
Achtung: Bei der Rückerstattung von inländischen Vorsteuern an im Ausland ansässige Unternehmer:innen (und vice versa) gelten unterschiedliche Fristen abhängig davon, ob ein Drittland oder ein anderer EU-Mitgliedsstaat betroffen ist. Da für einen erfolgreichen Abschluss des Erstattungsverfahrens einige formelle Kriterien zu erfüllen sind und die (Ausschluss-) Fristen grundsätzlich nicht verlängerbar sind, empfehlen wir, eine gewisse Vorlaufzeit miteinzuberechnen.
Vorsteuern im Zusammenhang mit Drittländern: Antrag jetzt stellen!
Ausländische Unternehmer:innen, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und grundsätzlich keine Umsätze im Inland erzielen (gewisse Ausnahmen), können binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres einen Antrag auf Erstattung von Vorsteuern in Österreich stellen. Zu beachten ist, dass dieser Antrag hinsichtlich Vorsteuern aus dem Jahr 2025 bis zum 30. Juni 2026 zur Post gegeben worden sein muss und diese Frist nicht verlängert werden kann.
Eine Erstattung erfolgt nur anhand von Originalrechnungen (bzw. Originalbelegen über die Einfuhrumsatzsteuer) in Papierform. Kopien werden nicht anerkannt. Dabei sind die Originalrechnungen grundsätzlich bereits gleichzeitig mit dem Erstattungsantrag vorzulegen und können nur nachgereicht werden, wenn dies ebenfalls noch innerhalb der Antragsfrist erfolgt. Ist der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr, muss der Vorsteuerbetrag mindestens EUR 50 betragen.
Österreichische Unternehmer:innen, denen Vorsteuern aus Drittländern in Rechnung gestellt wurden, haben eventuell auch die Möglichkeit, sich diese erstatten zu lassen. Da sich das Verfahren nach den jeweiligen lokalen Bestimmungen richtet, sollte dies im Einzelfall geprüft werden.
Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten: Frist endet am 30.09.2026
Innerhalb der EU gilt eine längere generelle Frist zur Rückerstattung von Vorsteuern. Die Antragstellung für Vorsteuern aus dem Jahr 2025 ist noch bis zum 30. September 2026 möglich.
In Österreich ansässige Unternehmer:innen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich grundsätzlich auch Vorsteuern, die in anderen EU-Mitgliedsstaaten angefallen sind, erstatten lassen. Die Anträge dazu sind über FinanzOnline in Österreich einzureichen. Ist der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr, muss der Vorsteuerbetrag mindestens EUR 50 betragen.
Die Vorsteuererstattung stellt sich in der Praxis oftmals als ein komplexes formelles Verfahren dar, wobei auch die jeweils länderspezifischen Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Frist nicht verlängert werden kann. Ein Antrag gilt grundsätzlich nur dann als fristgerecht eingebracht, wenn alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vor Ende der Frist übermittelt wurden.
Unsere Empfehlung
In einem ersten Schritt ist für in Österreich ansässige Unternehmer:innen abzuklären, ob im Jahr 2025 Vorsteuern aus Drittländern oder anderen EU-Mitgliedsstaaten in Rechnung gestellt wurden und diese materiell tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigen sowie eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des jeweiligen nationalen Umsatzsteuerrechts vorliegt. Zusätzlich ist zu prüfen, ob bzw. in welcher Form Rechnungskopien dem Erstattungsantrag beigelegt werden müssen. Andernfalls könnte der Antrag als nicht eingereicht gelten und bei Fristversäumnis auch nicht nachgeholt werden.
Die Erstellung und Einbringung des Vorsteuererstattungsantrages ist an zahlreiche weitere Formalismen geknüpft. Damit die fristgerechte Einreichung nicht gefährdet ist, sollte der Erstattungsantrag bereits einige Tage vor Fristende eingereicht werden, da mögliche Fehlermeldungen erst mit einer Zeitverzögerung übermittelt werden könnten.
Sollten Sie in diesem Zusammenhang Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie gerne unsere Umsatzsteuer-Expert:innen.
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