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ESMA veröffentlicht Enforcement Schwerpunkte 2015

MMag. Christoph Zimmel MMag. Christoph Zimmel

Die europäische Finanzmarktaufsicht  ESMA hat vergangene Woche die Schwerpunkte für die Europäische Rechnungslegungskontrolle für die Abschlüsse 2015 bekannt gegeben. Für die Österreichischen Enforcement-Verfahren erfolgt eine gesonderte Publikation durch die FMA, welche die ESMA Schwerpunkte berücksichtigt.

Die von ESMA ausgewählten Themen berücksichtigen jüngste Fehlerfeststellungen und das aktuelle wirtschaftliche Umfeld. Demnach sollen folgende drei Punkte im Mittelpunkt der Überprüfungen durch die Europäischen Enforcementstellen stehen:

  1. Auswirkungen der Bedingungen auf den Finanzmärkten  auf die Abschlüsse
  2. Kapitalflussrechnung und die diesbezüglichen Angaben
  3. Fair Value Bewertung und die diesbezüglichen Angaben

ESMA empfiehlt börsennotierten Unternehmen und deren Prüfern neben dieser Veröffentlichung auch das ESMA Papier zur Verbesserung der Qualität von Abschlussangaben[1] zu beachten.

Zu den aktuellen Rahmenbedingungen auf den Finanzmärkten verweist ESMA auf niedrige Zinssätze und fallende Marktpreise für Commodities (zB Öl, Gas) sowie hohe Währungskursvolatilität. Darüber hinaus haben sich in einigen Ländern die makroökonomischen Bedingungen derartig verschlechtert, dass Kapitalverkehrsbeschränkungen eingeführt wurden. Diese Umstände sind bei Anwendung der IFRS speziell zu berücksichtigen und haben Auswirkungen auf Umfang und Detaillierungsgrad bei der Berichterstattung über Risiken, denen die Unternehmen ausgesetzt sind. In diesem Zusammenhang erinnert ESMA an die Angaben gemäß IAS 1 Punkt 122 und 125, wonach Unternehmen Ermessensentscheidungen und Schätzungen mit wesentlichen Auswirkungen auf die Rechnungslegung zu erläutern haben. Insbesondere sind wesentliche Schätzungsunsicherheiten, die  mit dem Risiko  wesentlicher Auswirkungen auf die Bewertung von Vermögenswerten und Schulden in der nächsten Periode verbunden sind,  zu berichten.

Eine besondere Rolle spielt in diesem Zusammenhang die aktuelle Zinslandschaft in Europa (anhaltend niedrig, teilweise negativ und volatil). Diese hat Auswirkungen auf Eigen- und  Fremdkapitalkosten und die Parameter für Bewertungsverfahren. Im Einzelnen werden der erzielbare Betrag (IAS 36.55), langfristige Rückstellungen und leistungsorientierte Pensions- und Abfertigungspläne gemäß IAS 19 angesprochen. In diesem Zusammenhang wird auf die konsistente und aufeinander abgestimmte Vorgangsweise bei der Auswahl der Parameter eingegangen und auf Angabeerfordernisse bei wesentlichen Änderungen in der Vorgangsweise bei deren Ableitung. Auch soll die vorherrschende Volatilität bei der Wahl von für möglich gehaltenen Änderungen von wesentlichen Annahmen für die Sensitivitätsanalysen beim Impaitement Test und bei den versicherungsmathematischen Annahmen einfließen.

Anwender haben Länderrisiken bei der Bewertung ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zB beim Imapirment Test oder bei der Beurteilung, ob die Bildung einer Rückstellung erforderlich ist, zu berücksichtigen. Für die Erstellung von Cash Flow Prognosen ist das wirtschaftliche Umfeld des Anwenders bzw die geographische Lage der operativen Einheit bzw der Cash Generating Units zu beachten. Unternehmen mit wesentlichen Tätigkeiten in Risikoländern, in denen mehr als ein Umrechnungskurs zur Anwendung kommt, sollen Informationen zu den Risiken und den getroffenen Ermessensentscheidungen (zB welcher Wechselkurs herangezogen wurde und die Gründe dafür) bereitstellen.

Gemäß IFRS 7 sind Erläuterungen zu Kredit-, Markt, Liquiditätsrisiken zu geben, denen das Unternehmen ausgesetzt ist. ESMA empfiehlt den Detailierungsgrad dieser Angaben an der Relevanz der Risiken auszurichten.

