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Neue Erreichbarkeit: Finanzamt für Großbetriebe informiert

Von:
David Hoffmann
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Das Finanzamt für Großbetriebe hat vor Kurzem seine telefonische Erreichbarkeit eingeschränkt und ist nun ausschließlich zwischen 07:30 und 12:00 Uhr erreichbar. Die bisherige Erreichbarkeit des Finanzamts Österreich bleibt unverändert.

Änderung der telefonischen Erreichbarkeit des Finanzamtes für Großbetriebe

In einem Informationsschreiben an ihre Mitglieder informierte die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) Anfang April darüber, dass das Finanzamt für Großbetriebe nur mehr zwischen 07:30 und 12:00 Uhr telefonisch erreichbar ist. Neben der telefonischen Erreichbarkeit ist nach vorhergehender Terminvereinbarung auch eine persönliche Kontaktaufnahme möglich. Darüber hinaus sind wesentliche Informationen auch über FinanzOnline ersichtlich. Die wichtigsten Formulare und Broschüren stehen außerdem zum Herunterladen zur Verfügung oder können per Post zugesendet werden. Die dadurch neu geschaffenen Ressourcen am Nachmittag sollen für eine vertiefte und zügigere Fallbearbeitung genutzt werden. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die telefonische Erreichbarkeit des Finanzamtes Österreich unverändert bleibt (Montag bis Donnerstag von 07:30 bis 15:30 Uhr und Freitag von 07:30 bis 12:00 Uhr). 

Relevant für die Praxis ist jedoch nicht nur die Änderung der telefonischen Erreichbarkeit, sondern auch die generelle Frage, unter welchen Voraussetzungen ein:e Abgabepflichtige:r dem Finanzamt Österreich beziehungsweise dem Finanzamt für Großbetriebe zugeordnet ist.

Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich

Das Finanzamt Österreich ist grundsätzlich nach § 60 BAO (Bundesabgabenordnung) für alle Abgabepflichtigen zuständig, soweit keine Zuständigkeit einer anderen Abgabenbehörde gesetzlich vorgesehen ist. Praktisch betrachtet sind damit alle Abgabepflichtigen oder Abgaben gemeint, die keiner Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe unterliegen oder die grundsätzlich in den Aufgabenbereich eines anderen Teils der Bundesfinanzverwaltung fallen (Amt für Betrugsbekämpfung, Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge, Zollamt Österreich). Wichtig zu erwähnen ist, dass für gewisse Abgaben, wie zum Beispiel die Grunderwerbsteuer oder Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes, generell das Finanzamt Österreich zuständig ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Erhebung der Einkommen-, Körperschaft- und/oder Umsatzsteuer für das betreffende Unternehmen sonst dem Finanzamt für Großbetriebe obliegt. Außerdem gibt es Aufgaben und Verfahren für die ausschließlich das Finanzamt Österreich zuständig ist. Dazu zählen etwa bestimmte Umsatzsteuererhebungen ausländischer Unternehmen oder Erledigungen von gewissen Anzeigen.

Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe

Die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe knüpft nach § 61 BAO an bestimmte gesetzlich definierte Merkmale der Abgabepflichtigen an. Zum einen ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig, wenn ein/eine Abgabepflichtige:r in den zwei letzten Geschäftsjahren Umsatzerlöse von mehr als EUR 12,5 Millionen erzielt hat. Außerdem fallen unter anderem Unternehmen in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe, wenn sie einer berichtspflichtigen multinationalen Unternehmensgruppe im Sinne des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes oder einer Unternehmensgruppe nach § 9 Körperschaftsteuergesetz angehören. Darüber hinaus ist das Finanzamt für Großbetriebe auch für Unternehmen mit gewissen Rechtsformen (zum Beispiel Privatstiftungen) zuständig.

