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Konzern- und Jahresabschlussprüfung
Gesetzliche und freiwillige Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungen, Prüfungen von Jahresabschlüssen auf Basis der International Financial Reporting Standards (IFRS), Prüfungen gemäß US-amerikanischer Rechnungslegung (US-GAAP), Prüfungen von Privatstiftungen
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Prüferische Durchsicht (Review)
Ein prüferische Durchsicht oder Review stärkt das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung für Halbjahres- oder Quartalsberichte. Sie ist keine Abschlussprüfung, sondern eine kritische Würdigung des Abschlusses auf der Grundlage einer Plausibilitätsbeurteilung.
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Globale Prüfungsmethodologie
GTI Horizon™ ist der weltweit einheitliche, geschäftsprozess- und risikoorientierte Prüfungsansatz von Grant Thornton International Ltd.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Komplexe IFRS-Welt ganz einfach: Unsere Expert:innen navigieren Sie durch die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder und unterstützen Sie bei der Integration neuer Bestimmungen in das eigene Rechnungswesen.
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Sonderprüfungen und sonstige Prüfungsleistungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung bestehen vielfältige Prüfungs- und Beratungsanlässe. Einerseits gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen, andererseits steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beurteilung oder Beratung durch Sachverständige, oder es wird eine besondere Vertraulichkeit gewünscht. Standardlösungen sind hier nicht gefragt.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Wir unterstützen Sie bei der Umstellung der Abschlüsse nach UGB auf IFRS oder US-GAAP, beraten bei Konsolidierungen und der Erstellung von Konzernabschlüssen, der Einrichtung von Risikomanagement-Systemen, Risikosteuerung und Risikoberichterstattung uvm.
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Unternehmensteuern
Vor betrieblichen Grundsatzentscheidungen wie zB zur Optimierung der Unternehmensstruktur oder zur Frage der Vermögensübertragung, erstellt Grant Thornton Austria eine Analyse des Ist-Zustandes, erarbeitet gemeinsam mit Ihnen die Zielsetzungen und begleitet Sie bei der erfolgreichen Umsetzung.
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Internationale Steuergestaltung
Österreichische Unternehmen auf internationalem Expansionskurs oder internationale Klienten beim Einstieg in Österreich: Die lokalen Experten von Grant Thornton Unitreu verfügen nicht nur über langjährige Erfahrung in internationalen Steuerfragen, sondern sind durch die Anbindung an Grant Thornton International auch global vernetzt. Ein Fokus der Beratungstätigkeit liegt auf der Verrechnungspreisgestaltung, grenzüberschreitenden Transaktionen und Konzernfinanzierungen sowie Immobilientransaktionen.
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Verrechnungspreise
Der Fokus unserer Beratungstätigkeit liegt auf Ihrer optimalen Verrechnungspreisgestaltung. Dabei ist es unser Ziel, bereits im Vorfeld einer internationalen Investitions- oder Strukturentscheidung, die Möglichkeiten und Restriktionen zur Gestaltung von Verrechnungspreisen zu überprüfen und eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu liefern.
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Umsatzsteuer
Oftmals laufen Unternehmen dadurch Gefahr, dass die eigentlich kostenneutrale Umsatzsteuer schlussendlich ein wesentlicher Kostenfaktor wird. Hinzu kommt, dass das österreichische Finanzstrafrecht äußerst strenge Strafen vorsieht. Wir von Grant Thornton helfen Ihnen, die Kosten zu minimieren und gleichzeitig ihre Compliance sicherzustellen.
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Private Wealth
Der Erhalt, die Vermehrung von bestehenden, erwirtschafteten oder geerbten Vermögen sowie die Weitergabe an nächste Generationen, ist oftmals ein komplexes, hochsensibles und emotionales Thema. Unser erfahrenes Private Wealth Team zeichnet sich durch die langjährige und vertrauenswürdige Beratung aus.
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Immobilienberatung
Besonders in unsicheren Zeiten hat sich die Investition in beständige Werte bewährt. Immobilien gelten seit jeher als sichere Investitionsobjekte und haben insbesondere in den vergangenen Jahren als Wertanlage einen Aufschwung erlebt. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung können wir Sie unterschiedlichsten Bereichen als kompetenter Partner unterstützen.