Schließlich weist ESMA auf die Angaben zu Art und Umfang von signifikanten Beschränkungen in Bezug auf konsolidierte und unkonsolidierte Tochterunternehmen bzw Unternehmen unter gemeinschaftlicher Vereinbarung gemäß IFRS 12, sowie zu wesentlichen Zahlungsmittel hin, über die der Konzern nicht verfügen kann (IAS 7.48).

Die Schwerpunkte im Bereich der Kapitalflussrechnung beziehen sich auf die richtige und stetige Zuordnung der Ein- und Auszahlungen zur betrieblichen, Investitions- und Finanzierungs- Tätigkeit. Generell ist auf Konsistenz mit anderen Bestandteilen des Abschlusses und entsprechende Verweise auf Anhangangaben zu achten. Dort wo Ermessenspielräume bei der Zuordnung bestehen, sollten entsprechende Erläuterungen und Begründungen in den Anhang aufgenommen werden. Bei starken Schwankungen des working capitals empfiehlt ESMA die Aufgliederung der einzelnen Positionen. In diesem Zusammenhang werden auch Lieferantenfinanzierungen („supplier chain financing arrangements“) und deren Klassifikation als operativer oder Finazierungs -Cash Flow angesprochen.

Für Finanzinstrumente ist zu prüfen, ob sie die Definition gemäß IAS 7.7 erfüllen und als Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu qualifizieren sind. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Position wesentlichen Wertschwankungen unterliegt (zB auf Grund von Fixzinsvereinbarungen). ESMA fordert auch die Aufnahme einer Definition von Zahlungsmitteläquivalente in den Bilanzierungsgrundsätzen ein.

Hinsichtlich unbarer Transaktionen betont ESMA, dass diese bei Erstellung der Kapitalflussrechnung zu eliminieren und allenfalls im Anhang darzustellen sind. Signifikate Transaktionen sind separat offen zu legen und die Bestimmung über die Saldierung gemäß IAS 7.22 und 24 zu beachten.

Bei der Anwendung von IFRS 13 Fair Value Measurement sieht die europäische Finanzmarktaufsicht noch Raum für Verbesserungen. Dies betrifft insbesondere die nicht-finanziellen Vermögenswerte und Schulden. Genau überwacht, soll deren Bewertung zum Fair Value im Zuge von Unternehmenserwerben (IFRS 3), als Finanzinvestition gehaltene Immobilien (IAS 40) und zur Veräußerung gehaltener Vermögenswerte und aufgegebener Geschäftsbereiche (IFRS 5) werden.

Bei Anwendung von Bewertungstechniken sollen möglichst am Markt beobachtbare Inputfaktoren (Level 1) einfließen und, soweit vorhanden, Börsenkurse von aktiven Märkten ohne Anpassungen herangezogen werden.

Hinsichtlich der erforderlichen Erläuterungen im Anhang wird die Bestimmung des IFRS 13.93 (d) herausgegriffen. Sofern die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts in Stufe 2 oder 3 einzuordnen ist, hat eine Beschreibung der Bewertungstechnik und der verwendeten Inputfaktoren zu erfolgen. Zusätzlich sind Änderungen in der Bewertungstechnik anzugeben und zu begründen. Weitere Erläuterungen sind für nicht beobachtbare Inputfaktoren bei Stufe 3 Fair Value Bemessungen erforderlich.

Neben den drei genannten Schwerpunkten wird ESMA, wie im Vorjahr, besonderes Augenmerk auf die Anwendung des Kontrollkonzepts nach IFRS 10 bzw IFRS 11 und die diesbezüglichen Anhangangaben (insbesondere zur Ermessensausübung und den getroffenen Annahmen) legen.

Abschließend weist ESMA die Anwender auf mögliche Auswirkungen neuer Standards hin  – insbesondere IFRS 9 Finanzinstrumente und IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden, die voraussichtlich ab 1. Jänner 2018 anzuwenden sein werden. Im Hinblick auf den sich daraus ergebenden (allenfalls bedeutenden) Anpassungsbedarf empfiehlt die Aufsichtsbehörde rechtzeitig mit der Berichts- und System- Umstellung zu beginnen, um entsprechend vorbereitet zu sein. Den Anforderungen von IAS 8.30 und 31 folgend, rät ESMA im Abschluss für 2015 den Stand der Vorbereitungen auf die neuen Standards und die daraus voraussichtlichen resultierenden wesentlichen Auswirkungen darzustellen.



[1] 2015/ESMA/1609, PUBLIC STATEMENT Improving the quality of disclosures in the financial statements, 27. October 2015