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Steuertipp

Ministerialentwurf für EU-Meldepflichtgesetz

Die EU möchte steuermindernden Praktiken internationaler Konzerne einen Riegel vorschieben. Ein Instrument gegen „potenziell aggressive grenzüberschreitende Steuermodelle“ soll die Meldepflicht sein. Auf nationaler Ebene wurde deshalb das EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) geschaffen. Damit wird eine der Vorgaben der 6. EU-Amtshilferichtlinie („DAC 6“) in österreichisches Recht umgesetzt. Die Auswirkungen für die Praxis sind bedeutend.

Ziel des EU-MPfG ist es, gegen Steuervermeidung bzw.-hinterziehung vorzugehen. Konkret sollen marktfähige oder maßgeschneiderte grenzüberschreitende Gestaltungen dann meldepflichtig sein, wenn ein Risiko der Steuervermeidung, der Umgehung der Meldepflichten des Gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes (GMSG) oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers besteht.

Voraussetzungen für eine Meldepflicht

Für eine Meldepflicht müssen jedenfalls zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Eine grenzüberschreitende Gestaltung
  • Das Vorliegen von mindestens einer der im Folgenden vordefinierten Kategorien

Eine Gestaltung gilt bereits dann als grenzüberschreitend, wenn eine der beteiligten Personen bzw. Körperschaften in mehr als einem Staat ansässig ist oder wenn in einem anderen Land eine Geschäftstätigkeit ausgeführt wird (mit oder ohne Betriebsstätte).

Das EU-MPfG unterscheidet zwischen zwei Kategorien: Unbedingt meldepflichtige Gestaltungen und bedingt meldepflichtige Gestaltungen.

Unbedingt meldepflichtige Gestaltungen sind immer zu melden. Dazu gehören z. B. Gestaltungen, die zu doppelter Nichtbesteuerung oder zur Umgehung der Meldepflichten des GMSG führen könnten. Ebenso Gestaltungen, die in Zusammenhang mit einer intransparenten Kette an wirtschaftlichen oder rechtlichen Eigentümern stehen sowie gewisse Verrechnungspreisgestaltungen.

Bedingt meldepflichtige Gestaltungen sind nur dann meldepflichtig, wenn Sie mit einem Steuervorteil einhergehen. Darunter fallen z. B. Gestaltungen, die eine Vertraulichkeitsklausel oder eine potenziell aggressive Steuerplanung beinhalten oder bei denen der Intermediär Anspruch auf eine Vergütung hat, die in Zusammenhang mit einem Steuervorteil steht.

Wer ist meldepflichtig?

In Österreich wurden Intermediäre, die einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, von der Meldepflicht ausgenommen. Dazu zählen Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater. Dadurch wird in der Regel der Unternehmer zum Meldepflichtigen.

Unternehmer sollten also bei grenzüberschreitenden Gestaltungen rechtzeitig klären, ob eine Meldepflicht vorliegt und wer die Meldung vornimmt, um Mehrfachmeldungen zu vermeiden.

Grundsätzlich ist für eine Meldung der amtliche Vordruck zu verwenden. Die EU wird ein Zentralverzeichnis errichten, auf das die von einer Gestaltung betroffenen Mitgliedstaaten Zugriff haben.

Finanzstrafverfahren vermeiden

Mit der Kategorie der unbedingt meldepflichtigen Gestaltungen sind also auch nicht-aggressive grenzüberschreitende Transaktionen meldepflichtig. Der bürokratische Aufwand, vor allem auf Seiten der Finanzverwaltung, wird wohl enorme Ausmaße erreichen. Die Meldung bei potenziell finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhalten gilt per se noch nicht als Selbstanzeige. Es ist daher künftig zu überlegen, inwieweit gleichzeitig mit der Meldung eine Offenlegung vorzunehmen ist, um möglichen Finanzstrafverfahren den Wind aus den Segeln zu nehmen. Bei Verletzung der Meldepflicht sind Strafen bis zu 50.000 Euro vorgesehen.

Rückwirkende Gültigkeit

Das Gesetz tritt mit 1.7.2020 in Kraft. Es erfasst jedoch auch rückwirkend sämtliche Gestaltungen, die seit 25.6.2018 umgesetzt wurden. Diese werden bis 31.8.2020 zu melden sein. Ob sich aufgrund der aktuellen innenpolitischen Entwicklungen der Gesetzestext bis zur tatsächlichen Kundmachung noch ändert, bleibt abzuwarten.

Der Steuertipp ist im Industriemagazin, Ausgabe September 2019 erschienen.

Sie haben noch Fragen? Unsere Experten Werner Leiter und Elisabeth Ludwig unterstützen Sie gerne.