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Blog.Nachhaltigkeit

E-Mobilitätsoffensive 2021

Mag. Martin Schmidt, LL.M.

Um die österreichische Wirtschaft während der Corona-Krise zu unterstützen, hat das Umweltministerium seine E-Mobilitätsoffensive auch im Jahr 2021 fortgesetzt und unterstützt weiterhin die Anschaffung von Elektroautos und Ladestationen. Nun wurde auch die Förderung für den Kauf von Elektro- und Transportfahrrädern erneuert und gleichzeitig erhöht. Bei den Förderungen wird zwischen Privatpersonen sowie Betrieben, Gebietskörperschaften und Vereinen unterschieden.

Mit der kräftigen Erhöhung der NoVA und der Einbeziehung weiterer bisher ausgenommener Fahrzeugklassen in die NoVA ab 01.07.2021 sowie der Anhebung der motorbezogenen Versicherungssteuer durch Einbeziehung des CO2 Emissionswertes gewinnt die E-Mobilitätsoffensive noch mehr an Bedeutung.

Voraussetzung für alle Förderangebote im Bereich E-Mobilität:

  • 100 % Strom beziehungsweise Wasserstoff aus erneuerbaren Energieträgern
  • die Förderhöhen sind Pauschalsätze und mit maximal 50 % (Private) beziehungsweise 30 % (Betriebe) der förderfähigen Kosten begrenzt.

Hier finden Sie eine Übersicht über die Förderangebote in den verschiedenen Fahrzeugklassen und eine Zusammenstellung der steuerlichen Begünstigungen für Elektroautos:

 

E-Mobilitätsoffensive 2021

 

1. Förderangebote für Privatpersonen

Seit dem 1. Juli 2020 erhalten Käufer eines Pkws mit Elektroantrieb EUR 5.000 Förderung. Für den Kauf eines Plug-in Hybrids gibt es EUR 2.500. Voraussetzung für die Förderung ist ein maximaler Brutto-Listenpreis von EUR 60.000 sowie eine vollelektrische Reichweite von mindestens 50 km nach WLTP. PHEV, REX und REEV mit Dieselantrieb sind nicht förderfähig.  

Für private Heimladestationen gibt es EUR 600. Dies gilt weiterhin beim gleichzeitigem Kauf eines E-Pkws, kann aber auch beim auschließlichen Erwerb von Ladeinfrastruktur (Wallbox oder Ladekabel) in Anspruch genommen werden. Im Jahr 2021 wird erstmalig zwischen Einzel-und Gemeinschaftsanlagen unterschieden: Für eine Einzelanlage in einem Mehrparteienhaus gibt es EUR 900, für Gemeinschaftsanlagen EUR 1.800.

E-Motorräder werden weiterhin mit  EUR 1.200  und  Elektromopeds mit EUR 800 gefördert.

2. Förderangebote für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine

Hier finden Sie eine Übersicht über die geförderten Fahrzeugklassen:

Elektroautos und Plug-in Hybride

Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine erhalten beim Kauf eines E-Pkw eine Förderung von EUR 4.000 pro Fahrzeug und für einen Plug-in EUR 2.000 pro Fahrzeug. Voraussetzungen: ein maximaler Listenpreis von EUR 60.000 und mindestens 50 km vollelektrische Reichweite.

Leichte E-Nutzfahrzeuge

Leichte E-Nutzfahrzeuge werden je nach Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht in unterschiedliche Förderklassen eingeteilt. Die Förderungen gelten für Fahrzeuge der Klassen M1, M2 und N1.

Leichtes E-Nutzfahrzeug N1>2,0 und ≤2,5 to hzG

Es werden EUR 7.500 Förderung pro Fahrzeug veranschlagt.

Leichtes E-Nutzfahrzeug N1>2,5 to hzG

Es gibt EUR 12.500 Förderung pro Fahrzeug.

Elektrokleinbusse

Für Elektrokleinbusse mit reinem Elektoantrieb gibt es ebenfalls je nach Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht unterschiedliche Förderklassen:

E-Kleinbus mit reinem Elektroantrieb (BEV) und Brennstoffzelle (FCEV), M1>2,0 und ≤2,5 to hzG1, zugelassen für 7+1 Personen

In dieser Klasse gibt es EUR 7.500 pro Fahrzeug.

