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Konzern- und Jahresabschlussprüfung
Gesetzliche und freiwillige Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungen, Prüfungen von Jahresabschlüssen auf Basis der International Financial Reporting Standards (IFRS), Prüfungen gemäß US-amerikanischer Rechnungslegung (US-GAAP), Prüfungen von Privatstiftungen
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Prüferische Durchsicht (Review)
Ein prüferische Durchsicht oder Review stärkt das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung für Halbjahres- oder Quartalsberichte. Sie ist keine Abschlussprüfung, sondern eine kritische Würdigung des Abschlusses auf der Grundlage einer Plausibilitätsbeurteilung.
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Globale Prüfungsmethodologie
GTI Horizon™ ist der weltweit einheitliche, geschäftsprozess- und risikoorientierte Prüfungsansatz von Grant Thornton International Ltd.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Komplexe IFRS-Welt ganz einfach: Unsere Expert:innen navigieren Sie durch die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder und unterstützen Sie bei der Integration neuer Bestimmungen in das eigene Rechnungswesen.
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Sonderprüfungen und sonstige Prüfungsleistungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung bestehen vielfältige Prüfungs- und Beratungsanlässe. Einerseits gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen, andererseits steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beurteilung oder Beratung durch Sachverständige, oder es wird eine besondere Vertraulichkeit gewünscht. Standardlösungen sind hier nicht gefragt.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Wir unterstützen Sie bei der Umstellung der Abschlüsse nach UGB auf IFRS oder US-GAAP, beraten bei Konsolidierungen und der Erstellung von Konzernabschlüssen, der Einrichtung von Risikomanagement-Systemen, Risikosteuerung und Risikoberichterstattung uvm.
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Unternehmensteuern
Vor betrieblichen Grundsatzentscheidungen wie zB zur Optimierung der Unternehmensstruktur oder zur Frage der Vermögensübertragung, erstellt Grant Thornton Austria eine Analyse des Ist-Zustandes, erarbeitet gemeinsam mit Ihnen die Zielsetzungen und begleitet Sie bei der erfolgreichen Umsetzung.
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Internationale Steuergestaltung
Österreichische Unternehmen auf internationalem Expansionskurs oder internationale Klienten beim Einstieg in Österreich: Die lokalen Experten von Grant Thornton Unitreu verfügen nicht nur über langjährige Erfahrung in internationalen Steuerfragen, sondern sind durch die Anbindung an Grant Thornton International auch global vernetzt. Ein Fokus der Beratungstätigkeit liegt auf der Verrechnungspreisgestaltung, grenzüberschreitenden Transaktionen und Konzernfinanzierungen sowie Immobilientransaktionen.
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Verrechnungspreise
Der Fokus unserer Beratungstätigkeit liegt auf Ihrer optimalen Verrechnungspreisgestaltung. Dabei ist es unser Ziel, bereits im Vorfeld einer internationalen Investitions- oder Strukturentscheidung, die Möglichkeiten und Restriktionen zur Gestaltung von Verrechnungspreisen zu überprüfen und eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu liefern.
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Umsatzsteuer
Oftmals laufen Unternehmen dadurch Gefahr, dass die eigentlich kostenneutrale Umsatzsteuer schlussendlich ein wesentlicher Kostenfaktor wird. Hinzu kommt, dass das österreichische Finanzstrafrecht äußerst strenge Strafen vorsieht. Wir von Grant Thornton helfen Ihnen, die Kosten zu minimieren und gleichzeitig ihre Compliance sicherzustellen.
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Private Wealth
Der Erhalt, die Vermehrung von bestehenden, erwirtschafteten oder geerbten Vermögen sowie die Weitergabe an nächste Generationen, ist oftmals ein komplexes, hochsensibles und emotionales Thema. Unser erfahrenes Private Wealth Team zeichnet sich durch die langjährige und vertrauenswürdige Beratung aus.
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Immobilienberatung
Besonders in unsicheren Zeiten hat sich die Investition in beständige Werte bewährt. Immobilien gelten seit jeher als sichere Investitionsobjekte und haben insbesondere in den vergangenen Jahren als Wertanlage einen Aufschwung erlebt. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung können wir Sie unterschiedlichsten Bereichen als kompetenter Partner unterstützen.
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Global Mobility Services
Entsendungsmanagement ist eine Aufgabe mit vielen Aspekten und vielen Ansprechpartnern. Für ein erfolgreiches Entsendungsmanagement benötigen Sie nicht nur einen lokalen Steuerberater, sondern ein Netzwerk, das grenzüberschreitend erfolgreich zusammenarbeitet. Grant Thornton verfügt über Mitgliedsfirmen in mehr als 130 Ländern mit Global Mobility Experten, die sich regelmäßig miteinander austauschen.
