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Jahreskontrollsechstel, Erweiterung Ausnahmenkatalog und Rollung zum Vorteil des Dienstnehmers

Judith Schützinger
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Die seit 2020 geltende Regelung betreffend Jahreskontrollsechstel, die sicherstellt, dass sich die sonstigen (lohnsteuerbegünstigten) Bezüge jährlich betrachtet auf maximal ein Sechstel der laufenden Bezüge belaufen, wurde adaptiert. Die Neuregelungen ab 2021 beinhalten nun zahlreiche Ausnahmen von der Verpflichtung zur Jahreskontrollsechstelberechnung.
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Der Dienstnehmer hat alle bisher zugeflossenen laufenden Bezüge (inkl. aller laufenden steuerfreien und steuerpflichtigen Zulagen) zu ermitteln. Bei mehreren Dienstverhältnissen nebeneinander berechnet jeder Arbeitgeber für sich das Jahressechstel. Die Bezüge bei anderen Arbeitgebern bleiben unberücksichtigt.

Zu den laufenden Bezügen zählen neben dem Grundbezug unter anderem auch:

  • Überstundengrundlohn und Zuschläge
  • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
  • Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
  • Laufend gewährte Sachbezüge
  • Begünstigte Auslandstätigkeit
  • Bezüge von Entwicklungshelfern
  • Zahlungen des Arbeitgebers für die Zukunftsvorsorge
  • Steuerpflichtige Teil von Reisekosten
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Sofern im laufenden Kalenderjahr höhere sonstige Bezüge begünstigt besteuert wurden, als das Kontrollsechstel rechnerisch ergibt, hat der Dienstgeber die das Kontrollsechstel übersteigenden Beträge durch Aufrollung nachzuversteuern. Diese Aufrollungen müssen ab dem Kalenderjahr 2021 nicht nur zum Nachteil des Dienstnehmers durchgeführt werden, sondern auch, wenn die Rollung einen Vorteil für den Dienstnehmer ergibt. Dies bedeutet, die Rollung hat auch dann zu erfolgen, wenn ein nicht ausgeschöpfter Differenzbetrag zum Jahreskontrollsechstel vorliegt und sonstige Bezüge unterjährig nach Tarif besteuert wurden. Das Kontrollsechstel ist in das Lohnkonto aufzunehmen.

Ausnahmen - wann ist keine Rollung vorzunehmen:

  • Elternkarenz, Mutterschutz, Väterkarenz und Papamonat
  • Bezug von Krankengeld aus gesetzlicher Krankenversicherung
  • Bezug von Rehabilitationsgeld
  • Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
  • Familienhospizkarenz und Familienhospizteilzeit
  • Wiedereingliederungsteilzeit
  • Grundwehrdienst oder Zivildienst
  • Bezug von Altersteilzeitgeld
  • Teilpension
  • Beendigung eines Dienstverhältnisses, wenn im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen eingegangen wird

Auch wenn im laufenden Kalenderjahr insgesamt weniger sonstige Bezüge als das Kontrollsechstel begünstigt versteuert wurden, ist verpflichtend aufzurollen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Sonderzahlung zum Zeitpunkt der Auszahlung im Jahressechstel noch keine Deckung fand. Dies gilt ab dem Jahr 2021.

Der Lohnsteuer-Freibeitrag beträgt € 620.- und ist innerhalb des Jahressechstels zu berücksichtigen.

Die Freigrenze von € 2.100.- ist eine Bagatellgrenze. Es findet keine Besteuerung der sonstigen Bezüge statt, wenn das Jahressechstel maximal € 2.100.- beträgt.

Für Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr 2020 oder 2021 in COVID-19-Kurzarbeit waren oder sind, erhöht sich das Kontrollsechstel im Jahr der Kurzarbeit um pauschal 15%. Die Erhöhung setzt zwingend voraus, dass der Arbeitnehmer im betreffenden Kalenderjahr beim selben Arbeitgeber reduzierte Bezüge wegen Kurzarbeit hatte (mindestens ein Kurzarbeitstag).

Weitere Informationen finden Sie beim BMF

Steuercheck zum Jahresende 2021
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