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Jobticket/KlimaTicket: Erleichterungen in der Lohnsteuer ab 1. Juli 2021

Mag. Michael Koehler
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Das Jobticket – oder die Übernahme der Kosten für den Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln, wie es in den Ausführungen des EStG heißt – gilt als einer der gängigsten Dienstnehmer-Benefits, welchen Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei zur Verfügung stellen können.

Ab 1. Juli 2021 werden nun durch Abänderung des § 26 Z 5 EStG die dazugehörigen Restriktionen weitgehend reduziert. Es ist nunmehr für Dienstgeber möglich, Wochen-, Monats- oder Jahreskarten (inkl. KlimaTicket) für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung zu stellen, die nicht mehr auf den Arbeitsweg beschränkt sein müssen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass das Ticket auch für Fahrten „am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist“.

Die Begünstigung wird sowohl für alle neu erworbenen Tickets mit Erwerbsdatum ab 1. Juli 2021, als auch für verlängerte Fahrscheine ab dem Zeitraum der Verlängerung gelten.

Die Rechnung über den Kauf des Jobtickets muss nicht mehr auf den Dienstgeber ausgestellt sein.

Seit 26. Oktober 2021 gibt es das österreichweite KlimaTicket sowie regionale Varianten (z.B. Wien, Niederösterreich, Burgenland). In der Bundeshauptstadt kann der gesamte Öffentliche Verkehr bereits um 365 Euro pro Jahr genutzt werden. Zusätzlich wird die Möglichkeit geschaffen, mit dem neuen VOR Regions-Ticket um 550 Euro alle Busse und Bahnen in Niederösterreich sowie dem Burgenland zu nutzen. Um 915 Euro steht zusätzlich eine Variante mit sämtlichen Öffis in allen drei Bundesländern der Ost-Region bereit: Das ebenfalls neue VOR Metropolregions-Ticket. Beide Stufen sind ab 25. Oktober zu kaufen und gültig.

Die Geltendmachung eines Pendlerpauschales bzw. eines Pendlereuros besteht bei Zurverfügungstellung eines Jobtickets nicht – diese Frei- bzw. Absetzbeträge können nur anteilsmäßig für die Strecke beantragt werden, die vom Jobticket nicht umfasst ist.

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§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht
  • 5. a) Die Beförderung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels befördert oder befördern lässt (Werkverkehr).

  • b) Die Übernahme der Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Die Beförderung und Übernahme der Kosten stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.

 

Sozialversicherung:

Die Übernahme der Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel ist sozialversicherungsfrei, sofern diese Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.

 

Lohnnebenkosten:

Das Jobticket (bzw. KlimaTicket) verursacht keine Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt, MVK).

Sonstiges:

Bei Beendigung von Dienstverhätlnissen ist der darüberhinausgehende Gültigkeitszeitraum eines Jobtickets/KlimaTickets als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu versteuern.

Ob das Klimaticket einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellt, welcher in die Berechnung der Abfertigung (alt) und Urlaubsersatzleistung inkludiert werden muss, ist noch nicht ausjudiziert worden.

Sie haben noch Fragen? Unser Experte Michael Koehler unterstützt Sie gerne.