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Neuerungen bei Antragsstellung Elternteilzeit und Erhöhung Familienzeitbonus für erwerbstätige Väter

Judith Schützinger
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In diesem Beitrag erfahren Sie mehr über die Änderungen bezüglich der Antragsstellung auf Elternteilzeit (seit November 2023) sowie über die Erhöhung des Familienzeitbonus für erwerbstätige Väter.

Antragsstellung für Elternteilzeit seit 01.11.2023 (neue Rechtslage)

Bisher konnte die Elternteilzeit bis zum 7. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. Neu ist, dass dies nun bis zum 8. Geburtstag des Kindes möglich ist. Innerhalb dieses Zeitraumes beträgt die Maximaldauer der Elternteilzeit – vorausgesetzt es besteht ein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit – sieben Jahre. Von diesen sieben Jahren werden die Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt sowie die Karenzzeiten von beiden Elternteilen für dasselbe Kind abgezogen.

Besteht kein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit (vereinbarte Elternteilzeit) ist kein Höchstausmaß vorgesehen. Rechtsanspruch besteht unter den folgenden Voraussetzungen:

  • im Betrieb sind mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt
  • das Dienstverhältnis dauert mind. 3 Jahre ununterbrochen
  • der antragsstellende Elternteil lebt mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt oder hat die Obsorge für das Kind
  • der andere Elternteil ist nicht gleichzeitig für dasselbe Kind in Karenz

Klargestellt wird, dass Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer, die ihren Anspruch auf Elternteilzeit bis zum Ausmaß von sieben Jahren bereits ausgeschöpft haben, für das 8. Lebensjahr Elternteilzeit mit der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vereinbaren können. Des Weiteren ist eine Begründungspflicht der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers vorgesehen, sofern diese den Wunsch auf Elternteilzeit seitens der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers, die keinen gesetzlichen Anspruch auf Elternteilzeit haben, ablehnt.

Neu ist auch, dass der vorhandene Motivkündigungsschutz bei Elternteilzeit nach dem 4. Lebensjahr des Kindes verschärft wurde: Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber haben nun die Kündigung auf Verlangen der betroffenen Dienstnehmerin bzw. des betroffenen Dienstnehmers binnen fünf Tagen nach Ausspruch der Kündigung schriftlich zu begründen.

 

Erhöhung Familienzeitbonus für erwerbstätige Väter ab 01.08.2023

Für erwerbstätige Väter, die sich unmittelbar nach der Geburt des Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen und ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, ist ein "Familienzeitbonus" für Geburten ab 1. August 2023 in Höhe von EUR 47,82 täglich vorgesehen.

Der Familienzeitbonus wurde somit von bisher EUR 717,30 pro Monat (EUR 23,91 täglich) auf EUR 1.434,60 pro Monat (EUR 47,82 täglich) verdoppelt. Der Familienzeitbonus reduziert sich um andere in- oder ausländische Vaterschaftsleistungen.

Quelle: Bundeskanzleramt