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Buchhaltung und Finanzbuchhaltung
Die Finanzbuchhaltung ist die Grundlage für viele Entscheidungen im Unternehmen. Nur wer seine Zahlen übersichtlich aufbereitet und sich einen guten Überblick über sein Unternehmen verschafft, kann Schwachpunkte rechtzeitig erkennen und auf negative Entwicklungen reagieren. Der Einsatz modernster Software (ab sofort BMD) ermöglicht Ihnen jederzeit den Zugriff auf Ihr Zahlenwerk. Digitales Belegwesen und ein Dokumentenmanagementsystem für die Datenarchivierung sind dabei selbstverständlich. Wir übernehmen Ihre Finanzbuchhaltung.
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Erstellung Jahres- und Konzernabschluss
Je nach Größe Ihres Unternehmens und abhängig von der gewählten Rechtsform sind Sie zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet. Außerdem wollen Anteilseigner, Eigentümer und Management regelmäßig mit Finanzinformationen versorgt werden. Wir unterstützen Sie bei der Erfüllung Ihrer Aufzeichnungspflichten und gewährleisten damit, dass Sie Gesellschaften, der Bank und anderen Adressaten aussagekräftige und verlässliche Zahlen präsentieren.
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Payroll Services
Personalverrechnung gehört zu den Themenbereichen, die sich rasant ändern und ständig an Komplexität gewinnen. Hier treffen Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Aufenthaltsrecht und andere Rechtsmaterien aufeinander. Unsere ExpertInnen helfen Ihrem Team, auf dem aktuellen Stand zu bleiben und komplexe Fragestellungen zu lösen. Wir übernehmen aber auch gerne die gesamte Personalverrechnung für Sie.
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Tax Compliance
Steuerbehörden halten Unternehmer und Freiberufler mit Steuerfragen ständig auf Trab, somit spielen sie eine zentrale Rolle in fast jeder Geschäftsentscheidung. Je nach Bedarf reichen unsere Leistungen von der Erstellung von Steuererklärungen, der Durchführung von Steuerberechnungen mit einer eingehenden Überprüfung der Daten als Bemessungsgrundlage bis hin zur internationalen Tax-Compliance für mehrere Länder.
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Robotic Process Automation (RPA)
Robotic Process Automation (RPA) ist eine einfache Möglichkeit für Unternehmen, Prozesse zu automatisieren und somit effizienter und kostengünstiger zu verfahren, bei gleichzeitiger Qualitätssteigerung und Erhöhung der Kundenzufriedenheit.
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Unternehmensbewertung
Jeder Bewertungsanlass erfordert ein Verständnis der individuellen Lösungsmöglichkeiten und Kenntnis der gesetzlichen und regulativen Vorgaben. Sie profitieren von unserer langjährigen praktischen Erfahrung und hohen fachlichen Expertise.
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Forensic Services & Cyber Security
Wenn es um Risken im Geschäft geht, sind unsere Expertinnen und Experten zur Stelle. Wir unterstützen Sie nicht nur in Verdachtsfällen oder bei Streitigkeiten, sondern entwickeln geeignete Strategien im Bereich der Prävention, um Ernstfälle möglichst zu verhindern. Unser Team im Bereich Cyber Security unterstützt Sie dabei, ihre Netzwerke und Anwendungen sicher zu gestalten und ist im Fall eines Sicherheitslecks rasch zur Stelle.
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Sustainability Services
Die Bedeutung von Nachhaltigkeit nimmt kontinuierlich zu. Dies umfasst die ESG-Faktoren, das heißt Umweltaspekte (Environmental), soziale und arbeitsrechtliche Aspekte (Social) sowie die Governance der Unternehmen und ihrer Lieferkette. Das wirkt sich auch maßgeblich auf das Geschäftsmodell vieler Unternehmen aus. Kunden, Investoren und Marktpartner erwarten, dass Unternehmen die ökologischen und sozialen Auswirkungen ihres Handelns kennen.
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Transaktionsberatung
Nur eine zielgesteuerte und fundierte Beratung hilft, die mit einer solchen Transaktion verbundenen Chancen und Risiken besser beurteilen und quantifizieren zu können. Wir untersuchen für Sie die wirtschaftliche, finanzielle und/oder steuerliche Situation des Zielunternehmens und begleiten und beraten Sie sowohl bei einem Erwerbsvorgang als auch bei einem Verkaufsprozess.
