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Konzern- und Jahresabschlussprüfung
Gesetzliche und freiwillige Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungen, Prüfungen von Jahresabschlüssen auf Basis der International Financial Reporting Standards (IFRS), Prüfungen gemäß US-amerikanischer Rechnungslegung (US-GAAP), Prüfungen von Privatstiftungen
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Prüferische Durchsicht (Review)
Ein prüferische Durchsicht oder Review stärkt das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung für Halbjahres- oder Quartalsberichte. Sie ist keine Abschlussprüfung, sondern eine kritische Würdigung des Abschlusses auf der Grundlage einer Plausibilitätsbeurteilung.
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Globale Prüfungsmethodologie
GTI Horizon™ ist der weltweit einheitliche, geschäftsprozess- und risikoorientierte Prüfungsansatz von Grant Thornton International Ltd.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Komplexe IFRS-Welt ganz einfach: Unsere Expert:innen navigieren Sie durch die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder und unterstützen Sie bei der Integration neuer Bestimmungen in das eigene Rechnungswesen.
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Sonderprüfungen und sonstige Prüfungsleistungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung bestehen vielfältige Prüfungs- und Beratungsanlässe. Einerseits gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen, andererseits steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beurteilung oder Beratung durch Sachverständige, oder es wird eine besondere Vertraulichkeit gewünscht. Standardlösungen sind hier nicht gefragt.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Wir unterstützen Sie bei der Umstellung der Abschlüsse nach UGB auf IFRS oder US-GAAP, beraten bei Konsolidierungen und der Erstellung von Konzernabschlüssen, der Einrichtung von Risikomanagement-Systemen, Risikosteuerung und Risikoberichterstattung uvm.
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Unternehmensteuern
Vor betrieblichen Grundsatzentscheidungen wie zB zur Optimierung der Unternehmensstruktur oder zur Frage der Vermögensübertragung, erstellt Grant Thornton Austria eine Analyse des Ist-Zustandes, erarbeitet gemeinsam mit Ihnen die Zielsetzungen und begleitet Sie bei der erfolgreichen Umsetzung.
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Internationale Steuergestaltung
Österreichische Unternehmen auf internationalem Expansionskurs oder internationale Klienten beim Einstieg in Österreich: Die lokalen Experten von Grant Thornton Unitreu verfügen nicht nur über langjährige Erfahrung in internationalen Steuerfragen, sondern sind durch die Anbindung an Grant Thornton International auch global vernetzt. Ein Fokus der Beratungstätigkeit liegt auf der Verrechnungspreisgestaltung, grenzüberschreitenden Transaktionen und Konzernfinanzierungen sowie Immobilientransaktionen.
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Verrechnungspreise
Der Fokus unserer Beratungstätigkeit liegt auf Ihrer optimalen Verrechnungspreisgestaltung. Dabei ist es unser Ziel, bereits im Vorfeld einer internationalen Investitions- oder Strukturentscheidung, die Möglichkeiten und Restriktionen zur Gestaltung von Verrechnungspreisen zu überprüfen und eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu liefern.
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Umsatzsteuer
Oftmals laufen Unternehmen dadurch Gefahr, dass die eigentlich kostenneutrale Umsatzsteuer schlussendlich ein wesentlicher Kostenfaktor wird. Hinzu kommt, dass das österreichische Finanzstrafrecht äußerst strenge Strafen vorsieht. Wir von Grant Thornton helfen Ihnen, die Kosten zu minimieren und gleichzeitig ihre Compliance sicherzustellen.
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Private Wealth
Der Erhalt, die Vermehrung von bestehenden, erwirtschafteten oder geerbten Vermögen sowie die Weitergabe an nächste Generationen, ist oftmals ein komplexes, hochsensibles und emotionales Thema. Unser erfahrenes Private Wealth Team zeichnet sich durch die langjährige und vertrauenswürdige Beratung aus.
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Immobilienberatung
Besonders in unsicheren Zeiten hat sich die Investition in beständige Werte bewährt. Immobilien gelten seit jeher als sichere Investitionsobjekte und haben insbesondere in den vergangenen Jahren als Wertanlage einen Aufschwung erlebt. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung können wir Sie unterschiedlichsten Bereichen als kompetenter Partner unterstützen.
