
Hintergrund des Falls
Im Jahr 2015 errichtete eine liechtensteinische Stiftung (FL-Stiftung) eine Substiftung. Im Jahr 2018 hat eine in Österreich steuerlich ansässige Begünstigte der Substiftung eine Zuwendung aus der FL-Stiftung erhalten. In der Einkommensteuererklärung wurden jedoch nur 12 Prozent des Zuwendungsbetrages als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt, mit der Begründung, dass der Restbetrag eine steuerneutrale Substanzauszahlung gemäß § 27 Abs 5 Z 8 EStG darstellt. Das Finanzamt erkannte dies nicht an: Es fehlten Nachweise über die tatsächliche Substanz und deren Entwicklung. Daher wurde die gesamte Zuwendung besteuert.
Ordnungsgemäße Führung eines Evidenzkontos
Diese Vorgehensweise wurde vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) bekämpft. Dieser führte aus, dass nach den Bestimmungen des § 27 Abs. 5 Z 8 EStG Voraussetzung für die Behandlung einer Zuwendung als Substanzauszahlung zunächst die laufende ordnungsgemäße Führung eines Evidenzkontos sei:
- Da im vorliegenden Fall ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vorliege, obliegt es dem Steuerpflichtigen die für die steuerliche Beurteilung bedeutsamen Umstände (zugewendetes Vermögen, tatsächliche Höhe der Stiftungseingangswerte, Richtigkeit der Bewertung des zugewendeten Vermögens) offenzulegen.
- Sollten auch ausländische Stiftungen wie inländische Privatstiftungen steuerneutrale Substanzauszahlungen vornehmen wollen, müssten die hierfür maßgeblichen Umstände auch wahrheitsgemäß und nachprüfbar dargetan werden.
- Die Abgabenbehörde müsse jedenfalls in die Lage versetzt werden, auch bei Zuwendungen ausländischer Stiftungen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausnahme von der Steuerpflicht zu überprüfen, wozu es insbesondere erforderlich sei, den Stiftungsvorgang gegenüber der Abgabenbehörde eindeutig zu dokumentieren.
Aus Sicht des BFG haben jedoch die im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen nicht den obigen Ausführungen entsprochen. Was jedoch die laufende ordnungsgemäße Führung des Evidenzkontos konkret bedeutet, wird vom BFG nicht näher erläutert.
„Maßgeblicher Wert“
Das BFG führte weiters aus, für das Vorliegen und das Ausmaß einer steuerneutralen Substanzauszahlung komme es zusätzlich zur Führung eines Evidenzkontos darauf an, inwieweit die Zuwendung der FL-Stiftung den „maßgeblichen Wert“gemäß § 27 Abs. 5 Z 8 lit b EStG überstiegen habe:
- Auch eine ausländische Stiftung müsse dieses Kriterium erfüllen und folglich einen nach österreichischem Recht, nach den Grundsätzen des Unternehmensgesetzbuches (UGB), erstellten Jahresabschluss zuzüglich einer entsprechenden abgabenrechtlichen Gewinnadaptierung vorlegen.
- Der maßgebliche Wert sei daher nach österreichischen unternehmens- und steuerrechtlichen Vorschriften zu ermitteln bzw. sei der nach liechtensteinischem Recht ermittelte Wert auf ein nach österreichischem Recht ermitteltes Ergebnis umzurechnen.
Im Ergebnis konnte jedoch auch der „maßgebliche Wert“ von der Revisionswerberin nicht entsprechend nachgewiesen werden. Der BFG verneinte daher eine steuerneutrale Substanzauszahlung, da beide Voraussetzungen dafür nicht erfüllt wurden.
Es wurde daher eine außerordentliche Revision an den VwGH eingebracht. Dieser hat jedoch die ao. Revision zurückgewiesen, da sich die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision - ausschließlich gegen die Beurteilung des BFG hinsichtlich des Evidenzkontos der FL-Stiftung berufen hat. Zur Frage des maßgeblichen Wertes bei der FL-Stiftung enthält die Zulässigkeitsbegründung hingegen kein Vorbringen.
Damit fehlt es der Revision aber an einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, weil sich die Rechtsfrage nur stellen würde, wenn auch der maßgebliche Wert überschritten würde – wozu die Revision jedoch keine Begründung enthalte.
Fazit des Falls
Das BFG stellte klar:
- Auch ausländische Stiftungen können steuerneutrale Substanzauszahlungen leisten. Dies gilt allerdings nur bei Erfüllung der gesetzlichen, in § 27 Abs. 5 Z 8 EStG geregelten Voraussetzungen (laufende ordnungsgemäße Führung eines Evidenzkontos und bei Übersteigen des „maßgeblichen Wertes“).
- Bei Auslandssachverhalten besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen gemäß § 115 BAO.