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Die vereinfachte Wertfindung bzw. Wertindikation: Abgrenzung zum Fachgutachten KFS/BW 1

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Der Beitrag erläutert die vereinfachte Wertfindung bzw. Wertindikation und grenzt sie von Gutachten nach KFS/BW 1 ab. Behandelt werden Anwendungsfälle, methodische Vereinfachungen, Berichtsanforderungen sowie rechtliche Grenzen und die internationale Einordnung (IVS, NACVA).
Inhalt

In der modernen betriebswirtschaftlichen Beratungspraxis besteht ein kontinuierlicher und hoher Bedarf an Unternehmensbewertungen, die nicht den vollumfänglichen und strengen Anforderungen des Fachgutachtens KFS/BW 1 entsprechen müssen. Solche sogenannten vereinfachten Wertfindungen (auch als Wertindikationen oder indikative Bewertungen bezeichnet) werden insbesondere im Segment der kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU) nachgefragt, da hier oft die Komplexität des Geschäftsmodells geringer ist oder schlichtweg Zeit- und Informationsrestriktionen eine detaillierte Aufarbeitung verhindern. Zudem dienen sie häufig rein internen Informationszwecken des/der Auftraggeber:in, bei denen die hohen Kosten eines Vollgutachtens außer Verhältnis zum angestrebten Nutzen stünden.

Trotz der engen Verzahnung der vereinfachen Wertfindung mit einer Bewertung nach KFS/BW 1 ist es ein in der Praxis weit verbreiteter und folgenschwerer Irrtum, dass eine vereinfachte Wertfindung eine Bewertung „nach“ oder „in Übereinstimmung mit“ dem Fachgutachten KFS/BW 1 darstellt. In Wahrheit ist das Gegenteil der Fall:

Das Fachgutachten KFS/BW 1 stellt explizit fest, dass vereinfachte Wertfindungen den formellen und materiellen Anforderungen des Standards nicht genügen und daher nicht als konform mit diesem bezeichnet werden dürfen. Während eine vollumfängliche Bewertung nach KFS/BW 1 unter anderem zwingend eine integrierte Planungsrechnung sowie umfangreiche Analysen zur Plausibilitätsbeurteilung voraussetzt, erlaubt die Empfehlung E 5 der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen zur vereinfachten Wertfindung bewusste Abweichungen von diesen methodischen Vorgaben.

Die Verantwortung für die Auswahl der adäquaten Vorgehensweise liegt dabei stets beim/bei der Bewertenden, der unter Berücksichtigung des Bewertungszwecks entscheiden muss, ob die mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Vereinfachungen noch eine sachgerechte Wertermittlung zulassen. Ziel der Einleitung des Berichts muss es daher sein, das Problembewusstsein des/der Adressat:in zu schärfen und unmissverständlich klarzustellen, dass das Ergebnis aufgrund der methodischen Erleichterungen signifikant von einem Vollgutachten abweichen kann.


Methodische Verbindung trotz fehlender Übereinstimmung

Trotz der formalen Abgrenzung besteht eine untrennbare methodische Verankerung der vereinfachten Wertfindung im Fachgutachten KFS/BW 1. Die Empfehlung KFS/BW 1 E 5 stellt eine unverbindliche Fachinformation dar, die vorschreibt, dass die zentrale Aufgabe des/der Ersteller:in in der adäquaten Anwendung der kapitalwert- oder marktpreisorientierten Bewertungsverfahren gemäß den methodischen Grundsätzen des KFS/BW 1 besteht. Das bedeutet, dass Bewertende zwar das methodische „Werkzeugset“ des Hauptgutachtens nutzten, etwa die Diskontierung künftiger Überschüsse oder Multiplikatorverfahren. Dabei werden jedoch die mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Vereinfachungen und Annahmen systematisch integriert.

Die methodische Verbindung wird dadurch gewahrt, dass Bewertende weiterhin zur fachlichen Sorgfalt verpflichtet bleiben und sicherstellen müssen, dass die Wertermittlung nicht willkürlich erfolgt. Da eine vereinfachte Wertfindung jedoch per Definition nicht alle Anforderungen erfüllt, wird sie nicht in Übereinstimmung mit dem Fachgutachten durchgeführt. Dazu zählen etwa die integrierte Planungsrechnung oder umfassende Plausibilitätsbeurteilungen.


Typische Vereinfachungen in der Praxis

Gegenüber einer vollumfänglichen Bewertung nach KFS/BW 1, die beispielsweise eine integrierte Planungsrechnung (Planbilanz, Plan-GuV und Finanzplan) sowie weitreichende Plausibilitätsbeurteilungen vorschreibt, erlaubt die Empfehlung E 5 signifikante Erleichterungen.