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Global Mobility Services
Entsendungsmanagement ist eine Aufgabe mit vielen Aspekten und vielen Ansprechpartnern. Für ein erfolgreiches Entsendungsmanagement benötigen Sie nicht nur einen lokalen Steuerberater, sondern ein Netzwerk, das grenzüberschreitend erfolgreich zusammenarbeitet. Grant Thornton verfügt über Mitgliedsfirmen in mehr als 130 Ländern mit Global Mobility Experten, die sich regelmäßig miteinander austauschen.
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Buchhaltung und Finanzbuchhaltung
Die Finanzbuchhaltung ist die Grundlage für viele Entscheidungen im Unternehmen. Nur wer seine Zahlen übersichtlich aufbereitet und sich einen guten Überblick über sein Unternehmen verschafft, kann Schwachpunkte rechtzeitig erkennen und auf negative Entwicklungen reagieren. Der Einsatz modernster Software (ab sofort BMD) ermöglicht Ihnen jederzeit den Zugriff auf Ihr Zahlenwerk. Digitales Belegwesen und ein Dokumentenmanagementsystem für die Datenarchivierung sind dabei selbstverständlich. Wir übernehmen Ihre Finanzbuchhaltung.
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Erstellung Jahres- und Konzernabschluss
Je nach Größe Ihres Unternehmens und abhängig von der gewählten Rechtsform sind Sie zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet. Außerdem wollen Anteilseigner, Eigentümer und Management regelmäßig mit Finanzinformationen versorgt werden. Wir unterstützen Sie bei der Erfüllung Ihrer Aufzeichnungspflichten und gewährleisten damit, dass Sie Gesellschaften, der Bank und anderen Adressaten aussagekräftige und verlässliche Zahlen präsentieren.
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Payroll Services
Personalverrechnung gehört zu den Themenbereichen, die sich rasant ändern und ständig an Komplexität gewinnen. Hier treffen Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Aufenthaltsrecht und andere Rechtsmaterien aufeinander. Unsere ExpertInnen helfen Ihrem Team, auf dem aktuellen Stand zu bleiben und komplexe Fragestellungen zu lösen. Wir übernehmen aber auch gerne die gesamte Personalverrechnung für Sie.
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Tax Compliance
Steuerbehörden halten Unternehmer und Freiberufler mit Steuerfragen ständig auf Trab, somit spielen sie eine zentrale Rolle in fast jeder Geschäftsentscheidung. Je nach Bedarf reichen unsere Leistungen von der Erstellung von Steuererklärungen, der Durchführung von Steuerberechnungen mit einer eingehenden Überprüfung der Daten als Bemessungsgrundlage bis hin zur internationalen Tax-Compliance für mehrere Länder.
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Robotic Process Automation (RPA)
Robotic Process Automation (RPA) ist eine einfache Möglichkeit für Unternehmen, Prozesse zu automatisieren und somit effizienter und kostengünstiger zu verfahren, bei gleichzeitiger Qualitätssteigerung und Erhöhung der Kundenzufriedenheit.
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Unternehmensbewertung
Jeder Bewertungsanlass erfordert ein Verständnis der individuellen Lösungsmöglichkeiten und Kenntnis der gesetzlichen und regulativen Vorgaben. Sie profitieren von unserer langjährigen praktischen Erfahrung und hohen fachlichen Expertise.
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Forensic Services & Cyber Security
Wenn es um Risken im Geschäft geht, sind unsere Expertinnen und Experten zur Stelle. Wir unterstützen Sie nicht nur in Verdachtsfällen oder bei Streitigkeiten, sondern entwickeln geeignete Strategien im Bereich der Prävention, um Ernstfälle möglichst zu verhindern. Unser Team im Bereich Cyber Security unterstützt Sie dabei, ihre Netzwerke und Anwendungen sicher zu gestalten und ist im Fall eines Sicherheitslecks rasch zur Stelle.
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Sustainability Services
Die Bedeutung von Nachhaltigkeit nimmt kontinuierlich zu. Dies umfasst die ESG-Faktoren, das heißt Umweltaspekte (Environmental), soziale und arbeitsrechtliche Aspekte (Social) sowie die Governance der Unternehmen und ihrer Lieferkette. Das wirkt sich auch maßgeblich auf das Geschäftsmodell vieler Unternehmen aus. Kunden, Investoren und Marktpartner erwarten, dass Unternehmen die ökologischen und sozialen Auswirkungen ihres Handelns kennen.
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Transaktionsberatung
Nur eine zielgesteuerte und fundierte Beratung hilft, die mit einer solchen Transaktion verbundenen Chancen und Risiken besser beurteilen und quantifizieren zu können. Wir untersuchen für Sie die wirtschaftliche, finanzielle und/oder steuerliche Situation des Zielunternehmens und begleiten und beraten Sie sowohl bei einem Erwerbsvorgang als auch bei einem Verkaufsprozess.