E-Kleinbus mit reinem Elektroantrieb (BEV) und Brennstoffzelle (FCEV), M1>2,5 to hzG1, zugelassen für 7+1 Personen

Hier werden EUR 12.500 pro Fahrzeug veranschlagt.

E-Kleinbus (Klasse M2)

Hier gibt es eine Förderung in Höhe von EUR 24.000 pro Fahrzeug.

E-Leichtfahrzeuge (Klasse L2e, L5e, L6e, L7e)

Für E-Leichtfahrzeuge werden EUR 1.300 Förderung pro Fahrzeug bereitgestellt.

Elektrozweiräder

Für Elektrozweiräder gelten folgende Konditionen:

E-Zweirad mit reinem Elektroantrieb Klasse L1e

Für E-Zweiräder dieser Klasse gibt es pro Fahrzeug EUR 800 Förderung.

E-Zweirad mit reinem Elektroantrieb Klasse L3e

Für diese Klasse gibt es EUR 1.200 Förderung pro Fahrzeug.

Elektrofahrräder

Es gibt seit Ende Februar 2021 EUR 400 (statt zuvor EUR 350) pro Fahrrad. Voraussetzung: Ansuchen zur Förderung von Elektro-Fahrrädern müssen eine Mindestanzahl von fünf E-Fahrrädern beinhalten.

Elektro-Transportrad oder Transportrad (Ladegewicht >80 kg)

Es gibt seit Ende Februar 2021 EUR 1.000 (statt zuvor EUR 850) Förderung pro Fahrrad.

3. Abwicklung der Förderung

Als Abwicklungsstelle fungiert die Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC). Die Online-Registrierung sowie Einreichung von Förderungsanträgen erfolgen über umweltfoerderung.at.

Die Förderungen der E-Mobilitätsoffensive 2021 können nur für Registrierungen und Antragstellungen, die ab dem 1. Jänner 2021 bei der Abwicklungsstelle KPC einlangen, zur Auszahlung gelangen. Die Laufzeit des Förderprogrammes endet am 31. März 2022, sofern das verfügbare Budget nicht bereits frühzeitig ausgeschöpft wird.

Für große Flotten von E-Bussen und E-Nutzfahrzeugen sowie öffentlich zugängliche E-Ladeinfrastruktur gibt es spezielle Förderkonditionen.

 

4. Steuerliche Begünstigungen für Elektroautos

Für reine Elektroautos gibt es derzeit einige Steuererleichterungen:

 

(Begrenzter) Vorsteuerabzug für Elektroautos

Normalerweise sind Vorsteuern, die Unternehmern im Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder dem Betrieb von PKW, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern in Rechnung gestellt werden, nicht abzugsfähig. Unternehmer können die Vorsteuer z.B. aus dem Kaufpreis, der Leasingrate oder der Wartung nicht geltend machen und müssen den Bruttobetrag begleichen.

Für unternehmerisch genutzte PKW oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z.B. Elektroautos) gibt es allerdings eine Sonderregelung: Für diese ist seit dem 01.01.2016 ein Vorsteuerabzug möglich.

Um diesen Vorsteuerabzug geltend machen zu können, sind einige Punkte zu beachten:

  • Anschaffungskosten unter EUR 40.000

Bei der ertragsteuerlichen Obergrenze für die Angemessenheit der Anschaffungskosten für PKW und Kombinationskraftwagen (zuletzt erhöht 2005) hat sich bisher leider nichts geändert. Die ertragsteuerlichen Regelungen betreffend die Angemessenheit von Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombi sind daher weiterhin unter Beachtung dieser Obergrenze zu berücksichtigen. Diese definieren Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung eines PKW- oder Kombi als angemessen (und somit als steuerlich anerkannt), wenn die Brutto-Anschaffungskosten (Kaufpreis zzgl. NoVA und USt ) EUR 40.000 nicht übersteigen.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung  steht also bei der Neuanschaffung eines unternehmerisch genutzten E-Autos, dessen Anschaffungskosten brutto EUR 40.000 nicht übersteigen, der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Voraussetzungen uneingeschränkt zu. Wenn jedoch die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze um mehr als 100 % übersteigen und somit mehr als EUR 80.000 betragen, steht dagegen kein Vorsteuerabzug zu.