  • Ein wesentlicher Bereich ist die eingeschränkte Plausibilitätsprüfung. Während der Vollstandard eine detaillierte Beurteilung der formellen Plausibilität sowie der internen und externen materiellen Plausibilität verlangt, kann dieser Prozess bei vereinfachten Wertfindungen stark reduziert werden oder gänzlich entfallen. Dies bedeutet, dass auf tiefgehende Analysen des Planungsprozesses, auf Soll-Ist-Vergleiche der Vergangenheit oder auf umfangreiche Markt- und Wettbewerbsanalysen verzichtet werden kann.

  • Zudem ist die Heranziehung vereinfachter Annahmen und Parameter zulässig. Der/die Bewertende kann auf vom/von der Auftraggeber:in vorgegebene Planungsannahmen oder spezifische Bewertungsparameter wie Beta-Faktoren, Multiplikatoren oder Zielkapitalstrukturen abstellen. Auch die Verwendung von Branchen-Erfahrungssätzen, die im Vollgutachten lediglich der Plausibilisierung dienen, ist hier als primäre Datenquelle möglich. Ein weiterer kritischer Punkt ist die Kompensation fehlender Detailplanung: Das Fehlen von Planbilanzen, Cash-Flow-Rechnungen oder detaillierten Investitions- und Steuerplanungen kann durch pauschalierte Ansätze überbrückt werden.


Bezeichnung und Berichterstattung

Ein wesentliches Merkmal der vereinfachten Wertfindung ist die Bezeichnung im Bericht. Neben dem Begriff „Vereinfachte Wertfindung“ sind Bezeichnungen wie „Wertindikation“, „Indikative Bewertung“ oder „Vereinfachte Bewertung“ zulässig, um den Charakter des Ergebnisses zu verdeutlichen.

Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz für den/die Adressat:in zu gewährleisten, sieht die Empfehlung spezifische Mindestinhalte und Hinweispflichten vor:

  • Expliziter Hinweis auf eingeschränkte Konformität: Sowohl im Auftrag als auch im Bericht muss ein unmissverständlicher Hinweis enthalten sein, dass die Wertermittlung nicht allen Anforderungen des Fachgutachtens KFS/BW 1 genügt. Damit verbunden ist die notwendige Klarstellung, dass das Ergebnis von jenem einer vollumfänglichen Bewertung gemäß Fachgutachten abweichen kann.

  • Offenlegung der Vereinfachungen und Vorgaben: Der/die Ersteller:in ist verpflichtet, sämtliche wesentlichen Einschränkungen und Abweichungen gegenüber einer Vollbewertung offenzulegen. Dies betrifft insbesondere die Untersuchungstiefe, die gewählten Methoden sowie die zugrunde gelegten Annahmen. Zudem muss explizit auf spezifische Vorgaben des/der Auftraggeber:in hinsichtlich anzuwendender Vereinfachungen hingewiesen werden.

  • Detaillierter Mindestinhalt des Berichts: Ein ordnungsgemäßer Bericht muss unter anderem Angaben zum Auftrag, dem Bewertungsanlass und -zweck, dem gewählten Wertmaßstab sowie dem Bewertungsstichtag enthalten. Weiterhin sind eine Kurzdarstellung des Bewertungsobjekts, die Begründung der Bewertungsannahmen, die eigentlichen Wertberechnungen sowie das Erstellungsdatum anzuführen. Besonders hervorzuheben ist die neue Verpflichtung zur Offenlegung über den Einsatz Künstlicher Intelligenz, sofern diese im Bewertungsprozess verwendet wurde.

  • Anforderungen an die Dokumentation: Auch wenn die Berichterstattung in der Praxis oft knapp gehalten wird, entbindet dies den/die Bewertende:n nicht von seiner Dokumentationspflicht. Soweit im Bericht auf detaillierte Erläuterungen einzelner Parameter verzichtet wird, müssen die internen Arbeitspapiere dennoch ausreichende Informationen enthalten. Diese müssen so beschaffen sein, dass ein:e sachverständige:r Dritte:r die getroffenen Annahmen und Bewertungsschritte in angemessener Zeit nachvollziehen kann.

Durch diese strengen Transparenzvorschriften soll das Problembewusstsein von Auftraggeber:innen und Adressat:innen geschärft und die fachliche Verantwortlichkeit des/der Ersteller:in trotz der methodischen Erleichterungen klargestellt werden.


Rechtliche Bewertungsanlässe

Es ist von entscheidender Bedeutung festzuhalten, dass eine vereinfachte Wertfindung oder Wertindikation insbesondere bei rechtlich determinierten Anlässen als unzulänglich anzusehen ist. Während sie für informelle Zwecke und interne Planungen eine kosteneffiziente Lösung bieten kann, ist sie für Bewertungen, die auf gesetzlicher Grundlage erstellt werden, in der Regel nicht geeignet. Nach den Standesregeln sind Bewertende anlassbezogen verpflichtet, die im Fachgutachten KFS/BW 1 dargelegten Grundsätze vollumfänglich zu beachten. Da vereinfachte Wertfindungen per definitionem den Anforderungen dieses Fachgutachtens explizit nicht genügen, werden sie fachlich nicht in Übereinstimmung mit KFS/BW 1 durchgeführt.

