Splitter Februar

Splitter: Wissenswertes auf einen Blick

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Die Eckdaten des Home-Office-Gesetzes wurden bereits bekanntgegeben. Wir stellen daher die angekündigten Punkte im Überblick dar. Die legistische Umsetzung bleibt jedoch abzuwarten. Außerdem weisen wir auf die Verlängerung der elektronischen Einreichung von Anbringen hin und fassen die wichtigsten Punkte der Investitionsprämie zusammen.
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Regelung für Arbeiten im Home-Office ist auf der Zielgeraden

Hier finden sie die wichtigsten Punkte des geplanten Home-Office-Gesetzes. Die Gesetzwerdung bleibt allerdings abzuwarten.

Arbeitsrecht:

Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffend Home-Office ist freiwillig und kann nicht einseitig angeordnet oder eingefordert werden. Sie muss jedenfalls schriftlich vereinbart werden. Ein Widerruf ist von beiden Seiten unter Einhaltung einer einmonatigen Frist aus wichtigem Grund möglich. Die arbeitsrechtlichen Regelungen wie Arbeitszeitaufzeichnungen und Arbeitsruhe sollen wie bisher auch im Home-Office angewendet werden.

Steuerrecht:

Die Bereitstellung von erforderlichen digitalen Arbeitsmitteln seitens des Arbeitgebers stellt keinen Sachbezug dar. Leistet der Arbeitgeber zur Abgeltung von Mehrkosten des Arbeitnehmers im Home-Office einen Zuschuss sollen für 100 Tage à € 3 (Taggeldregelung) steuerfrei möglich sein (bis € 300 pro Jahr steuerfrei).

Zusätzlich hat jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit, bei der Veranlagung zusätzlich Werbungskosten bis zu € 300 für belegmäßig nachgewiesene ergonomische Einrichtungen für den Home-Office-Arbeitsplatz abzusetzen. Diese Regelung soll bereits für die Arbeitnehmerveranlagung 2020 gelten, in diesem Fall soll die € 300-Grenze allerdings für 2020 und 2021 zusammen gelten.

Unfallversicherung:

Mit der Sicherheit am Home-Arbeitsplatz eng verbunden ist der Unfallversicherungsschutz des Arbeitnehmers im Home-Office und Wegunfälle. Der Unfallversicherungsschutz wurde bereits im 3.COVID-19-Gesetz geregelt, wonach auch jene Unfälle als Arbeitsunfall qualifiziert werden, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Home-Office ereignen. Das soll nun ohne zeitliche Befristung gelten.

 

Elektronische Einreichung von Anbringen

Die Möglichkeit, bestimmte Anbringen auch per E-Mail an die Finanzverwaltung zu übermitteln (corona@bmf.gv.at), wurde bis 31.03.2021 verlängert. Dabei handelt es sich unter anderem um Herabsetzungsanträge für die Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen und Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung.

 

Investitionsprämiengesetz kompakt

Die „COVID-19 Investitionsprämie“ beläuft sich auf 7% bzw. 14% (bei Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit/Life Science) für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Unternehmens an österreichischen Standorten. Der Antrag ist zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 zu stellen.  Die ersten Maßnahmen sind zwischen dem 01.08.2020 und dem 28.02.2021 (bzw. eventuell bis 31.05.2021 – siehe oben) zu setzen. Als erste Maßnahmen sind Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn zu werten.

ACHTUNG: Der Initiativantrag zum 2. COVID-19-StMG sieht eine Verlängerung der Frist für die ersten Maßnahmen bis 31.05.2021 vor. Eine Fristverlängerung für den Antrag über den 28.02.2021 hinaus ist jedoch derzeit nicht geplant!

COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen
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COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen

Die geförderten Investitionen müssen zumindest drei Jahre in einer österreichischen Betriebsstätte belassen werden. Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition muss dann bis längstens 28.02.2022 erfolgen (bei einem Investitionsvolumen von mehr als € 20 Mio bis 28.02.2024).

Ausgenommen von der Gewährung der „COVID-19 Investitionsprämie“ sind insbesondere klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen sowie aktivierte Eigenleistungen.

Die „COVID-19 Investitionsprämie“ ist steuerfrei und führt auch zu keinen Aufwandskürzungen.

Sie haben noch Fragen? Unsere ExpertInnen Gerda Leimer, Werner Leiter, Claudia Modarressy und Christoph Schmidl unterstützen Sie gerne.