Damit Sie keine Fristen übersehen, finden Sie hier einen Überblick über die wichtigsten kommenden Termine von Ende September bis Ende Dezember 2021.
Inhalt

30.09.2021: Abrechnung Investitionsprämie, rückwirkende Umgründungsvorgänge, Vorsteuerrückerstattung für EU-Staaten

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Antragsfristen Corona-Hilfsmaßnahmen
  • Verlustersatz II: Verlängerung bis 31.12.2021, Anträge können für bis zu sechs Betrachtungszeiträume (Juli 2021 bis Dezember 2021), die zeitlich zusammenhängen müssen, gestellt werden. Die erste Tranche für eine Auszahlung von 70% des beantragten Verlustersatzes läuft vom 16.08.2021 bis 31.12.2021. Ab dem 01.01.2022 bis spätestens 30.06.2022 kann im Rahmen der zweiten Tranche der gesamte Verlustersatz beantragt werden.

  • Ausfallsbonus II: Antragsfrist für August 2021: 16.09.2021 – 15.12.2021

  • Ausfallsbonus II: Antragsfrist für September 2021: 16.10.2021 – 15.01.2022

  • Härtefall-Fonds Phase 3: Die Beantragung ist bis 31.10.2021 möglich

  • NPO-Fonds: Die Anträge für das erste Halbjahr 2021 sind bis spätestens 15.10.2021 einzureichen

  • Abrechnung der Investitionsprämie für Investitionen bis 30.06.2021

    Sämtliche Investitionen, für die eine Förderzusage besteht und die vor dem 01.07.2021 in Betrieb genommen und bezahlt (unbeschadet allfälliger Haftrücklässe) wurden, sind zwingend bis zum 30.09.2021 elektronisch über den aws-Fördermanager abzurechnen. Ab dem 01.07.2021 in Betrieb genommene und bezahlte Investitionen sind dann jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten abzurechnen.

  • Rückwirkende Umgründungsvorgänge

    Um in den Genuss des Umgründungssteuerrechts zu kommen, sind rückwirkende Umgründungen zum Stichtag 31.12.2020 bis spätestens 30.09.2021 beim Firmenbuch bzw. beim zuständigen Finanzamt anzumelden.

 

  • Letzte Möglichkeit der (elektronischen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in anderen EU-Ländern angefallenen Vorsteuern

    Der Erstattungszeitraum umfasst mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr. Zu beachten sind die Mindesterstattungsbeträge (EUR 50 im Kalenderjahr, EUR 400 im Quartal). Dabei gilt es, die lokal unterschiedlichen Bestimmungen, die den Vorsteuerabzug betreffen, zu berücksichtigen. Häufig sind Verpflegungskosten, Bewirtungsaufwand, Hotelkosten und PKW-Aufwendungen nicht vorsteuerabzugsfähig und daher auch nicht erstattungsfähig.

 

01.10.2021: Anspruchsverzinsung

  • Keine Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen 2020

    Bekanntlich kommt es ab 1.Oktober für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vorigen Kalenderjahres zur Verrechnung von Anspruchszinsen (derzeit 1,38 %pa). Zur Vermeidung von Anspruchszinsen kann eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung getätigt werden.
    Wie für das Veranlagungsjahr 2019 kommt es auch für die Veranlagung des Jahres 2020 aufgrund einer coronabedingten gesetzlichen Sonderregelung zu keiner Vorschreibung von Anspruchszinsen. Es ist daher auch heuer nicht erforderlich, bei einer erwarteten Nachzahlung (z.B. bei zu geringer Vorauszahlung) bis Ende September 2021 eine Abschlagszahlung zu leisten.
    Hinweis: Die rechtzeitige Einreichung der Steuererklärungen 2020 ist davon unberührt. All jene Steuerpflichtigen, die nicht von einem Steuerberater vertreten werden, hätten die Erklärungen 2020 bereits per FinanzOnline bis zum 30.06.2021 einreichen müssen. Auch wenn keine Anspruchszinsen vorgeschrieben werden, kann vom Finanzamt bei verspäteter Einreichung der Erklärungen ein Verspätungszuschlag von bis zu 10% der festgesetzten Abgabe verhängt werden.

 

31.10.2021: Quartalsmeldung im EU-OSS 

  • Einreichung

    Erstmalige Einreichung der Quartalsmeldung im EU-OSS für alle Versandhandelsumsätze vom 01.07.2021 bis 30.09.2021. Genaugenommen ist die Meldung erst am 02.11.2021 einzureichen, da der 31.10.2021 ein Sonntag und der 01.11.2021 ein Feiertag ist.

 

31.12.2021: Spendenbegünstigungsbestätigung und Spendengütesiegel, Offenlegung Jahresabschluss

Diese Termine wurden bis zum 31.12.2021 verlängert:

  • Spendenbegünstigungsbestätigung und Spendengütesiegel

    Für sämtliche heuer noch durchzuführende Spendengütesiegel-Verlängerungen wird der Termin  laut Auskunft der KSW ebenfalls auf den 31.12.2021 verlängert.

    Der Verbleib in der vom BMF geführten Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen ist an die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers geknüpft, die binnen neun Monaten nach dem Abschlussstichtag jährlich dem Finanzamt vorzulegen ist, worin der Wirtschaftsprüfer nach Durchführung einer Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses das Vorliegen der einkommensteuerlichen Voraussetzungen bestätigt. Nach Ansicht des BMF ist diese Regelung auch noch auf das Kalenderjahr 2020 anzuwenden, sodass die Frist für die Bestätigung 2020 am 31.12.2021 endet.

  • Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2020

    Aufgrund der COVID-19-Gesetze, mit denen Erleichterungen für Unternehmer zur Einhaltung ihrer unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen Fristen geregelt wurden, kommt es zu Verschiebungen um bis zu vier Monate für Abschlussaufstellung sowie eine dreimonatige Verlängerung für die Offenlegung der Abschlussdaten. Jahresabschlüsse zum 31.12.2020 sind damit ausnahmsweise erst bis spätestens 30.09.2021 aufzustellen und bis 31.12.2021 offenzulegen.