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Genossenschaftsspaltungsgesetz neu

Neue Möglichkeiten für Umgründungen

Den Genossenschaften standen bisher nur sehr beschränkte Möglichkeiten für Umgründungen zur Verfügung. Mit dem neuen Genossenschaftsspaltungsgesetz ändert sich dies.

Genossenschaftsspaltungsgesetz – Darum geht’s:

Genossenschaften stehen manche Umgründungsarten, wie man sie von Kapitalgesellschaften kennt, ebenfalls offen. Bei Spaltungen war dies lange Zeit nicht der Fall. Diese unzufriedenstellende Situation ändert sich mit dem am 1.1.2019 in Kraft tretenden Genossenschaftsspaltungsgesetz.

Was ist neu?

Bei Genossenschaften waren in der Vergangenheit mehrere Schritte notwendig, um einen der Spaltung vergleichbaren Effekt herbeizuführen, jedoch ohne zivilrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge. Nun wird es möglich sein, dass Genossenschaften ihr Vermögen oder einzelne Vermögenswerte an eine oder mehrere Genossenschaften im Weg der Gesamtrechtsnachfolge übertragen bzw. auf eine bestehende Tochtergesellschaft abspalten.

Grundsätzlich ist das neu geschaffene Gesetz stark am Spaltungsgesetz orientiert. Die meisten Abweichungen sind auf die institutionellen Unterschiede zwischen Genossenschaften und Kapitalgesellschaften zurückzuführen. In spezifisch genossenschaftlichen Punkten wird auch auf Regelungen aus dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz zurückgegriffen.

Die Bestimmungen der Steuerspaltung im Umgründungssteuergesetz bleiben bis 31.12.2022 aufrecht. Es wird auch für bestimmte Umstrukturierungen von Genossenschaften weiterhin anzuwenden sein (z.B. Spaltung im Zusammenhang mit Genossenschaften unterschiedlicher Haftungsart, Aufspaltung einer Genossenschaft auf Kapitalgesellschaften, grenzüberschreitende Spaltung).

Für nähere Informationen steht Ihnen unser Experte Herr Werner Leiter gerne zur Verfügung.