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Das österreichische Bundesgesetz zur Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie (BGBl. I Nr. 147/2021) wurde kundgemacht und tritt rückwirkend mit 17.07.2021 in Kraft. Hier finden Sie einen Überblick über die wesentlichen Punkte:
Für noch nicht insolvente Unternehmen (ausgenommen Finanzsektor) wird es die Möglichkeit eines vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahrens geben:
- wenn die Wahrscheinlichkeit der Insolvenz gegeben ist, kann unter
- Vorlage eines Restrukturierungsplanes
- der Schuldner einen Antrag auf Restrukturierung stellen, dies kann
- in Eigenverwaltung sein
- in der Zeit kann Vollstreckungs- und Insolvenzsperre beantragt werden
- Abstimmung in Gläubigerklassen (mind. 75% der Forderungsmehrheit)
- Cram-down: Restrukturierungsplan kann auch gegen (einzelne) Gläubigergruppen von Gericht durchgesetzt werden
- Fähigkeit, den Bestand fortzusetzen kann durch eine Fortbestehensprognose gezeigt werden
- Entschuldung auf drei Jahre möglich
Weitere Details finden Sie in diesem Artikel:

Falls Sie noch ߓragen haben, unterstützt Sie unser Experte gerne.

Covid-Begleitmaßnahmen: Österreichisches Insolvenzrecht
