
Was bedeutet MiKaDiv für österreichische Stellen?
Das Mitteilungsverfahren für Kapitalertragsteuer auf Dividenden aus Aktien und Hinterlegungsscheinen, kurz MiKaDiv, ist in § 45b und § 45c des deutschen Einkommensteuergesetzes verankert und gilt für Kapitalerträge, die nach dem den 31. Dezember 2026 fließen. Wichtig dabei ist, dass dieses Gesetz entlang der gesamten Verwahrkette gilt und alle Stellen betrifft, die deutsche Aktien oder Hinterlegungsscheine verwahren oder vermitteln, unabhängig vom Unternehmenssitz. Für österreichische Banken bedeutet das etwa, dass sie Daten aktiv an die nächste Stufe der Verwahrkette liefern müssen. Daher sind strukturierte Datenverarbeitung und belastbare Prozesse unerlässlich.
Regulatorische Komplexität mit Weitblick meistern
Interessant ist auch, dass sich MiKaDiv stark mit der kommenden FASTER-Richtlinie der EU überschneidet. Wer sich also heute strategisch und operativ vorbereitet, baut eine solide Basis für kommende Anforderungen. Wir unterstützen Sie gerne persönlich bei der strategischen Planung und Vorbereitung auf die kommenden Regulationen. Dabei greifen wir auf unser starkes Netzwerk, insbesondere unsere enge Zusammenarbeit mit Grant Thornton Germany und deren starken IT-Partner RAQUEST zurück.
Mehr zu dem Thema MiKaDiv erfahren Sie auf der Webseite von Grant Thornton Germany.
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