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Global Mobility Services
Entsendungsmanagement ist eine Aufgabe mit vielen Aspekten und vielen Ansprechpartnern. Für ein erfolgreiches Entsendungsmanagement benötigen Sie nicht nur einen lokalen Steuerberater, sondern ein Netzwerk, das grenzüberschreitend erfolgreich zusammenarbeitet. Grant Thornton verfügt über Mitgliedsfirmen in mehr als 130 Ländern mit Global Mobility Experten, die sich regelmäßig miteinander austauschen.
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Buchhaltung und Finanzbuchhaltung
Die Finanzbuchhaltung ist die Grundlage für viele Entscheidungen im Unternehmen. Nur wer seine Zahlen übersichtlich aufbereitet und sich einen guten Überblick über sein Unternehmen verschafft, kann Schwachpunkte rechtzeitig erkennen und auf negative Entwicklungen reagieren. Der Einsatz modernster Software (ab sofort BMD) ermöglicht Ihnen jederzeit den Zugriff auf Ihr Zahlenwerk. Digitales Belegwesen und ein Dokumentenmanagementsystem für die Datenarchivierung sind dabei selbstverständlich. Wir übernehmen Ihre Finanzbuchhaltung.
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Erstellung Jahres- und Konzernabschluss
Je nach Größe Ihres Unternehmens und abhängig von der gewählten Rechtsform sind Sie zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet. Außerdem wollen Anteilseigner, Eigentümer und Management regelmäßig mit Finanzinformationen versorgt werden. Wir unterstützen Sie bei der Erfüllung Ihrer Aufzeichnungspflichten und gewährleisten damit, dass Sie Gesellschaften, der Bank und anderen Adressaten aussagekräftige und verlässliche Zahlen präsentieren.
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Payroll Services
Personalverrechnung gehört zu den Themenbereichen, die sich rasant ändern und ständig an Komplexität gewinnen. Hier treffen Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Aufenthaltsrecht und andere Rechtsmaterien aufeinander. Unsere ExpertInnen helfen Ihrem Team, auf dem aktuellen Stand zu bleiben und komplexe Fragestellungen zu lösen. Wir übernehmen aber auch gerne die gesamte Personalverrechnung für Sie.
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Tax Compliance
Steuerbehörden halten Unternehmer und Freiberufler mit Steuerfragen ständig auf Trab, somit spielen sie eine zentrale Rolle in fast jeder Geschäftsentscheidung. Je nach Bedarf reichen unsere Leistungen von der Erstellung von Steuererklärungen, der Durchführung von Steuerberechnungen mit einer eingehenden Überprüfung der Daten als Bemessungsgrundlage bis hin zur internationalen Tax-Compliance für mehrere Länder.
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Robotic Process Automation (RPA)
Robotic Process Automation (RPA) ist eine einfache Möglichkeit für Unternehmen, Prozesse zu automatisieren und somit effizienter und kostengünstiger zu verfahren, bei gleichzeitiger Qualitätssteigerung und Erhöhung der Kundenzufriedenheit.
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Unternehmensbewertung
Jeder Bewertungsanlass erfordert ein Verständnis der individuellen Lösungsmöglichkeiten und Kenntnis der gesetzlichen und regulativen Vorgaben. Sie profitieren von unserer langjährigen praktischen Erfahrung und hohen fachlichen Expertise.
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Forensic Services & Cyber Security
Wenn es um Risken im Geschäft geht, sind unsere Expertinnen und Experten zur Stelle. Wir unterstützen Sie nicht nur in Verdachtsfällen oder bei Streitigkeiten, sondern entwickeln geeignete Strategien im Bereich der Prävention, um Ernstfälle möglichst zu verhindern. Unser Team im Bereich Cyber Security unterstützt Sie dabei, ihre Netzwerke und Anwendungen sicher zu gestalten und ist im Fall eines Sicherheitslecks rasch zur Stelle.
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Sustainability Services
Die Bedeutung von Nachhaltigkeit nimmt kontinuierlich zu. Dies umfasst die ESG-Faktoren, das heißt Umweltaspekte (Environmental), soziale und arbeitsrechtliche Aspekte (Social) sowie die Governance der Unternehmen und ihrer Lieferkette. Das wirkt sich auch maßgeblich auf das Geschäftsmodell vieler Unternehmen aus. Kunden, Investoren und Marktpartner erwarten, dass Unternehmen die ökologischen und sozialen Auswirkungen ihres Handelns kennen.
