
In Kürze
Bisher ist die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug erst entsteht, nachdem die Leistung an den/die Empfänger:in ausgeführt wurde und diese:r eine Rechnung erhalten hat. Der Vorsteuerabzug konnte deshalb erst in dem Erklärungszeitraum geltend gemacht werden, in dem beide Voraussetzungen erstmals vorgelegen sind. Eine spätere Rechnungstellung führte somit auch zu einem entsprechend späteren Vorsteuerabzug.
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat nun in einem Urteil entschieden, dass das Recht auf Vorsteuerabzug auch bei späterer Rechnungsstellung grundsätzlich bereits rückwirkend in dem Zeitraum entsteht, in dem die Leistungen an den/die Empfänger:in ausgeführt worden sind. Dieses Urteil wird voraussichtlich zu einer Änderung in der österreichischen Finanzpraxis führen, wirft aber auch einige Fragen auf.
Sachverhalt
Im gegenständlichen Fall ging es um ein polnisches Unternehmen, welches mit Strom und Gas handelt. Es bezog Lieferungen, für die es erst nach Ablauf des jeweiligen Erklärungszeitraums, in dem die Lieferungen ausgeführt wurden, aber noch vor der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für den betroffenen Zeitraum, eine Rechnung mit Umsatzsteuer erhielt. Das Unternehmen wollte den Vorsteuerabzug bereits für den Erklärungszeitraum geltend machen, in dem die Lieferungen ausgeführt worden sind. Die polnische Finanzverwaltung wollten hingegen den Vorsteuerabzug erst für jene Periode zulassen, in welcher die Rechnung eingelangt ist.
Das EuG Urteil
Das EuG unterscheidet in seinem Urteil (vom 11.02.2026, T-689/24) strikt zwischen den materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, die zur Entstehung des Rechtes auf Vorsteuerabzug führen, und den formellen Voraussetzungen, welche die Modalitäten und die Kontrolle des Anspruchs regeln und damit zur tatsächlichen Ausübung des Rechtes auf Vorsteuerabzug dienen. Zu den materiellen Voraussetzungen zählt grundsätzlich, dass die Leistung von einem/einer Unternehmer:in an eine:n Unternehmer:in (Leistungsempfänger:in) im Rahmen des Unternehmens ausgeführt worden ist und der/die Leistungsempfänger:in diese Leistungen für seine/ihre umsatzsteuerpflichtigen (oder echt steuerfreien) Ausgangsumsätze verwendet. Das der/die Leistungsempfänger:in eine Rechnung erhält bzw. besitzt, zählt hingegen nur zu den formellen Voraussetzungen.
Nach der Auffassung des EuG entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug bereits in dem Erklärungszeitraum, in dem die materiellen Voraussetzungen vorliegen. Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht daher unabhängig vom Zeitpunkt des Besitzes einer Rechnung, da diese nur eine formelle Voraussetzung darstellt.
Dennoch ist auch für das EuG das Vorhandensein einer Rechnung bei dem/der Empfänger:in erforderlich: die Ausübung des Vorsteuerabzugs ist grundsätzlich erst möglich, sobald der/die Leistungsempfänger:in im Besitz einer Rechnung ist – dann offenbar aber rückwirkend zu dem Zeitpunkt, in dem die Leistung bezogen wurde. Erfolgt die Rechnungstellung daher erst nach Ende des Erklärungszeitraums, in dem die Lieferung erfolgt ist, aber noch vor der Abgabe der Steuererklärung für diesen Zeitraum, ist der Vorsteuerabzug bereits im Erklärungszeitraum der Lieferung geltend zu machen.
Auswirkungen in Österreich
Sowohl die Rechtsprechung als auch die österreichische Finanzverwaltung haben bisher die Auffassung vertreten, dass der Vorsteuerabzug erst für den Besteuerungszeitraum zulässig ist, in dem beide Voraussetzungen, nämlich Empfang der Leistung und Empfang der Rechnung durch den/die Leistungsempfänger:in, erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung des EuG könnte künftig aber bei späterer Rechnungstellung von einer Rückwirkung auszugehen sein, sofern die Steuererklärung für diesen Zeitraum noch nicht eingereicht worden ist.
Beispiel 1: U1 (Sollbesteuerer) erbringt an U2 (Unternehmen, ebenfalls Sollbesteuerer) im November 2025 im Inland eine lokale Warenlieferung (20 % USt), stellt aber erst im März 2026 an U2 eine Rechnung aus. U2 hat im Zeitpunkt des Rechnungsempfanges seine Umsatzsteuerjahreserklärung für 2025 noch nicht eingereicht.