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Merger & Acquisition
Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen und entwickeln maßgeschneiderte Lösungen für Ihren Deal. In sämtlichen Phasen einer Unternehmenstransaktion auf Käufer- oder Verkäuferseite gewährleisten wir ein professionelles Transaktionsmanagement.
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Restrukturierung & Fortbestehens-prognose
Wir unterstützen Sie bei der Erhaltung Ihrer Wettbewerbsfähigkeit durch ein vielfältiges Leistungsportfolio: Sanierungsplan und Fortführungsprognosen, Operative Sanierung und Restrukturierung sowie strategische Neuausrichtung, Management Coaching, Financial Turn Around und Valuation Service uvm.
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IT Audit & Special Attestation
Die zunehmende Vernetzung und Digitalisierung zieht weitreichende Veränderungen in der Geschäftswelt nach sich. Zeitgemäße Rechnungslegung ist ohne komplexe IT-Systeme nicht mehr denkbar. Gleichzeitig steigen damit aber auch die Risiken für Unternehmen, insbesondere beim Umgang mit Daten. Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität von Daten sind zentrale Sicherheitsanforderungen, die auch in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit von IT-gestützter Rechnungslegung zu erfüllen sind. Unsere IT-Prüfer sind Experten im operativen IT-Betrieb und entwickeln für Sie gezielte Maßnahmen, um Risiken entgegenzuwirken und die Sicherheit und Verlässlichkeit Ihrer IT-Systeme zu überprüfen.
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Internal Audit
Internal Audit unterstützt Unternehmen und Organisationen beim Erreichen ihrer Ziele, indem die Effektivität des Risikomanagements, der Kontrollen und der Führungs-und Überwachungsprozesse analysiert und bewertet werden.
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Sachverständigen-Leistungen & Litigation Support
Grant Thornton Austria bietet umfassende Leistungen im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens mit einem breiten Kompetenzspektrum von Bankwesen bis hin zu Kommunikation. Kerntätigkeit von Sachverständigen ist die objektive Aufnahme von Befunden und die Erstattung von Gutachten – ungeachtet aller äußeren Umstände. Unsere Experten Gottwald Kranebitter und Georg H. Jeitler stellen als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sicher, dass höchste fachliche Standards sowie das Objektivitätsgebot eingehalten werden.
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Krisenmanagement
In einer akuten Krisensituation müssen in kurzer Zeit professionelle Maßnahmen zur Eindämmung der Krise und zur Umsetzung der behördlichen Auflagen ergriffen werden. Für Organisationen jeder Größe bietet Grant Thornton Austria ein umfassendes Herangehen für erfolgreiches Krisenmanagement.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain als Trägertechnologie für unter anderem Krypto-Währungen und Smart Contracts gewinnt zunehmend an Bedeutung. Grant Thornton Austria bietet umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien und –Geschäftsmodelle. Die Prüfung von Krypto-Währungen und anderen Blockchain-basierten digitalen Assets zeichnet sich durch einen hohen Komplexitätsgrad aus. Dies liegt an der raschen Veränderungen und Volatilität des Marktes, an dem Fehlen von umfassenden Vorschriften über die Krypto-Assets und der Tatsache, dass sich bestimmte Technologien noch in der Entwicklung befinden. Als verlässlicher Partner unterstützen wir Unternehmen mit unserer Expertise. Insbesondere im Bereich des Nachweises über die Existenz und das Eigentum über digitale Assets bieten wir in Zusammenarbeit mit Grant Thornton Kanada eine exzellente Methodik zur Prüfung digitaler Bestände. Unser Leistungsportfolio umfasst insbesondere: - Abschlussprüfungen von regulierten und nicht-regulierten Unternehmen im Bereich Blockchain / Fintech - Bestätigungsleistungen über das Vorhandensein, die Bewertung und das Eigentum von Krypto-Assets in definierten Wallets (u.a. unter Anwendung der International Standard on Assurance Engagements ISAE 3000) - Beratung im Bereich des Aufbaus und der Weiterentwicklung Interner Kontrollsysteme und IT- sowie Cybersecurity-Standards von Unternehmen im Bereich Blockchain / Fintech - Übernahme der internen Auditfunktion (Interne Revision)
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Unternehmen dabei, Wachstumsstrategien für eine nachhaltig erfolgreiche Zukunft zu entwickeln und das Potenzial Ihrer Marke maximal auszuschöpfen. Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie. Sofern Sie als Unternehmen nicht ausschließlich die Strategie der „Kostenführerschaft“ verfolgen, lohnt es sich, über ein eindeutiges leistungsbasiertes Alleinstellungsmerkmal zu verfügen, um am Markt nachhaltig profitabel wachsen zu können. In einer Zeit, in der der Überfluss den Mangel abgelöst hat, wird es für Unternehmen jedoch zunehmend schwieriger, sich von dem Wettbewerb klar abzugrenzen.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
Informieren Sie sich über die wichtigsten Neuerungen im Bereich Ertragssteuer, insbesondere der Körperschaftsteuer, der Einkommenssteuer und der Immobilienertragssteuer.
