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Update Brexit

Brexit: Umsatzsteuerliche Auswirkungen

Mag. Claudia Modarressy Mag. Claudia Modarressy

Mit Ablauf der Übergangszeit am 31.12.2020 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr als EU-Mitgliedsstaat zu behandeln. Es kommen daher ab 01.01.2021 (grundsätzlich) die umsatzsteuerlichen Bestimmungen für Drittländer zur Anwendung. Wir möchten Ihnen hier einen kurzen Überblick über die mit dem Brexit verbundenen umsatzsteuerlichen Auswirkungen für österreichische Unternehmen geben.

 

Brexit: Umsatzsteuerliche Auswirkungen ab 01.01.2021

 

1. Lieferungen

Ab dem 01.01.2021 sind Lieferungen (Warenbewegungen) an Unternehmer im Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland, als (echt steuerfreie) Ausfuhrlieferungen zu behandeln und nicht – wie bisher – als (echt steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferungen.  Lieferungen an Privatpersonen im Vereinigten Königreich (mit Ausnahme Nordirland) fallen ab 01.01.2021 nicht mehr unter die Versandhandelsregelung, sondern sind ebenfalls (echt steuerfreie) Ausfuhrlieferungen.

Umgekehrt sind ab dem 01.01.2021 Lieferungen aus dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland, nach Österreich grundsätzlich als Einfuhr zu versteuern. Im B2B-Bereich ersetzt die Einfuhr somit den innergemeinschaftlichen Erwerb, im B2C-Bereich hingegen die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Versandhandel.

Übergangsregelung

Wenn die Warenbewegung im Rahmen einer Lieferung vor dem 01.01.2021 begonnen hat, können die Regelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen/Erwerbe oder den innergemeinschaftlichen Versandhandel noch zur Anwendung kommen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Waren vor oder nach dem 01.01.2021 beim Erwerber ankommen. Zu beachten ist jedoch, dass die Zollbehörden in diesen Fällen vom Einführer einen Nachweis darüber verlangen können, dass mit der Versendung oder Beförderung vor Ende des Übergangszeitraumes begonnen wurde.

 

Ausnahme Nordirland

Lieferungen (Warenbewegungen) an Unternehmer in Nordirland sind bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen (Angabe beider UID-Nummern, Aufnahme in der Zusammenfassenden Meldung) auch nach dem 31.12.2020 als innergemeinschaftliche Lieferungen zu behandeln.

Umgekehrt sind auf Lieferungen (Warenbewegungen) von Nordirland nach Österreich bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen weiterhin die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Erwerb (B2B) bzw. innergemeinschaftlichen Versandhandel (B2C) anwendbar

 

2. Sonstige Leistungen

Bezüglich der sonstigen Leistungen gelten sowohl das Vereinigte Königreich als auch Nordirland ab 01.01.2021 als Drittland. Bei den sonstigen Leistungen gibt es somit keine Ausnahmebestimmungen für Nordirland.

Auswirkungen auf den Leistungsort ergeben sich aufgrund des Brexit im Wesentlichen für Katalogleistungen an im Vereinigten Königreich und Nordirland ansässige Nichtunternehmer (§ 3a Abs 14 UStG). Diese sind ab dem 01.01.2021 nicht am Unternehmerort (Inland), sondern im Vereinigten Königreich/Nordirland steuerbar (Empfängerort). Bei Dauerleistungen hat die Abgrenzung anhand des Abrechnungszeitraumes zu erfolgen.

Zudem kann es zur Verlagerung des Leistungsortes bei Nutzung im Inland aufgrund der Verordnungen zu § 3a UStG kommen (zB bei Telekomleistungen).

Besondere Leistungsortbestimmungen iZm innergemeinschaftlichen Leistungen (innergemeinschaftlicher Gütertransport an Nichtunternehmer, Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines Beförderungsmittels während grenzüberschreitender Personenbeförderung im Gemeinschaftsgebiet) sind nicht mehr anwendbar.

 

MOSS (Mini-One-Stop-Shop)

Umsätze vor dem 01.01.2021 können noch über MOSS erklärt werden. Ab dem 01.01.2021 kann MOSS jedoch nicht mehr für Dienstleistungen in das Vereinigte Königreich verwendet werden. Diese Rechtsfolgen gelten auch für in Nordirland erbrachte Dienstleistungen. Ab 01.01.2021 erbrachte Dienstleistungen sind somit nach dem Recht des Vereinigten Königreiches bzw. nach nordirischem Recht zu besteuern.

 

3. Sonstiges

UID-Nummer

Mit 01.01.2021 verlieren britische UID-Nummern ihre Gültigkeit. Nordirische UID-Nummern enthalten künftig zur besseren Erkennbarkeit den Ländercode „XI“ (Geltung nur für Lieferungen, nicht für sonstige Leistungen).

Zusammenfassende Meldung (ZM)

Nach dem Brexit ist die Abgabe von ZM bei grenzüberschreitenden Umsätzen nur mehr für Lieferungen (Warenbewegungen) von bzw nach Nordirland erforderlich.

Vorsteuererstattung

Die Frist für Anträge auf Erstattung von bis zum 31.12.2020 angefallener Vorsteuer endet am 31.03.2021.

 

Weitere Informationen zu den umsatzsteuerlichen Auswirkungen des Brexit finden Sie auf der

-> Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (BMF)

Informationen über die lokalen Auswirkungen in Großbritannien und Nordirland finden Sie auch bei unseren Grant Thornton Partnerkanzleien:

-> Brexit – Grant Thornton Ireland

Sie haben noch Fragen? Unsere Expertin Claudia Modarressy unterstützt Sie gerne.