  • Anschaffungskosten über EUR 40.000: Eigenverbrauchsbesteuerung

Wenn die Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000 betragen, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt uneingeschränkt zu. Der die Angemessenheitsgrenze von EUR 40.000 übersteigende Teil des Vorsteuerabzugs ist in weiterer Folge durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren.

Berechnungsbeispiel:
Unternehmer A kauft ein E-Auto, das nur für steuerpflichtige Umsätze eingesetzt wird um brutto EUR 60.000 (somit inkl. NoVA und USt). Der Vorsteuerabzug steht ihm zunächst zur Gänze in Höhe von EUR 10.000 (= 60.000/120*20) zu. Der Anteil der Anschaffungskosten, der die Grenze von EUR 40.000 überschreitet (= EUR 20.000), unterliegt im Jahr der Anschaffung allerdings der Eigenverbrauchsbesteuerung.
Unternehmer A muss daher – die Summe von EUR 3.333,33 (= EUR 20.000/120*20) als Umsatzsteuer an das Finanzamt wieder abzuführen. Wirtschaftlich gesehen ist der Vorsteuerabzug bei E-Autos also mit maximal EUR 6.666,67 gedeckelt (EUR 40.000/120*20).

Für die Stromkosten (für Strom als Treibstoff) kann für alle E-PKW der volle Vorsteuerabzug vorgenommen werden.

E-Autos sind auch zur Gänze von der Normverbrauchsabgabe (NoVa) und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit, während Fahrzeuge mit Elektro- und Verbrennungsmotor (Plug-In-Hybride), nur teilweise von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind.

 

Kein Sachbezug

Sachbezug Elektroauto

Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm CO2 pro Kilometer - also reine Elektroautos - sind derzeit zur Gänze vom Sachbezug für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges befreit.

Achtung: Da Hybridautos entsprechend höhere Emissionswerte aufweisen, ist für diese im Falle der Privatnutzung jedenfalls ein Sachbezug anzusetzen, der sich nach den Bestimmungen der Sachbezugswerteverordnung in der jeweils geltenden Fassung richtet.

Für das Abstellen des dienstlichen E-Cars auf dem Firmenparkplatz fällt grundsätzlich wie bei allen Fahrzeugen ein Sachbezug von monatlich € 14,53 an, wenn dieser in einer parkraumbewirtschafteten Zone liegt. Allerdings gibt es Gemeinden, die alle E-Kfz von der Parkgebühr befreien. In diesem Fall entfällt auch der Sachbezug.
Beim Aufladen des E-Fahrzeuges liegt gemäß den Lohnsteuerrichtlinien nur dann kein Sachbezug vor, wenn eine Gratis-Ladestation am Abgabeort vorhanden ist. Ersetzt der Dienstgeber dem Dienstnehmer die Ladekosten teilweise, pauschal oder belegmäßig nachgewiesen, liegt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor!

Sachbezug E-Bike

Für die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen E-Fahrrades oder E-Kraftrades zur Privatnutzung ist laut Lohnsteuerrichtlinien ebenfalls kein Sachbezug anzusetzen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit des Pendlerpauschales, auch wenn dies in der Praxis eher selten vorkommen wird.

 

Abschreibung

Während die Anschaffungskosten für Anlagevermögen im Normalfall auf die für den Betrieb gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden dürfen, gibt der Gesetzgeber im Fall von Pkw und Kombi abweichend davon die steuerliche Nutzungsdauer mit 8 Jahren vor. Diese Nutzungsdauer von 8 Jahren gilt auch für auschließlich elektrisch betriebene Pkw und Kombi. Für Elektroautos, die ab dem 01.07. 2020 angeschafft werden, ist hingegen gemäß dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 eine degressive Abschreibung möglich.

Sie haben noch Fragen? Unser Experte Michael Koehler unterstützt Sie gerne.

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