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Transaktionsberatung
Nur eine zielgesteuerte und fundierte Beratung hilft, die mit einer solchen Transaktion verbundenen Chancen und Risiken besser beurteilen und quantifizieren zu können. Wir untersuchen für Sie die wirtschaftliche, finanzielle und/oder steuerliche Situation des Zielunternehmens und begleiten und beraten Sie sowohl bei einem Erwerbsvorgang als auch bei einem Verkaufsprozess.
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Merger & Acquisition
Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen und entwickeln maßgeschneiderte Lösungen für Ihren Deal. In sämtlichen Phasen einer Unternehmenstransaktion auf Käufer- oder Verkäuferseite gewährleisten wir ein professionelles Transaktionsmanagement.
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Restrukturierung & Fortbestehens-prognose
Wir unterstützen Sie bei der Erhaltung Ihrer Wettbewerbsfähigkeit durch ein vielfältiges Leistungsportfolio: Sanierungsplan und Fortführungsprognosen, Operative Sanierung und Restrukturierung sowie strategische Neuausrichtung, Management Coaching, Financial Turn Around und Valuation Service uvm.
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IT Audit & Special Attestation
Die zunehmende Vernetzung und Digitalisierung zieht weitreichende Veränderungen in der Geschäftswelt nach sich. Zeitgemäße Rechnungslegung ist ohne komplexe IT-Systeme nicht mehr denkbar. Gleichzeitig steigen damit aber auch die Risiken für Unternehmen, insbesondere beim Umgang mit Daten. Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität von Daten sind zentrale Sicherheitsanforderungen, die auch in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit von IT-gestützter Rechnungslegung zu erfüllen sind. Unsere IT-Prüfer sind Experten im operativen IT-Betrieb und entwickeln für Sie gezielte Maßnahmen, um Risiken entgegenzuwirken und die Sicherheit und Verlässlichkeit Ihrer IT-Systeme zu überprüfen.
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Internal Audit
Internal Audit unterstützt Unternehmen und Organisationen beim Erreichen ihrer Ziele, indem die Effektivität des Risikomanagements, der Kontrollen und der Führungs-und Überwachungsprozesse analysiert und bewertet werden.
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Sachverständigen-Leistungen & Litigation Support
Grant Thornton Austria bietet umfassende Leistungen im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens mit einem breiten Kompetenzspektrum von Bankwesen bis hin zu Kommunikation. Kerntätigkeit von Sachverständigen ist die objektive Aufnahme von Befunden und die Erstattung von Gutachten – ungeachtet aller äußeren Umstände. Unsere Experten Gottwald Kranebitter und Georg H. Jeitler stellen als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sicher, dass höchste fachliche Standards sowie das Objektivitätsgebot eingehalten werden.
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Krisenmanagement
In einer akuten Krisensituation müssen in kurzer Zeit professionelle Maßnahmen zur Eindämmung der Krise und zur Umsetzung der behördlichen Auflagen ergriffen werden. Für Organisationen jeder Größe bietet Grant Thornton Austria ein umfassendes Herangehen für erfolgreiches Krisenmanagement.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain als Trägertechnologie für unter anderem Krypto-Währungen und Smart Contracts gewinnt zunehmend an Bedeutung. Grant Thornton Austria bietet umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien und –Geschäftsmodelle. Die Prüfung von Krypto-Währungen und anderen Blockchain-basierten digitalen Assets zeichnet sich durch einen hohen Komplexitätsgrad aus. Dies liegt an der raschen Veränderungen und Volatilität des Marktes, an dem Fehlen von umfassenden Vorschriften über die Krypto-Assets und der Tatsache, dass sich bestimmte Technologien noch in der Entwicklung befinden. Als verlässlicher Partner unterstützen wir Unternehmen mit unserer Expertise. Insbesondere im Bereich des Nachweises über die Existenz und das Eigentum über digitale Assets bieten wir in Zusammenarbeit mit Grant Thornton Kanada eine exzellente Methodik zur Prüfung digitaler Bestände. Unser Leistungsportfolio umfasst insbesondere: - Abschlussprüfungen von regulierten und nicht-regulierten Unternehmen im Bereich Blockchain / Fintech - Bestätigungsleistungen über das Vorhandensein, die Bewertung und das Eigentum von Krypto-Assets in definierten Wallets (u.a. unter Anwendung der International Standard on Assurance Engagements ISAE 3000) - Beratung im Bereich des Aufbaus und der Weiterentwicklung Interner Kontrollsysteme und IT- sowie Cybersecurity-Standards von Unternehmen im Bereich Blockchain / Fintech - Übernahme der internen Auditfunktion (Interne Revision)
