article banner
Blog.Steuern.

Register der Wirtschaftlichen Eigentümer

Am 21. April 2017 wurde der Begutachtungsentwurf für das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) veröffentlicht. Das Gesetz schafft ein Register, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts einzutragen sind. Dieses wirtschaftliche Eigentümer Register basiert auf Artikel 30 und 31 der EU-Richtlinie 2015/849 und soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten.

Die wichtigsten Fakten des neuen Gesetzes haben wir für Sie zusammengefasst:

Wer fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich des WiEReG?

Von der Pflicht zur Eintragung der wirtschaftlichen Eigentümer in das Register sind juristische Personen (Rechtsträger) mit Sitz in Österreich betroffen.

Als direkte/indirekte wirtschaftlicher Eigentümer werden jene natürlichen Personen bezeichnet, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Bei der Umsetzung der Richtlinie wurde die Definition des wirtschaftlichen Eigentümers im Rahmen des Umsetzungsspielraumes präzisiert und ergänzt.

Das sind insbesondere bei Gesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereinen:

1. alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder die Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben:

  • Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: als Hinweis auf ein direktes wirtschaftliches Eigentum gilt es, wenn eine natürliche Person einen Aktienanteil von 25% zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25% an der Gesellschaft hält.
  • Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer: als Hinweis auf ein indirektes wirtschaftliches Eigentum gilt es, wenn ein Rechtsträger einen Aktienanteil von 25% zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25% an der Gesellschaft hält. Übt eine natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger aus, so ist diese indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaft.

2. die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach den Bestimmungen gemäß Punkt 1 ermittelt werden kann, oder wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass es sich bei den ermittelten Personen um die wirtschaftlichen Eigentümer handelt:

  • bei offen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern gelten die geschäftsführenden Gesellschafter als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht.
  • bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften bei denen kein Mitglied einen Geschäftsanteil von mehr als 25% hält und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht, gelten die Mitglieder der obersten Führungsebene (Vorstand) als wirtschaftlicher Eigentümer.

Börsennotierte Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern fallen nicht in den Anwendungsbereich des WiEReG.

Sonderbestimmungen bestehen für Privatstiftungen, Stiftungen und Fonds sowie Trusts. Wir verweisen dazu auf unseren separaten Stiftungsblog.

Welche Daten müssen gemeldet werden?

Bei direkten (= direkt am Rechtskörper beteiligten) wirtschaftlichen Eigentümern sind folgende Daten anzugeben:

  • Vor- und Zuname
  • Sofern dieser über keinen Wohnsitz im Inland verfügt, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Staatsangehörigkeit
  • Wohnsitz

Bei indirekten (= über einen anderen Rechtsträger beteiligten) wirtschaftlichen Eigentümern sind zusätzlich zu den oben angeführten Informationen noch der Name des Rechtsträgers, dessen Stammzahl, Stammregister und der Anteil der Aktien, Stimmrechte oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger anzuführen.

Wo ist die Meldung einzubringen?

Die Meldung hat im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Dienstleister der Registerbehörde zu erfolgen. Es erfolgt keine jährliche, sondern lediglich eine anlassbezogene Meldung. Eine Registrierung des Rechtsträgers beim Unternehmensserviceportal ist nicht erforderlich, wenn die Meldung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter durchgeführt wird. Als berufsmäßige Parteienvertreter im Sinne des WiEReG gelten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Notare, Rechtsanwälte, Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner.

Wer ist von der Meldepflicht befreit?

Von der Meldepflicht ausgenommen sind jene Rechtsträger, bei denen bereits Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer im Firmenbuch oder im Vereinsregister vorhanden sind. Dies sind vor allem offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Außerdem befreit sind Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, (kleine) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Vereine.

Wer kann in das Register einsehen?

Folgende Verpflichtete dürfen ausschließlich im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden Einsicht in das Register nehmen (Details siehe taxative Aufzählung des Gesetzentwurfes):

Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, Finanzinstitute, Bundeskonzessionäre, Bewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer, die aufgrund einer landesgesetzlichen Bewilligung eingerichtet sind, nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften; Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner, Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen in bar von mindestens EUR 10.000 in bar annehmen, Immobilienmakler, Unternehmensberater sowie Versicherungsvermittler.

Weiters sind Behörden zur Einsicht berechtigt und können auch natürliche Personen und Organisationen einen schriftlich Antrag auf Einsicht betreffend die wirtschaftlichen Eigentümer eines bestimmten Rechtsträgers stellen. In dem Antrag ist ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Hinblick auf diesen Rechtsträger nachzuweisen.

Was passiert, wenn man sich nicht als wirtschaftlicher Eigentümer registriert?

  • Wer die Meldeverpflichtung vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 200.000 zu bestrafen.
  • Wer die Meldeverpflichtung grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 100.000 zu bestrafen.
  • Eines Finanzvergehens macht sich weiters schuldig, wer vorsätzlich unbefugt in das Register Einsicht nimmt und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 10.000 zu bestrafen.

Die Finanzvergehen sind nicht durch Gerichte zu ahnden.

Zwangsstrafen

Wird die Meldung nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe erzwingen.

Bis wann muss man sich registrieren?

Die Rechtsträger haben die Meldungen erstmalig bis spätestens 1. Juni 2018 zu erstatten.

Das Inkrafttreten der neuen Registrierbestimmungen ist am 15. Jänner 2018 geplant. Die neue gesetzliche Definition des wirtschaftlichen Eigentümers soll am Folgetag der Kundmachung des Gesetzes in Kraft treten.

Die Begutachtungsfrist endet am 15. Mai 2017. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess sowie über etwaige Änderungen im Rahmen dessen informieren.

 

Autor: 

Mag. Richard Prendinger

Steuerberater, Manager Private Wealth
richard.prendinger@at.gt.com