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Payroll: Änderungen bei der Altersteilzeit 2024

By:
Sabrina Reisinger
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Änderungen, die ab 2024 auf Arbeitnehmer:innen zukommen, betreffen die Altersteilzeit im Allgemeinen sowie die schrittweise Abschaffung der geblockten Altersteilzeit. Darüber erfahren Sie in diesem Artikel mehr.
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Die geförderte Altersteilzeit gibt älteren Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Mit Zustimmung der Arbeitgeber:innen wird so ein gleitender Übergang in die Pension geschaffen. Bei der von diesem Artikel betroffenen Variante der geblockten Altersteilzeit werden zwei Phasen vereinbart. Zum einen die Vollarbeitsphase und im Anschluss die sogenannte Freizeitphase.

Stufenweise Abschaffung der Blockaltersteilzeit

Durch sukzessive Verringerung der Förderung soll die Blockaltersteilzeit (eine Variante der Altersteilzeit) bis zum Jahr 2029 komplett abgeschafft werden. Folgender Tabelle können Sie die Ersatzquoten für die Blockaltersteilzeit entnehmen:


Berechnung des Unterwertes

Ab 01.01.2024 wird für die Berechnung des Unterwerts der gleiche Zeitraum wie jener bei der Berechnung des Oberwerts herangezogen. Der Lohnausgleich wird demnach nicht mehr wie bisher auf Basis des letzten Kalendermonats, vor Beginn der Altersteilzeit, berechnet. Neu ist, dass der Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Altersteilzeit herangezogen wird.

 

Freiwillige Erhöhungen in Zusammenhang mit dem Altersteilzeitgeld

Künftig werden freiwillige Bezugserhöhungen keine Auswirkungen mehr auf das Altersteilzeitgeld haben. Diese müssen daher nicht mehr dem AMS gemeldet werden. Somit sind für die Berechnung des Altersteilzeitgeldes nur mehr verpflichtende Erhöhungen ausschlaggebend, wenn die EUR 20 Betragsgrenze überschritten wird. Dies wird auch für bisherige Altersteilzeiten gelten. Darüber hinaus führen kollektivvertragliche Erhöhungen, wie auch bereits jetzt schon, zu keiner Erhöhung des Altersteilzeitgeldes und sind daher wie bisher auch nicht meldepflichtig.

 

Arbeitszeitflexibilisierung während der Altersteilzeit

Ab 01.01.2024 werden auch Vereinbarungen als kontinuierliche Altersteilzeiten gelten, bei denen die Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 6 Monaten zwischen 20% und 80% der vorherigen Normalarbeitszeit beträgt und damit auch die Schwankungen, bis zum Ende der Altersteilzeit, ausgeglichen werden. Dadurch soll eine höhere Schwankungsbreite (bisher 30% bis 70%, künftig 20% bis 80%) ermöglicht und auch der einzelne Durchrechnungszeitraum verkürzt werden (von 12 Monaten auf 6 Monate):


Sie haben Fragen zur den Änderungen bezüglich der Altersteilzeit? Unser Payroll-Team steht gerne zur Verfügung!