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Unternehmen dabei, Wachstumsstrategien für eine nachhaltig erfolgreiche Zukunft zu entwickeln und das Potenzial Ihrer Marke maximal auszuschöpfen. Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie. Sofern Sie als Unternehmen nicht ausschließlich die Strategie der „Kostenführerschaft“ verfolgen, lohnt es sich, über ein eindeutiges leistungsbasiertes Alleinstellungsmerkmal zu verfügen, um am Markt nachhaltig profitabel wachsen zu können. In einer Zeit, in der der Überfluss den Mangel abgelöst hat, wird es für Unternehmen jedoch zunehmend schwieriger, sich von dem Wettbewerb klar abzugrenzen.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
Der Jahreswechsel naht mit großen Schritten und die "To Do"-Liste wird immer länger. Damit Sie im vorweihnachtlichen Trubel nichts übersehen, haben wir für Sie eine Checkliste zum Jahresende zusammengestellt. So können Sie die Möglichkeiten zur steuerlichen Gestaltung noch rechtzeitig nutzen.
1. Steuertipps für Unternehmer
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Investitionen vor dem Jahresende
Wenn Sie heuer noch Investitionen tätigen möchten, sollten Sie daran denken, das erworbene Wirtschaftsgut noch bis zum 31.12.2019 in Betrieb zu nehmen. Nur so können Sie eine Halbjahresabsetzung dafür geltend machen. Die gute Nachricht: Mit der Bezahlung des Wirtschaftsguts können Sie sich bis zum nächsten Jahr Zeit lassen.
Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 400 (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können Sie dagegen sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) absetzen.
Achtung: Ab Beginn 2020 verdoppelt sich die Anschaffungskostengrenze für geringwerte Wirtschaftsgüter auf € 800. Daher sollten Sie rechtzeitig prüfen, ob nicht die Verschiebung der Anschaffung von Wirtschaftsgütern mit Kosten zwischen € 400 und € 800 ins Jahr 2020 steuerlich vorteilhafter für Sie ist.
Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens sieben Jahren alten Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.
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Steueroptimale Verlustverwertung
Verrechnung von Verlustvorträgen:
Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur bis zu 75% des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25%igen Mindestbesteuerung sind unter anderem Sanierungsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen. Bei der Einkommensteuer sind Verluste zu 100% mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Diese Regelung führt in jenen Fällen zu Nachteilen, in denen die vortragsfähigen Verluste annähernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind. Hier können die Vorteile der niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht ausgenützt werden. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gehen ebenfalls steuerlich ins Leere.
Achtung: Wenn Sie Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind, ist Ihr Verlust ebenso wie bei Bilanzierern unbeschränkt vortragsfähig.
Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung:
Die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen Verluste können steueroptimal verwertet werden.
Achtung: Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % und Mehrheit der Stimmrechte) auch das Einreichen eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt notwendig. Dieser muss spätestens vor dem Bilanzstichtag (der einzubeziehenden Gesellschaft) jenes Jahres gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll.
Kapitalgesellschaften, die zum 31.12.2019 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2019) im Sinne der obigen Ausführungen finanziell verbunden sind, können daher durch das Stellen eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2019 noch für das gesamte Jahr 2019 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw. in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden.
Sie können damit die im Jahr 2019 bei einzelnen Gruppengesellschaften erwirtschafteten Verluste noch im Jahr 2019 von den Gewinnen 2019 anderer Gruppengesellschaften steuerlich absetzen.
Beachten Sie, dass für Vorgruppenverluste von Gruppenmitgliedern, die mit eigenen Gewinnen des Gruppenmitglieds zu verrechnen sind, die 75 % Verlustverrechnungsgrenze nicht gilt.
Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch Auslandsverluste in Österreich verwertet werden. Ausländische Kapitalgesellschaften können allerdings nur einbezogen werden, wenn sie in einem EU-Staat oder in einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind. Eine Verlustverwertung ist anteilig in Höhe des Beteiligungsausmaßes an der ausländischen Tochtergesellschaft möglich. Sofern der Verlust im Ausland selbst verwertet werden kann, ist er in Österreich nachzuversteuern.
Verluste ausländischer Gruppenmitglieder können im Jahr der Verlustzurechnung höchstens im Ausmaß von 75% des gesamten inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt werden. Die verbleibenden 25% gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein.
Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern nur vortragsfähig:
Bei natürlichen Personen als kapitalistische Mitunternehmer sind Verluste nicht ausgleichsfähig, soweit dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht. Derartige Verluste sind nur mehr als sogenannte Wartetastenverluste für künftige Gewinne (oder Einlagen) aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig.
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Gewinnfreibetrag
Als Unternehmer oder Freiberufler können Sie durch Investitionen in bestimmte Wertpapiere oder Anlagegüter einen Teil Ihres Gewinns steuerfrei stellen:
Als Abgeltung für die begünstigte Besteuerung des 13./14.Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen der Gewinnfreibetrag (GFB) unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Dieser beträgt bis zu 13 % des Gewinns (max. € 45.350 pro Jahr).
Ein Grundfreibetrag von 13 % von bis zu € 30.000 Gewinn steht Steuerpflichtigen automatisch zu (13 % von € 30.000 = maximal € 3.900).
Bei Gewinnen, die über € 30.000 hinausgehen, gilt ein über dem Grundfreibetrag liegender (investitionsbedingter) GFB nur dann, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat.
Als begünstigte Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren in Betracht. Dazu gehören beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, Hardware oder Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung.
Achtung: PKW, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter sind ausgeschlossen!
Ebenso können Sie bestimmte Wertpapiere für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB heranziehen. Dazu zählen alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, die als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind.
Achtung: Diese Wertpapiere müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens 4 Jahre als Anlagevermögen gewidmet werden. Am einfachsten ist es, die für den investitionsbedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf der begünstigten Wertpapiere zu erfüllen. Für den GFB angeschaffte Wertpapiere können jederzeit verpfändet werden.
Um den GFB bestmöglich zu nutzen, sollten Sie etwa bis Mitte Dezember gemeinsam mit Ihrem Steuerberater den zu erwartenden steuerliche Jahresgewinn 2019 schätzen und daraufhin entsprechende Wertpapiere kaufen.
Achtung: Die Wertpapiere müssen am 31.12.2019 in Ihrem Depot liegen.
Auch für selbständige Nebeneinkünfte (z.B. aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der GFB zu!
Achtung: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag (= maximal € 3.900) zu. In diesem Fall muss für den Gewinnfreibetrag nichts investiert werden.
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Forschungsprämie
Für Forschungsausgaben aus eigenbetrieblicher Forschung können Sie heuer eine Forschungsprämie von 14 % beantragen. Die prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bei eigenbetrieblicher Forschung sind betragsmäßig nicht gedeckelt.
Anders verhält es sich bei Prämien für Auftragsforschungen: Diese können Sie nur für Forschungsaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von € 1.000.000 pro Wirtschaftsjahr geltend machen. Generell werden Ausgaben „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ gefördert. Dazu gehören sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, wie z.B. Aufwendungen bzw. Ausgaben für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden. Wichtig: Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.
Achtung: Für den Prämienantrag 2019 müssen Sie nach Ablauf des Wirtschaftsjahres elektronisch ein Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) einholen.
Damit Sie mehr Sicherheit über die steuerliche Anerkennung von Forschungsaufwendungen haben, können Sie bereits im Vorfeld eine bescheidmäßige Bestätigung über die begünstigte Forschung für ein bestimmtes Forschungsprojekt beim Finanzamt beantragen. Dafür benötigen Sie ein Projektgutachten von der FFG.
