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Stiftungen aktuell: Wirtschaftliche Eigentümer

Am 21. April 2017 wurde der Begutachtungsentwurf für das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) veröffentlicht. Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten.

Wir verweisen für die allgemeinen Erläuterungen auf unseren Blog vom 3. Mai 2017.

Das WiEReG sieht spezielle Bestimmungen u.a. für folgende Rechtsträger vor:

  • Privatstiftungen gemäß Privatstiftungsgesetz
  • Stiftungen und Fonds gemäß Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz 2015
  • aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist
  • Trusts, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden
  • trustähnliche Vereinbarungen, das sind andere Vereinbarungen (Treuhandschaft, Fiducie, Fideicomiso), sofern diese in Funktion und Struktur mit einem Trust vergleichbar sind und vom Inland aus verwaltet werden.

Privatstiftung gemäß Privatstiftungsgesetz

Bei Privatstiftungen gemäß Privatstiftungsgesetz gehört folgender Personenkreis zu den wirtschaftlichen Eigentümern:

  • die Stifter
  • die Begünstigten, die Gruppe von Personen, aus der aufgrund einer gesonderten Feststellung (§ 5 PSG) die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis) — erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen der Privatstiftung, deren Wert EUR 1.000 übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte —
  • die Mitglieder des Stiftungsvorstands.

Die Gruppe der Personen ist abstrakt zu bezeichnen, z.B. alle Nachkommen in gerader Linie einer bestimmten Person. Wenn eine Person aus dieser Gruppe gemäß § 5 PSG als Begünstigter festgestellt wird, dann gilt diese Person als Begünstigter und ist gesondert zu melden. Wenn eine Person aus dieser Gruppe bloß eine einmalige Zuwendung der Privatstiftung erhält, so ist diese für das betreffende Kalenderjahr als Begünstigter zu melden.

Der Begriff des Begünstigten soll alle Begünstigten umfassen und bestimmt sich nach dem PSG.

Wenn eine der oben genannten Funktionen von einer juristischen Person wahrgenommen wird, dann sind der oder die wirtschaftlichen Eigentümer dieser juristischen Person zu ermitteln, sodass auch immer die natürlichen Personen als wirtschaftliche Eigentümer erfasst werden, die die Privatstiftung letztlich kontrollieren.

Trust

Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes wird eine Definition des Begriffs Trust eingeführt:

Ein Trust ist die von einer Person (dem Begründer) durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung geschaffene Rechtsbeziehung, bei der Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt wird, wobei der Trust selbst auch rechtsfähig sein kann.

Die Einführung der Definition war erforderlich, da Österreich das Haager Trust-Übereinkommen nicht ratifiziert hat und die Verweisungsnormen des Übereinkommens auch nicht in das österreichische internationale Privatrecht übernommen wurden.

Bei Trusts, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden sowie trustähnliche Vereinbarungen (das sind andere Vereinbarungen wie Treuhandschaft, Fiducie, Fideicomiso), sofern diese in Funktion und Struktur mit einem Trust vergleichbar sind und vom Inland aus verwaltet werden, gehört folgender Personenkreis zu den wirtschaftlichen Eigentümern:

  • der Settlor/Trustor
  • die Trustees
  • der Protektor, sofern vorhanden
  • die Begünstigten oder — sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsvereinbarung oder juristischen Person sind, noch bestimmt werden müssen — die Gruppe von Personen, in deren Interesse die Rechtsvereinbarung oder die juristische Person in erster Linie errichtet oder betrieben wird; erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen von dem Trust, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte
  • jede sonstige natürliche Person, die den Trust durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrolliert.

Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der mit einem Trustee vergleichbare Gewalthaber (Treuhänder) seinen Wohnsitz im Inland hat.

Treuhandschaft - trustähnliche Vereinbarungen

Gemäß den Erläuterungen stellt eine Treuhandschaft typischerweise keine Rechtsvereinbarung dar, die in ihrer Struktur und Funktion einem Trust ähnelt.

Bei der Treuhandschaft werden Rechtsbeziehungen zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder geschaffen und es wird grundsätzlich keine Verwaltung des Vermögens zugunsten eines Dritten vorgesehen. Das wirtschaftliche Eigentum soll gerade beim Treugeber verbleiben. Die Treuhandschaft dient üblicherweise anderen Zwecken etwa zur Abwicklung eines Liegenschaftsverkaufs, zum Schutz der Interessen des Treuhänders bei der Sicherungstreuhand oder zur Verwaltung von Immobilien.

Wenn eine Treuhandschaft hingegen so ausgestaltet ist, dass sie eine Verwaltung zugunsten einer von dem Treugeber verschiedenen Person (Begünstigter) vorsieht, dann ist jedenfalls zu prüfen, ob sie in Funktion und Struktur mit einem Trust vergleichbar ist und somit als trustähnliche Rechtsvereinbarung zu subsumieren ist.

 

Autor: 

Mag. Richard Prendinger

Steuerberater, Manager Private Wealth
richard.prendinger@at.gt.com