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Merger & Acquisition
Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen und entwickeln maßgeschneiderte Lösungen für Ihren Deal. In sämtlichen Phasen einer Unternehmenstransaktion auf Käufer- oder Verkäuferseite gewährleisten wir ein professionelles Transaktionsmanagement.
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Restrukturierung & Fortbestehens-prognose
Wir unterstützen Sie bei der Erhaltung Ihrer Wettbewerbsfähigkeit durch ein vielfältiges Leistungsportfolio: Sanierungsplan und Fortführungsprognosen, Operative Sanierung und Restrukturierung sowie strategische Neuausrichtung, Management Coaching, Financial Turn Around und Valuation Service uvm.
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IT Audit & Special Attestation
Die zunehmende Vernetzung und Digitalisierung zieht weitreichende Veränderungen in der Geschäftswelt nach sich. Zeitgemäße Rechnungslegung ist ohne komplexe IT-Systeme nicht mehr denkbar. Gleichzeitig steigen damit aber auch die Risiken für Unternehmen, insbesondere beim Umgang mit Daten. Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität von Daten sind zentrale Sicherheitsanforderungen, die auch in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit von IT-gestützter Rechnungslegung zu erfüllen sind. Unsere IT-Prüfer sind Experten im operativen IT-Betrieb und entwickeln für Sie gezielte Maßnahmen, um Risiken entgegenzuwirken und die Sicherheit und Verlässlichkeit Ihrer IT-Systeme zu überprüfen.
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Internal Audit
Internal Audit unterstützt Unternehmen und Organisationen beim Erreichen ihrer Ziele, indem die Effektivität des Risikomanagements, der Kontrollen und der Führungs-und Überwachungsprozesse analysiert und bewertet werden.
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Sachverständigen-Leistungen & Litigation Support
Grant Thornton Austria bietet umfassende Leistungen im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens mit einem breiten Kompetenzspektrum von Bankwesen bis hin zu Kommunikation. Kerntätigkeit von Sachverständigen ist die objektive Aufnahme von Befunden und die Erstattung von Gutachten – ungeachtet aller äußeren Umstände. Unsere Experten Gottwald Kranebitter und Georg H. Jeitler stellen als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sicher, dass höchste fachliche Standards sowie das Objektivitätsgebot eingehalten werden.
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Krisenmanagement
In einer akuten Krisensituation müssen in kurzer Zeit professionelle Maßnahmen zur Eindämmung der Krise und zur Umsetzung der behördlichen Auflagen ergriffen werden. Für Organisationen jeder Größe bietet Grant Thornton Austria ein umfassendes Herangehen für erfolgreiches Krisenmanagement.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain als Trägertechnologie für unter anderem Krypto-Währungen und Smart Contracts gewinnt zunehmend an Bedeutung. Grant Thornton Austria bietet umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien und –Geschäftsmodelle. Die Prüfung von Krypto-Währungen und anderen Blockchain-basierten digitalen Assets zeichnet sich durch einen hohen Komplexitätsgrad aus. Dies liegt an der raschen Veränderungen und Volatilität des Marktes, an dem Fehlen von umfassenden Vorschriften über die Krypto-Assets und der Tatsache, dass sich bestimmte Technologien noch in der Entwicklung befinden. Als verlässlicher Partner unterstützen wir Unternehmen mit unserer Expertise. Insbesondere im Bereich des Nachweises über die Existenz und das Eigentum über digitale Assets bieten wir in Zusammenarbeit mit Grant Thornton Kanada eine exzellente Methodik zur Prüfung digitaler Bestände. Unser Leistungsportfolio umfasst insbesondere: - Abschlussprüfungen von regulierten und nicht-regulierten Unternehmen im Bereich Blockchain / Fintech - Bestätigungsleistungen über das Vorhandensein, die Bewertung und das Eigentum von Krypto-Assets in definierten Wallets (u.a. unter Anwendung der International Standard on Assurance Engagements ISAE 3000) - Beratung im Bereich des Aufbaus und der Weiterentwicklung Interner Kontrollsysteme und IT- sowie Cybersecurity-Standards von Unternehmen im Bereich Blockchain / Fintech - Übernahme der internen Auditfunktion (Interne Revision)
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Unternehmen dabei, Wachstumsstrategien für eine nachhaltig erfolgreiche Zukunft zu entwickeln und das Potenzial Ihrer Marke maximal auszuschöpfen. Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie. Sofern Sie als Unternehmen nicht ausschließlich die Strategie der „Kostenführerschaft“ verfolgen, lohnt es sich, über ein eindeutiges leistungsbasiertes Alleinstellungsmerkmal zu verfügen, um am Markt nachhaltig profitabel wachsen zu können. In einer Zeit, in der der Überfluss den Mangel abgelöst hat, wird es für Unternehmen jedoch zunehmend schwieriger, sich von dem Wettbewerb klar abzugrenzen.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
Bisher bestanden in der Praxis Unklarheiten bei der Bilanzierung von latenten Steuern im Zusammenhang mit Leasingverhältnissen. Um diese Unsicherheiten zu beseitigen, hat der International Accounting Standards Board (IASB) im Juli 2019 einen Entwurf mit Änderungsvorschlägen an IAS 12 „Ertragssteuern“ herausgegeben. Mit diesem soll auch das Erstansatzverbot latenter Steuern für die Abbildung von Leasingverhältnissen eingeschränkt werden. In unseren Beitrag gehen wir auf die derzeitige Sachlage ein und stellen Ihnen die geplanten Änderungen und deren Auswirkungen vor.