Überblick Zuständigkeiten der Finanzämter

Die nachstehende Tabelle fasst die relevanten Kriterien für die Zuordnung eines/einer Abgabepflichtigen zum Finanzamt Österreich beziehungsweise zum Finanzamt für Großbetriebe in komprimierter und übersichtlicher Form zusammen:

Finanzamt für Großbetriebe Finanzamt Österreich
  • Umsatzschwellen: Abgabepflichtige, die EUR 12,5 Millionen Umsatz in zwei Folgejahre überschreiten
  • Multinationale Unternehmensgruppe: Geschäftseinheiten berichtspflichtiger multinationaler Gruppen gemäß Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG)
  • Österreichische Nationalbank
  • FMA-beaufsichtigte Unternehmen
  • Privatstiftungen
  • Stiftungen und Fonds nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz
  • Gemeinnützige Wohnbauvereinigungen (WGG)
  • Unternehmensgruppe (§ 9 Körperschaftsteuergesetz): Mitglieder einer Unternehmensgruppe, wenn der Gruppenträger oder zumindest ein Gruppenmitglied in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt oder seinen Sitz nicht in Österreich hat
  • Organschaft (Umsatzsteuer): Mitglieder einer Organschaft, wenn der Organträger oder zumindest ein Organ in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt
  • Begleitende Kontrolle: Abgabepflichtige mit festgestelltem Wechsel in die begleitende Kontrolle
  • Mindestbesteuerungsgesetz: Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe gemäß § 3, Joint Ventures und deren Geschäftseinheiten gemäß § 61
  • Aufgaben einer Abgabenbehörde, wenn weder die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen noch für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe noch jene für die Zuständigkeit des Zollamtes Österreich vorliegen
  • Aufgaben eines Finanzamtes, wenn die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe nicht vorliegen
  • Jedenfalls zuständig für:
    • EU-Vorsteuererstattung inländischer Unternehmer:innen
    • Umsatzsteuererhebung bei ausländischen Unternehmern ohne inländische Betriebsstätte oder inländische Grundstücksumsätze
    • Rückerstattung von Kühlgeräteentsorgungsbeiträgen
    • Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer bei widerrechtlicher Fahrzeugverwendung
    • Erledigung von Anzeigen gemäß § 120 Abs 1 und Vergabe von UID-Nummern für Abgabepflichtige nach § 61 Abs 1 Z 5-8 vor Zuteilung einer Steuernummer
    • Lohnsteuerabzug bei Arbeitgeber:innen ohne inländische Betriebsstätte und Verarbeitung von Lohnsteuerbescheinigungen

 

Die Zuordnung eines/einer Steuerpflichtigen zum Finanzamt Österreich beziehungsweise zum Finanzamt für Großbetriebe wird von der Behörde in der Regel basierend auf Eingaben (zum Beispiel im Rahmen der steuerlichen Registrierung oder aufgrund von Steuererklärungen) automatisiert vorgenommen. Grundsätzlich werden Abgabenpflichtige bei einem Wechsel der Finanzamtszuständigkeit schriftlich informiert. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2025 wurden infolge der Anpassung der UGB-Schwellenwerte auch die Umsatzschwellen in § 61 der Bundesabgabenordnung (von 10 auf EUR 12,5 Millionen) angehoben, was in einigen Fällen zu einem Wechsel der Zuständigkeit führt. 

Fazit

Die Einschränkung der telefonischen Erreichbarkeit des Finanzamtes für Großbetriebe auf die Zeit von 07:30 bis 12:00 Uhr ist ein Ausdruck der auf schriftliche und komplexe Verfahren ausgerichteten Arbeitsweise und soll die behördeninterne Ressourcennutzung optimieren. Für die Praxis ist entscheidend, dass sich die Zuständigkeit insbesondere durch Über-/Unterschreiten von Umsatzschwellen ändern kann und einzelne Abgaben unabhängig davon jedenfalls vom Finanzamt Österreich abgewickelt werden. 

Bei weiteren Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Expert:innen gerne zur Verfügung.