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E-Bike-Leasing als Benefit für Mitarbeiter:innen

Von:
Mejrima Hodic,
Lisa Kallinger
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In diesem Artikel erfahren Sie die wichtigsten Informationen über E-Bike-Leasing als Benefit für Mitarbeiter:innen. Lesen Sie mehr zur allgemeinen Überlassung eines Firmen E-Bikes und zu den unterschiedlichen Gestaltungsvarianten.
INHALTE

Überlassung eines Firmen E-Bikes

Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer:innen ein Firmen-Elektro-Fahrrad mit einem CO2-Emissionswert von Null für nicht berufliche Fahrten, ist kein Sachbezugswert anzusetzen. Auch das kostenlose Aufladen des E-Bikes beim Arbeitgeber führt zu keinem Sachbezug. 


Unterschiedliche Gestaltungsvarianten

Kauft oder least der Arbeitgeber ein Elektro-Fahrrad mit einem CO2-Emissionswert von Null, sind folgende Gestaltungsvarianten möglich:

  • Finanzierung ausschließlich durch den Arbeitgeber oder
  • Kostenbeteiligung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers in Form einer Bezugsumwandlung oder
  • Abzug einer monatlichen Nutzungsgebühr der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers

Die in der Praxis am meisten gewählten Varianten werden hier nun weiter ausgeführt:

Kostenbeteiligung in Form einer Bezugsumwandlung

Das Bruttoentgelt wird für die Leasing-Laufzeit des Fahrrads um einen vereinbarten Betrag gekürzt.

Hinweis: Eine Bezugsumwandlung ist nur im überkollektivvertraglichen Betragsbereich zulässig. Daher muss beachtet werden, dass auch der neue, gekürzte Bezug mindestens den kollektivvertraglichen Mindestgehältern entspricht.

Infolge der Bruttoreduktion wird im Regelfall auch die Basis für Folgeansprüche gesenkt (z.B. für Sonderzahlungen, Überstundenentgelte, allfällige kollektivvertragliche Ist-Gehaltserhöhungen etc.). Dennoch ist es möglich, die Bruttokürzung nur für den laufenden Bezug anzuwenden, aber alle anderen Ansprüche weiterhin vom ungekürzten Bezug zu berechnen.

Es empfiehlt sich, mit den Arbeitnehmer:innen eine Vertragsänderung über die Reduktion des Bruttoentgeltes zu vereinbaren.

Abzug einer monatlichen Nutzungsgebühr

Neben der Bezugsumwandlung besteht weiter die Möglichkeit, die „Kostenbeteiligung“ mittels Nutzungsgebühr zu erwirken. Hierbei bleibt der Bruttobezug der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers (sowie auch die Lohnnebenkosten) unverändert. Der Abzug erfolgt dann nur vom Nettoauszahlungsbetrag. 

Beide Varianten sind lohnabgabenfrei.