Die Thematik ist eigentlich nicht neu, bekommt jedoch durch die neuen Regelungen zur Bilanzierung von Leasingverträgen aus Sicht des Leasingnehmers eine Vielzahl von Anwendungsfällen. Konkret geht es um die Frage, ob das Verbot für temporäre Differenzen im Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes latente Steuern zu bilanzieren (initial recognition excemption) auch bei der Bilanzierung von Leasingverträgen aus Sicht des Leasingnehmers zur Anwendung kommt oder nicht. Fallen diese Geschäfte unter das Verbot für den erstmaligen Ansatz, so dürfen auch für Unterschiede, die sich aus der Entwicklung der steuerlichen bzw. IFRS Buchwerte in der Zukunft ergeben, keine latenten Steuern angesetzt werden.
Warum dürfen latente Steuern für temporäre Differenzen, die bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes von Vermögenswerten oder Schulden bestehen, nach IAS 12 nicht bilanziert werden?
Der Grund dafür liegt in dem Grundsatz der Neutralität von Anschaffungsvorgängen. Würde man latente Steuern im Zeitpunkt des Erstansatzes abgrenzen, müssten diese entweder gegen den angeschafften Vermögenswert oder die eingegangene Schuld oder aber gegen Aufwand bzw Ertrag gebildet werden. Um dies zu vermeiden, sieht IAS 12, mit wenigen Ausnahmen, ein Ansatzverbot vor.
Was sind die Effekte des Ansatzverbotes?
Da das Ansatzverbot auch für die künftige Entwicklung der temporären Differenzen gilt, kommt es zu einer Verzerrung der Konzernsteuerquote. Dies wird jedoch im Hinblick auf den Grundsatz der Neutralität von Anschaffungsvorgängen in Kauf genommen.
Wie werden die latenten Steuern bei der Bilanzierung von Leasingverträgen nach IFRS 16 in der Praxis gehandhabt?
Spätestens für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2019 beginnen, ist IFRS 16 verpflichtend anzuwenden. Demnach hat der Leasingnehmer einerseits ein Nutzungsrecht und andererseits eine Leasingsverbindlichkeit im Abschluss auszuweisen. Steuerlich handelt es sich in den meisten Fällen um operating Leasing. Dies bedeutet, dass die Leasingraten im Zeitpunkt der Zahlung steuerlich abzugsfähig sind – die Abschreibung des Nutzungsrechts ist dagegen aus steuerlicher Sicht unbeachtlich.
Geht man davon aus, dass die Rückzahlung der Leasingsverbindlichkeit in Form der Leasingraten steuerliche Wirkung entfaltet, stehen sich temporäre Differenzen auf Seiten des Nutzungsrechts und der Leasingsverbindlichkeit (vereinfacht) in gleicher Höhe gegenüber.
Anwender mit Regelbilanzstichtagen mussten sich bereits zum 1. Jänner 2019 Gedanken machen, ob sie latente Steuern für ihre erstmals als Leasingnehmer bilanzierten Leasingverträge ansetzen oder nicht.
Die Praxis war diesbezüglich nicht einheitlich. Drei verschiedene Sichtweisen finden sich in der Kommentarliteratur, die in einem Fall davon ausgeht, dass Nutzungsrecht und Leasingverbindlichkeit unter das Ansatzverbot für latente Steuern fallen, in den zwei weiteren Fällen wird dagegen mit unterschiedlicher Begründung argumentiert, dass das Ansatzverbot ins Leere geht.
