) ebenfalls Meldepflichten für Internet-Plattformen enthalten. Beispielsweise regelt das Wiener Tourismusförderungsgesetz (für Zwecke der Wiener Ortstaxe) seit August 2017, dass Online-Plattformen die Namen der Unterkunftgeber:innen (Vermieter:innen) und die Adressen aller ihrer auf der Plattform registrierten Unterkünfte im Gebiet der Stadt Wien dem Magistrat bis zum 15. des nächstfolgenden Monats bekanntgeben müssen.

Auch die Verletzung der Meldepflicht nach dem Wiener Tourismusförderungsgesetz steht unter Strafe. Auf der Plattform einer irischen Gesellschaft waren 6.877 Wiener Wohnungen (Unterkunftseinheiten) registriert. Weil die irische Gesellschaft dem Magistrat Wien die Daten der Vermieter und der einzelnen Wohnungen (von August 2017 bis März 2019) nicht bekannt gegeben hatte, nahm der Magistrat 6.877 Verwaltungsübertretungen an und verhängte deshalb über den Geschäftsführer der Gesellschaft eine Geldstrafe von € 240.695. Der Fall ging bis zum VwGH, der diese Strafe kürzlich bestätigte.

 

Fehlsanierung mittels strafbefreiender Selbstanzeige ausgeschlossen

Erschwerend zum Digitalen Plattformen-Meldepflichtgesetz kommt hinzu, dass gemäß § 29 (Registrierung) und § 30 DPMG (Meldung) eine Fehlsanierung mittels strafbefreiender Selbstanzeigen nicht möglich ist. Dies liegt daran, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige einer Fristverlängerung der Pflichterfüllung gleichkäme. Österreich könnte in diesem Fall den internationalen Verpflichtungen nicht nachkommen. 

Wichtig zu beachten ist, dass die Einschränkung in Bezug auf die Verletzung der Sorgfaltspflichten (§ 31 DPMG) nicht besteht. Daher können vorsätzliche oder grob fahrlässige Unrichtigkeiten in diesem Bereich durch Selbstanzeigen behoben werden.

Sie haben Fragen oder benötigen professionelle Beratung? Wenden Sie sich an unsere Expert:innen, diese stehen gerne zur Verfügung.

 

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag keine individuelle Rechtsberatung ersetzt und Sachverhalte ggfs. verkürzt oder auf Grundlage derzeitiger Einschätzungen dargestellt werden. Grant Thornton übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit oder Richtigkeit der dargestellten Informationen.