Diese Unzulänglichkeit betrifft vor allem folgende rechtliche Anwendungsbereiche:

  • Gesellschafts- und Umgründungsrecht: Bei gesetzlich geregelten Anlässen wie Sacheinlagen, Verschmelzungen, Einbringungen, Spaltungen oder einem Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) gemäß Gesellschafter-Ausschlussgesetz ist die Einhaltung der strengen Grundsätze des Fachgutachtens zwingend erforderlich. In diesen Fällen verlangt das Gesetz oft spezifische Wertmaßstäbe, wie beispielsweise den objektivierten Unternehmenswert, um eine Gleichbehandlung der Gesellschafter sicherzustellen.

  • Steuer- und Erbrecht: Auch für steuerliche Umgründungen (z.B. Ermittlung des Verkehrswerts nach Umgründungssteuergesetz) oder die Feststellung von Pflichtteilsansprüchen genügen vereinfachte Wertfindungen nicht. Hier ist oft der Marktwert (als Tauschwert) maßgeblich, was eine methodisch fundierte Ableitung unter Berücksichtigung aller preisbeeinflussenden Faktoren verlangt.

  • Zivilrechtliche Ansprüche: Bei der Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) gemäß § 934 ABGB ist der gemeine Wert (Marktwert) des Unternehmens am Stichtag des Vertragsschlusses objektiviert zu ermitteln. Eine bloße Indikation bietet hierfür keine ausreichende Rechtsgrundlage.

In diesen Kontexten besteht häufig ein erheblicher Interessengegensatz zwischen verschiedenen Parteien (z.B. Schutz von Minderheitsgesellschaftern oder Gläubigern). Dies verlangt eine nachprüfbare Wertermittlung nach vollem Standard, die auf einer integrierten Planungsrechnung und einer umfassenden Plausibilitätsbeurteilung basiert. Anforderungen, auf die bei einer vereinfachten Wertfindung bewusst verzichtet wird.


Internationale Einordnung: Vergleich zu IVS und NACVA

Auch im internationalen Kontext ist die Differenzierung zwischen vollumfänglichen und eingeschränkten Bewertungen fest verankert, wobei die Ansätze der International Valuation Standards (IVS) und der National Association of Certified Valuators and Analysts (NACVA) unterschiedliche terminologische Schwerpunkte setzen.

NACVA sieht in ihren Standards eine explizite Zweiteilung der Dienstleistungen vor: Das „Valuation Engagement“ entspricht einer Vollbewertung, bei der der/die Gutachter:in alle für notwendig erachteten Verfahren eigenverantwortlich anwendet und als Ergebnis eine „Conclusion of Value“ liefert. Demgegenüber steht das „Calculation Engagement“, welches methodisch mit der österreichischen vereinfachten Wertfindung vergleichbar ist: Hier vereinbaren Auftraggeber:in und Bewerter:in vorab spezifische Methoden und den Umfang der Verfahren, was in einem „Calculated Value“ resultiert. 

Die IVS (2025) verfolgen hingegen einen stärker prinzipienbasierten Ansatz ohne eine so starre Kategorisierung wie NACVA oder der österreichische Standard, betonen jedoch die zentrale Bedeutung des „Scope of Work“ (Leistungsumfangs). Gemäß IVS muss der/die Gutachter:in im Vorfeld genau definieren, welche Untersuchungen und Analysen durchgeführt werden und welche Einschränkungen bestehen. Ein Bericht gilt nach IVS nur dann als konform („IVS compliant“), wenn alle relevanten Standards vollumfänglich erfüllt sind. Eine Bewertung, die aufgrund massiver methodischer Vereinfachungen wesentliche Anforderungen missachtet, darf nicht als IVS-konform bezeichnet werden. 


Fazit

Eine vereinfachte Wertfindung oder Wertindikation ist ein praxisorientiertes Instrument, das eine kosteneffiziente Wertermittlung ermöglicht. Sie ist jedoch scharf von einem Gutachten nach KFS/BW 1 abzugrenzen. Während das Fachgutachten für gesetzlich determinierte Anlässe (wie Verschmelzungen oder Abfindungen) in der Regel unumgänglich ist, bietet die vereinfachte Wertfindung eine methodisch fundierte Alternative für informelle Zwecke. Voraussetzung ist, dass die Einschränkungen gegenüber dem vollen Standard transparent kommuniziert werden.

 

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