1. Unternehmensbesteuerung
- Liebhaberei bei nebenberuflicher Mitwirkung in einer Band
- Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes bei Ausscheiden von einem von zwei OG Gesellschaftern
2. Lohnsteuer
- Herstellerbefreiung im Zusammenhang mit einem im Zuge eines Scheidungsvergleichs erworbenen Hälfteanteil an einem Gebäude
- Übertragung einer Eigentumswohnung an ehemalige Eheleute
3. Sonstige Steuern
- Widerrechtliche Verwendung eines Kfz mit ausländischen Kennzeichen in Österreich
- Kein Anspruch auf Familienbeihilfe bei aufgehobener Haushaltszugehörigkeit
1. Unternehmensbesteuerung
Liebhaberei bei nebenberuflicher Mitwirkung in einer Band
Folgender Sachverhalt: Der Rechtsmittelwerber, ein Angestellter in einem Musikgeschäft, verfügt über keine musikalische Ausbildung. Er hat als Autodidakt das Spielen eines Instruments erlernt und in verschiedenen Bands mitgespielt. Eine dieser Bands trat regelmäßig öffentlich auf und veröffentliche in Summe 3 Alben und 2 Singles. Insgesamt konnte die Band keinen Überschuss über die Einnahmen generieren.
Das BFG (BFG 27.03.2018, GZ. RV/7102951/2010) entschied, dass in diesem Fall trotz öffentlicher Auftritte und der Veröffentlichung der Singles und Alben Liebhaberei vorliegt. Insbesondere der Umstand, dass die Band weiterbestand, auch nachdem keine Steuererklärungen mehr abgegeben wurden, wurde als Indiz für die private Veranlassung gewertet.
Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes bei Ausscheiden eines von zwei OG Gesellschaftern
Der Entscheidung (BFG 02.05.2018, RV/7104668/2015) lag folgender Sachverhalt vor. Zwei Halbbrüder gründeten eine OG, die gastronomisch tätig war. Die beiden Halbbrüder waren die einzigen OG-Gesellschafter. Nach dem Ableben von einem der beiden wurde der Betrieb vom verbleibenden Gesellschafter als Einzelunternehmen fortgeführt. Das Gesellschaftsvermögen ging im Wege der Anwachsung auf den letzten Gesellschafter über und die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb wurden zur Gänze dem BF zugerechnet. Im Folgejahr kam es zur Betriebsaufgabe bzw. Betriebsveräußerung. Der verbliebene Halbbruder begehrte die Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes für den gesamten Betriebsaufgabegewinn.
Da die (bloße) Anwachsung keinen entgeltlichen Erwerb durch den Halbbruder als verbliebenen Gesellschafter bewirkt, sondern ein unentgeltlicher Erwerbsvorgang vorliegt, war die Frist von 7 Jahren im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung bereits verstrichen und der Halbbruder konnte (entgegen der Ansicht des Finanzamtes) den Hälftesteuersatz für den gesamten Veräußerungserlös in Anspruch nehmen.
2. Lohnsteuer
Herstellerbefreiung im Zusammenhang mit einem im Zuge eines Scheidungsvergleichs erworbenen Hälfteanteil an einem Gebäude
Errichten Eheleute gemeinsam (beiden Eheleuten kommt unstrittig die Bauherrneigenschaft zu) gemeinsam ein Haus, das in deren gemeinsamem Eigentum steht, so können grundsätzlich beide die „Herstellerbefreiung“ von der Immo ESt geltend machen. Wesentlichstes Kriterium für die Bauherrneigenschaft ist die Risikotragung durch den Bauherrn.