Vorgeschlagene Anpassung in IAS12:
Das IASB hat im Juli 2019 den Entwurf für eine Änderung von IAS 12 herausgegeben, die auf den Punkt gebracht eine Rückausnahme vom Ansatzverbot für latente Steuern in jenen Fällen vorsieht, in denen sich im Zeitpunkt des Geschäftsfalles gleich hohe steuerpflichtige und abzugsfähige temporäre Differenzen gegenüberstehen.
Führt die erstmalige Bilanzierung eines Leasingvertrages nach IFRS 16 zu gleich hohen steuerpflichtigen bzw. steuerlich abzugsfähigen temporären Differenzen, so gilt das Ansatzverbot nicht und es sind latente Steuern für diese Differenzen anzusetzen. Im Bilanzausweis führt dies in der Regel im Zeitpunkt des Erstansatzes zu keinem aktiven oder passiven latenten Steuerposten, da in der Regel das Saldierungsgebot greift. Erst in weiterer Folge kommt es zum Ansatz von, bei Leasingverträgen, in der Regel aktiven latenten Steuern, da die steuerpflichtigen temporären Differenzen aufgrund der Abschreibung des Nutzungsrechts rascher abnehmen, als die abzugsfähigen temporären Differenzen aus der Entwicklung der Leasingverbindlichkeit.
Gibt es Beschränkungen für die Rückausnahme vom Ansatzverbot?
Die Ausnahme vom Erstansatzverbot ist für aktive und passive latente Steuern mit jenem Betrag beschränkt, der auf Basis einer Werthaltigkeitsprüfung als aktive latente Steuer angesetzt werden kann. Im Zeitpunkt des Ersteinsatzes ist zu beurteilen, ob es wahrscheinlich ist, dass die abzugsfähigen temporären Differenzen, die aus der unterschiedlichen Entwicklung von Nutzungsrecht und Leasingverbindlichkeit in der Zukunft entstehen werden, werthaltig sind. Nur wenn es wahrscheinlich ist, dass ausreichend steuerliche Gewinne zur Verfügung stehen, sind aktive latente Steuern zu bilanzieren. Um das Prinzip der Neutralität von Anschaffungsvorgängen zu wahren, stellt dieser Betrag an aktiven latenten Steuern auch den Maximalbetrag an passiven latenten Steuern dar. Sollte sich wegen mangelnder Werthaltigkeit ein niedriger aktiver latenter Steueranspruch ergeben, so gilt die Ausnahme vom Erstansatzverbot nur für die gleich hohe latente Steuerverbindlichkeit. Die darüber hinausgehende Verpflichtung ist dagegen von der Rückausnahme ausgenommen und darf nicht angesetzt werden.
Wie sind Vorauszahlungen und anfänglich direkte Kosten zu behandeln?
Wie dargestellt, gilt die Rückausnahme insoweit, als sich das Nutzungsrecht und die Leasingverbindlichkeit in gleicher Höhe gegenüberstehen. Dies führt zu der Frage, wie bei der Zugangsbewertung des Nutzungsrechts zu berücksichtigende Vorauszahlungen oder anfängliche direkte Kosten, im Licht der neuen Bestimmung zu behandeln sind. Sowohl Vorauszahlungen als auch anfängliche direkte Kosten erhöhen den Zugangswert für das Nutzungsrecht.
Sofern diese Beträge im Zeitpunkt der Transaktion das steuerliche oder IFRS Ergebnis verändern, kommt die schon bisher geltende Rückausnahme zur Anwendung und es sind auch für diese Differenzen latente (passive) Steuern anzusetzen.
Ab wann sind die Änderungen anzuwenden?
Der Entwurf sieht die retrospektive Anwendung der Änderungen bzw. Ergänzungen vor. Dabei besteht eine Erleichterung hinsichtlich der geforderten Einschätzung der künftig zu versteuernden Gewinne. Sie kann auf den Anfang der ersten zu berichtenden Vergleichsperiode unter Berücksichtigung der Verhältnisse zu diesem Stichtag vorgenommen werden. Der Effekt aus der retrospektiven Anwendung ist zu Beginn der Vergleichsperiode gegen den Gewinnvortrag zu buchen. Nachdem das Jahresende vor der Tür steht und für eine Anwendung des geänderten IAS 12 auf IFRS Abschlüsse zum 31. Dezember 2019 zusätzlich zur Beschlussfassung im IASB, die Übernahme der Änderung durch die EU erforderlich sind, ist Eile geboten. Die Kommentierungsfrist läuft am 15. November 2019 ab.