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Vorsteuerabzug bei Anschaffung von Elektroautos
Die Anschaffungskosten von Elektroautos sind für alle Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt. Der volle Vorsteuerabzug steht Ihnen allerdings nur bei Anschaffungskosten bis maximal € 40.000 brutto zu. Zwischen € 40.000 und € 80.000 brutto gibt es noch einen anteiligen Vorsteuerabzug. Wenn das Elektroauto mehr als € 80.000 brutto kostet, steht kein Vorsteuerabzug mehr zu. Achtung: Hybridfahrzeuge sind nicht steuerlich begünstigt.
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Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung
Wenn für Pensionsverpflichtungen eine Rückstellung erforderlich ist, muss es eine entsprechende Wertpapierdeckung geben. Das bedeutet, dass am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein müssen. Auf das Deckungserfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50 % der Rückstellung, so ist als Strafe der Gewinn um 30 % der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (ausgenommen in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung infolge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahres nicht mehr ausgewiesen wird oder getilgte Wertpapiere binnen zwei Monaten ersetzt werden).
Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem in Euro begebene Anleihen und Anleihefonds (wobei neben Anleihen österreichischer Schuldner auch Anleihen von in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat ansässigen Schuldnern zulässig sind). Auch Papiere inländischer Immobilienfonds sowie ausländischer offener Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw. EWR-Staat sind zulässig. Die Wertpapiere dürfen nicht verpfändet werden.
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Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
Wenn Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu € 30.000 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, sind sie von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl. USt) von € 33.000 (bei nur 10 %igen Umsätzen, wie z.B. Wohnungsvermietung) bis € 36.000 (bei nur 20 %igen Umsätzen). Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze sind bestimmte steuerfreie Umsätze ausgenommen, wie beispielsweise aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat.
Achtung: Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.
Wenn Sie ein steuerbefreiter Kleinunternehmer sind, der sich mit seinem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegt, sollten Sie rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto € 30.000 im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 15 % innerhalb von 5 Jahren ist unproblematisch.
Wird die Grenze überschritten, müssen Sie bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2019 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausstellen.
In einigen Fällen macht es Sinn, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten, beispielsweise wenn Ihre Kunden überwiegend vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind oder wenn Sie in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, wie z.B. Investitionen, kommen möchten.
Bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids können Sie schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet Sie aber für fünf Jahre.
Achtung: Ab 2020 steigt die Kleinunternehmergrenze auf € 35.000. Wenn Sie die Kleinunternehmergrenze heuer möglicherweise noch überschreiten, sollten Sie rechtzeitig prüfen, ob eine Verschiebung von Umsätzen ins nächste Jahr möglich ist.
Denken Sie auch an die neuen Pauschalierungsmöglichkeiten ab dem Jahr 2020: Sie haben die Möglichkeit, den Gewinn aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit pauschal zu ermitteln, wenn Ihre Umsätze nicht mehr als € 35.000 betragen. (Ausgenommen sind Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand).
Bei der Gewinnermittlung sind dabei die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % bzw. 20 % bei Dienstleistungsbetrieben anzusetzen. Daneben können nur noch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu.
Bei nebenberuflichen Einkünften (z.B. Vortragstätigkeit, Autorenhonorare) bietet sich die Inanspruchnahme der Pauschalierung an, da hier meistens nur geringe Betriebsausgaben anfallen.
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Antrag auf Energieabgabenvergütung für das Jahr 2014 stellen
Energieintensive Betriebe können sich auf Antrag die bezahlten Energieabgaben, die für Energieträger anfallen, welche unmittelbar für den Produktionsprozess verwendet werden, rückerstatten lassen. Allerdings müssen diese Abgaben 0,5 % des Nettoproduktionswerts (unter Berücksichtigung bestimmter Selbstbehalte) übersteigen. Den Antrag müssen Sie spätestens bis 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beim zuständigen Finanzamt einbringen (Formular ENAV 1).
2. Steuertipps für Arbeitgeber
Als Unternehmer haben Sie einige Möglichkeiten, ihren Mitarbeitern zum Jahresende etwas Gutes zu tun und dabei auch noch Steuern zu sparen:
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Optimale Ausnutzung des Jahressechstels mit 6 % bis 35,75 % Lohnsteuer
Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Vergütungen (wie z.B. Überstunden, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen) zur Auszahlung gelangen oder Sachbezüge nur zwölf Mal jährlich verrechnet werden, dann wird das begünstigt besteuerte Jahressechstel durch das Urlaubs- und Weihnachtsgeld meistens nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden. Diese muss je nach Höhe des Jahressechstels mit 6 % bis 35,75 % versteuert werden. Wenn das Jahressechstel mehr als € 83.333 beträgt, kommt für übersteigende Beträge ein Steuersatz von 50 % bzw. allenfalls 55 % zur Anwendung.
