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Umsatzsteuersenkung für ausgewählte Grundnahrungsmittel

Von:
René Adam, BSc, MA
Ab 1. Juli 2026 gilt in Österreich für bestimmte Produkte ein neuer ermäßigter Steuersatz von 4,9 %. Wir informieren Sie, worauf Unternehmen jetzt bei Produktabgrenzung, Systemanpassung und rechtssicherer Umsetzung achten sollten.

Nachdem die österreichische Bundesregierung bereits Anfang dieses Jahres angekündigt hat, den Umsatzsteuersatz auf ausgewählte Lebensmittel zu senken, ist diese Maßnahme am 22. April 2026 im Ministerrat beschlossen worden. Demnach wird der Umsatzsteuersatz auf „Grundnahrungsmittel des täglichen Bedarfs“ ab 1. Juli 2026 dauerhaft auf einen zusätzlichen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 4,9 % gesenkt. Bis einschließlich 30. Juni 2026 ist weiterhin der regulär-ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10 % anwendbar.

Die so definierten Grundnahrungsmittel umfassen Mehl, Brot, Reis, bestimmte Nudeln, Salz, Milch, Butter, Joghurt, Eier und gewisse Obst- und Gemüsesorten. Für die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes ist primär die Einreihung der Gegenstände in der Kombinierten Nomenklatur (KN) maßgeblich. Die genaue Liste der konkret begünstigten Nahrungsmittel, inklusive deren zolltarifliche Einreihung anhand der Kombinierten Nomenklatur, ist auf der Seite des Bundeskanzleramts sowie auf der Seite des BMF (mit zusätzlichen Bemerkungen und Warenbeschreibungen) ersichtlich. Diese Liste an Positionen und Unterpositionen wird auch in der neuen Anlage 3 zum neuen § 10 Abs 1a UStG angeführt werden.

Ausnahmen

Da nur die Lieferung dieser Grundnahrungsmittel begünstigt sein soll, werden bei Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (z.B. Gastronomie oder Catering) die bestehenden Umsatzsteuersätze weiterhin gelten. 

Darüber hinaus ist zu beachten, dass der neue ermäßigte Steuersatz nicht zur Anwendung kommt, wenn ein Grundnahrungsmittel der Anlage 3 einheitlich mit einem Lebensmittel, das unter einen anderen Umsatzsteuersatz fällt, geliefert bzw. eingeführt wird. Dies gilt auch dann, wenn das nicht begünstigte Lebensmittel nur als unselbständige Nebenleistung qualifiziert werden kann (z.B. Wurstsemmel, Kakaogetränk). In diesen Fällen bleibt es weiterhin beim regulär-ermäßigten Steuersatz von 10 %. Damit ist eine saubere und präzise Produktabgrenzung im Buchhaltungs- sowie Kassen-System unerlässlich.

Praktische Herausforderungen

In der Praxis wird wesentlich sein, die Transaktionen rund um den Stichtag 1. Juli 2026 korrekt abzugrenzen, damit die jeweils gültigen Umsatzsteuersätze in Rechnung gestellt werden. Dabei ist grundsätzlich auf den Leistungszeitpunkt abzustellen (bzw. auf den Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs oder der Einfuhr). 

Im Zusammenhang mit Anzahlungen ist zu beachten, dass diese grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der Vereinnahmung geltenden Rechtslage zu versteuern sind. Ändert sich die Rechtslage bis zur tatsächlichen Leistungserbringung, ist eine entsprechende Berichtigung in der Umsatzsteuervoranmeldung des ersten Voranmeldungszeitraums (d.h. UVA für Juli 2026 oder für das 3. Quartal 2026) vorzunehmen. 

Darüber hinaus sind die bereits ausgestellten Anzahlungsrechnungen entsprechend zu berichtigen, um das Risiko der Steuerschuld kraft Rechnungslegung vermeiden zu können. Die österreichische Finanzverwaltung lässt aus Vereinfachungsgründen zu, dass Anzahlungsrechnungen bereits mit jenem Umsatzsteuersatz fakturiert werden, der bei der Leistungserbringung gelten wird (siehe Rz 1476 UStR). Diesfalls ist nach Inkrafttreten der Steuersatzänderung weder eine Rechnungsberichtigung erforderlich noch eine Berichtigung der Anzahlungen in der UVA für Juli 2026 bzw. das 3. Quartal 2026.

Ein weiteres Abgrenzungsthema betrifft Retouren: Erfolgen diese nach dem 30. Juni 2026, betreffen jedoch Lieferungen (bzw. Einfuhren oder innergemeinschaftliche Erwerbe), die vor dem Stichtag ausgeführt wurden, ist die entsprechende Berichtigung mit dem ursprünglichen Umsatzsteuersatz vorzunehmen.

Technische Umsetzung

Neben den steuerlichen Fragen ist auch die technische Implementierung dieser Gesetzesänderung entscheidend. Aufgrund der Einführung dieses zusätzlichen Umsatzsteuersatzes sind in erster Linie die ERP-Systeme umzustellen. Bei Unternehmen mit Registrierkassenpflicht ist vorab sicherzustellen, dass die eingesetzten Registrierkassen einen weiteren Umsatzsteuersatz unterstützen sowie einen Dezimalsteuersatz korrekt abbilden können. Außerdem ist im Rahmen der Registrierkassensicherheitsverordnung eine technische Festlegung vorgesehen, wonach der neue Umsatzsteuersatz von 4,9 % in der Registrierkasse als „Betrag-Satz-Besonders“ zu erfassen ist. Wir empfehlen frühzeitig die bestehenden Systeme auf diese neuen Anforderungen zu prüfen und sich gegebenenfalls rechtzeitig mit Ihrem Softwareprovider in Verbindung zu setzen.

Sollten Sie im Zusammenhang mit den umsatzsteuerlichen oder technischen Herausforderungen dieser Gesetzesänderung Unterstützung benötigen, um Fehlklassifikationen bzw. Steuerrisiken zu minimieren, kontaktieren Sie gerne eine:n unserer Expert:innen.