Nach bisheriger Ansicht des VwGH (siehe u.a. VwGH vom 29.03.2007, 2004/15/0017) und der Finanzverwaltung (siehe u.a. UStR Rz 1818) wäre der Vorsteuerabzug für U2 erst im März 2026 zulässig. Nach der vom EuG vertretenen Auffassung hätte U2 die Vorsteuer jedoch bereits in der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2025 geltend zu machen.
Grundsätzlich positiv ist, dass in den vom EuG Urteil erfassten Fällen der Vorsteuerabzug bereits in früheren Perioden als bisher geltend gemacht werden könnte. Allerdings bleibt das EuG auch in vielen Punkten vage, insbesondere in der Abgrenzung zum Urteil des EuGH „Terra Baubedarf“, welches bisher als Basis dafür diente, dass der Vorsteuerabzug erst im Zeitraum der Rechnungstellung geltend gemacht werden darf.
Offene Fragen
Zu den offenen Fragen zählt unter anderem, ob für den Vorsteuerabzug stets auf den Zeitpunkt, in dem die Leistung erbracht wurde abzustellen ist oder auf den Zeitpunkt, in dem die Umsatzsteuerschuld entsteht. Das EuG begründet seine Entscheidung nämlich auch damit, dass der Anspruch auf Vorsteuerabzug aus Gründen der Neutralität im Mehrwertsteuerrecht im gleichen Zeitraum entsteht, in dem auch der Anspruch auf die Umsatzsteuer entsteht.
Beispiel 2: U1 (Sollbesteuerer) erbringt an U2 (ebenfalls Sollbesteuerer) im Dezember 2025 im Inland eine lokale Warenlieferung (20 % USt), stellt aber erst im März 2026 an U2 eine Rechnung aus. U2 hat im Zeitpunkt des Rechnungsempfanges seine Umsatzsteuerjahreserklärung für 2025 noch nicht eingereicht.
Stellt man auf den Zeitraum der Leistungserbringung ab, entsteht der Vorsteuerabzug im Dezember 2025. Gemäß § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG verschiebt sich aufgrund der späteren Rechnungstellung jedoch der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld um einen Monat, somit in den Jänner 2026. Stellt man daher auf den Zeitpunkt ab, in dem die Umsatzsteuerschuld entsteht, dann wäre die Vorsteuer erst in der UVA 01/2026 geltend zu machen.
Offen bleibt außerdem, wann der Vorsteuerabzug geltend zu machen ist, wenn die Rechnung erst erteilt wird, nachdem der Veranlagungszeitraum, in dem die Lieferung erfolgt ist, bereits veranlagt worden ist. Die Rechtsprechung des EuGH im Fall „Volkswagen“ (vom 21.03.2018, C-533/16) spräche dafür, dass der Vorsteuerabzug dann doch in dem Jahr geltend gemacht werden dürfte, in dem die Rechnungsausstellung erfolgt. Die genannte EuGH-Entscheidung bezog sich allerdings auf einen Fall im Rahmen des Vorsteuererstattungsverfahrens. Es bleibt daher unklar, ob das EuG diese sinngemäß auch auf das Veranlagungsverfahren anwendet.
Fazit
Die österreichische Finanzverwaltung hat auf das Urteil des EuG bisher noch nicht reagiert, die weitere Entwicklung sollte deshalb beobachtet werden. Allerdings ist der Vorsteuerabzug nach allgemeiner Auffassung nur in dem Erklärungszeitraum zulässig, in dem die Voraussetzungen erstmals vorliegen. Macht man die Vorsteuer erst nach der Rechnungstellung in späteren Veranlagungszeiträumen geltend, riskiert man daher, dass der Vorsteuerabzug im Zeitraum der Leistungserbringung später aufgrund von Verjährung nicht mehr möglich ist.
Aus Gründen der Vorsicht könnte man daher in den Fällen, in denen die Leistungserbringung und die spätere Rechnungstellung in unterschiedliche Veranlagungszeiträume fallen (siehe oben Beispiel 1), die Vorsteuer unter Berufung auf das vorliegende Urteil des EuG bereits im Zeitraum der Leistungserbringung geltend machen. In diesem Fall sollte die gewählte Vorgehensweise und die Berufung auf das EuG aber jedenfalls in einem Begleitschreiben zur Umsatzsteuererklärung klar offengelegt werden.
Jetzt keine Neuigkeiten mehr verpassen!