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Geschenke und Betriebsveranstaltungen
Für jeden Mitarbeiter sind (Weihnachts-)Geschenke innerhalb eines Freibetrags von € 186 pro Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern es sich um Sachgeschenke handelt. Da Geldgeschenke immer steuerpflichtig sind, können Sie als Alternative auch auf Warengutscheine zurückgreifen. Umsatzsteuerpflicht besteht nur dann, wenn die Geschenke an Ihre Arbeitnehmer über bloße Aufmerksamkeiten hinausgehen.
Pro Arbeitnehmer dürfen Sie sich die jährliche Weihnachtsfeier oder den Betriebsausflug € 365 pro Jahr kosten lassen – diese Ausgaben sind steuerfrei. Bedenken Sie aber, dass die Kosten für alle Veranstaltungen des Jahres zusammengezählt werden. Darüber hinausgehende Beträge gelten grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
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Kinderbetreuungskosten
Gewährt der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von €1.000 jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf aber nicht direkt an den Arbeitnehmer gezahlt werden, sondern muss an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person oder in Form eines Gutscheins einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden.
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Jobticket
Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel (“Jobticket”) auch dann steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn kein Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht (z.B. im Stadtgebiet von Wien). Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.
Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat insbesondere den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten.
Achtung: Ein reiner Kostenersatz des Arbeitgebers stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
3. Steuertipps für alle Steuerpflichtigen
Das Einkommensteuergesetz zählt bestimmte private Ausgaben auf, die steuerlich begünstigt werden. Sind die aufgezählten Ausgaben gleichzeitig Werbungskosten oder Betriebsausgaben, dann sind sie als solche in beschränkter oder unbeschränkter Höhe abzugsfähig.
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Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen noch 2019 bezahlen
Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderausgabentopf“ sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Einmalzahlungen können auf Antrag auf 10 Jahre verteilt als Sonderausgabe abgesetzt werden.
Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag
Zu unbeschränkt absetzbaren Sonderausgaben zählen bestimmte Renten (z.B. Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten.
Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von € 400 begrenzt.
Spenden als Sonderausgaben
Spenden an begünstigte Institutionen sind bis maximal 10 % Ihres Jahresgewinns (vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags) steuerlich absetzbar. Um Spenden für dieses Jahr absetzen zu können, müssen Sie diese bis zum 31.12.2019 tätigen. Die Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen finden Sie hier
Achtung: Bestimmte österreichische Museen, Universitäten, Feuerwehren und einige andere sind von der Registrierung ausgenommen.
Sie können Spenden auch als Sonderausgaben absetzen, wenn sie aus Ihrem Privatvermögen bezahlt werden. Diese sind mit 10 % des aktuellen Jahreseinkommens begrenzt – bereits abgezogene betriebliche Spenden werden auf diese Grenze angerechnet. Sachspenden sind im Sonderausgabenbereich in der Regel nur für jene Institutionen zulässig, die keine Registrierung als begünstigte Spendenorganisation benötigen.
Außergewöhnliche Belastungen
Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Ausgaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder.
Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12 % des Einkommens beträgt) übersteigen.
Achtung: Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (z.B. Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.
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Wertpapierverluste realisieren
Für Gewinne von Verkäufen von sogenanntem Neuvermögen im Jahr 2019 fällt die Wertpapiergewinnsteuer von 27,5 % an. Zum Neuvermögen zählen alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen, Derivate).
Verluste aus der Veräußerung dieser dem „Neuvermögen“ zuzurechnenden Kapitalanlagen können Sie nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit z.B. Sparbuchzinsen) ausgleichen.
Wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots oder z.B. mit Ihrem Ehepartner ein Gemeinschaftsdepot haben, müssen Sie Bescheinigungen über den Verlustausgleich anfordern. Im Rahmen der Steuererklärungen können Sie dann möglicherweise bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit den Einkünften aus dem anderen Wertpapierdepot ausgleichen.
Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Experten Werner Leiter und Elisabeth Ludwig gerne zur Verfügung.