Bisher ungeklärt war die Frage, ob ein Ehepartner für einen, im Zuge eines Scheidungsvergleichs erworbenen, Teil des Eigenheims ebenfalls die Herstellerbefreiung geltend machen kann oder nur für jenen Hälfteanteil, bei dem er ursprünglich Bauherrneigenschaft besaß. Das BFG (BFG 234.4.2018, GZ. RV/7103890/2017) hat entschieden, dass für den im Zuge des Scheidungsvergleiches erworbenen Hälfteanteil keine Herstellerbefreiung geltend gemacht werden kann.
Die Herstellerbefreiung befreit selbst errichtete Gebäude von der Immo-ESt-Pflicht. Von der Befreiung umfasst ist nur der Wert des Gebäudes, nicht aber der Wert des Grundstückes. Neben der Herstellerbefreiung kann auch die Hauptwohnsitzbefreiung von der Immo-ESt geltend gemacht werden. Der Vorteil dieser Befreiung liegt darin, dass neben der Veräußerung des Gebäudes auch die Veräußerung von Grundflächen bis zu ca 1000 m2 steuerbefreit sind. Ist das Grundstück größer als 1000 m2 unterliegt der übersteigende Grundstücksteil der Immo-ESt.
Übertragung einer Eigentumswohnung an ehemalige Eheleute
Eine begünstigte Übertragung einer Liegenschaft an ehemalig Gattinnen oder Gatten bzw. auch LebensgefährtInnen innerhalb einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Zusammenhang mit der Auflösung der Partnerschaft ist nur möglich, wenn beide Personen einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten. Liegt ein momentaner oder früherer gemeinsamer Hauptwohnsitz vor, so kann eine Anwendung des begünstigten Steuersatzes von 0,5% bei unentgeltlichem Erwerb von Grundstücken erfolgen. Ein früherer gemeinsamer Hauptwohnsitz muss zumindest im zeitlichen Nahebereich der Liegenschaftsübertragung gegeben sein. Liegt die Auflösung der Lebensgemeinschaft bzw. die damit in Verbindung stehende Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes mehr als ein Jahr zurück, so muss ein Nachweis dafür erbracht werden, dass der Erwerbsvorgang noch im Zusammenhang mit der Auflösung bzw. Aufgabe steht (BFG 28.05.2018, GZ RV/5101333/2017).
3. Sonstige Steuern
Widerrechtliche Verwendung eines Kfz mit ausländischen Kennzeichen in Österreich
Eine widerrechtliche Verwendung eines Kfz mit ausländischem behördlichen Kennzeichen in Österreich ist dann gegeben, wenn der Verwender dieses Kfz seinen Hauptwohnsitz bzw. seinen Mittelpunkt des Lebensinteresses im Inland hat und das entsprechende Kfz auch vorwiegend im Inland verwendet wird. Eine derartige Verwendung eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen, von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig (Ausnahme: Verlängerung auf 2 Monate, wenn die Zulassung des ausländischen Fahrzeuges in Österreich nicht möglich ist). Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet hat keine unterbrechende Wirkung für diese Monatsfrist. (BFG 30.04.2018, GZ RV/3100402/2017). Wird das Kfz länger als die vorgeschriebene Frist von einem Monat nach der erstmaligen Einbringung nach Österreich verwendet, riskieren die Verwender Verwaltungs- und Finanzstrafen. Zudem unterliegen Kfz, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden, der Kraftfahrzeugsteuer und eine entsprechende anteilige Normverbrauchsabgabe (NOVA) wird vorgeschrieben.
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe bei aufgehobener Haushaltszugehörigkeit
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Eltern nur dann, wenn ihr Kind (auch Adoptiv-, Pflege-, Stief‑, oder Enkelkind) mit ihnen zusammen in einem Haushalt lebt oder sie überwiegend Unterhalt leisten (mindestens in der Höhe der Familienbeihilfe), wenn zu keinem Elternteil Haushaltszugehörigkeit besteht. Um ein Kind, das sich nicht in der gemeinsamen Wohnung der Familie aufhält, als haushaltszugehörig einzustufen, darf der anderweitige Aufenthalt des Kinds nur vorübergehend sein. Eine wie in der aktuellen Entscheidung des BFG (BFG 19.04.2018, GZ RV/7101056/2017) fünfjährige Heimunterbringung auf Grund von schwerer Behinderung des Kinds mit vereinzelten Besuchen bei der Mutter vermittelt keine fiktive Haushaltszugehörigkeit und ist somit auch der Bezug der Familienbeihilfe zu untersagen.
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